Findok · Richtlinien
UP-6100
6. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinie2026-0.071.355gilt ab 14.02.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-6100
Wortlaut laut Findok
6. Territoriale Auflagen
6.1. Territorialitätsprinzip
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedererneut in diese Vertragspartei eingeführt werden, geltengilt es grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass
a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b)diese Waren während ihres AufenthaltsVerbleibs in dem betreffenden LandDrittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
6.2. Nichtbehandlung (Unmittelbare Beförderung)
(1) DieEin in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Europäischen UnionEinfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und Chile befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden mit Umladung oder vorübergehender Einlagerungvor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhrirgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nurVerarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten oder Siegel beigefügt oder angebracht, die Erzeugnisse ent- und wieder verladen werdenSiegeln oder von Dokumentation, Sendungen aufgeteilt werden oderum die Erzeugnisse eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahrenEinhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses in einem Drittland darf erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt.
Sendungen können in einem Drittland aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern diese Sendungen in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(2) Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten als erfülltBestehen Zweifel daran, sofernob die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall könnenvorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die ZollbehördenZollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder angemessenen Art geschehen kann, etwaeinschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie beispielsweise Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend vonanhand der KennzeichnungKennung oder AnzahlNummerierung von Packstücken oder durch jeden jegliche Hinweise auf die Warendas Erzeugnis selbst.
6.3. Ausstellungen
(1) .Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der EU oder Chile handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die EU oder nach Chile verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird,
a)dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der EU oder aus Chile in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
b)dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfängereiner Person in der EU oder in Chile verkauft oder überlassen hat;
c)dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;, und
d)dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind, und.
e)dass die Erzeugnisse während der Ausstellung unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind.
(2) .Für solche Waren ist ein Ursprungsnachweiseine EzU auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) .Diese Ausnahmeregelung gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen; bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
4.Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei können einen Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, sowie zusätzliche Unterlagen über die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, verlangen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.071.355
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0165-IV/7/2013
- Stammnummer
- 65119
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 13)
- Gültig
- 14.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF