RIS AI

Findok · Richtlinien

UP-6100

5. Ursprungserzeugnisse

geltende FassungRichtlinie2026-0.071.355gilt ab 05.10.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-6100

Wortlaut laut Findok

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch bilaterale Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5.1.2. Gebiet der EU Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben. 5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde. Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone unter Anwendung der bilateralen Kumulierungsmöglichkeit zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland nur dann das Herstellungsland, wenn die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung oder nur eine Minimalbehandlung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland. 5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten. 5.2. Allgemeine Vorschriften 1.Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle anderen anwendbaren Anforderungen, die in diesem Kapitel aufgeführt werden, erfüllen: a)Erzeugnisse, die den Bestimmungen des Abschnitts 5.4 entsprechend in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, b)Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in dieser Vertragspartei hergestellt worden sind, und c)Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die in Anhang 3-B (siehe Anhang 5) des Abkommens aufgeführten Anforderungen erfüllen. 2.Hat ein Erzeugnis gemäß Absatz 1 die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird. 3.Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Gebiet einer Vertragspartei zu vollziehen. 5.3. Ursprung durch Kumulierung 5.3.1. Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn es bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial eingesetzt wird, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgeht. Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden. 5.3.2. Erweiterte Kumulierung für bestimmte Waren Hinweis: Das Abkommen sieht grundsätzlich die Möglichkeit der erweiterten Kumulierung vor. Dies ist erst nach entsprechender Bekanntmachung im EU-ABl. möglich, bis dato ist dies noch nicht erfolgt. 1.In Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ländern, die bei der Herstellung von Thunfischkonserven der Unterposition 1604.14 des Harmonisierten Systems verwendet werden, können als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden, sofern die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e erfüllt sind und diese Vertragspartei dem im Abschnitt 11.2. genannten Unterausschuss eine Notifikation zur Prüfung übermittelt. 2.Der Handelsausschuss kann auf Empfehlung des in Abschnitt 11.2. genannten Unterausschusses beschließen, dass bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 3 dieses Abschnitts genannten Drittländern als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können, wenn sie unter folgenden Voraussetzungen bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei verwendet werden: a)aufseiten jeder Vertragspartei ist ein Handelsabkommen in Kraft, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht, b)der Ursprung der Vormaterialien, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die im Rahmen i)des Handelsabkommens der Europäischen Union zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in Chile verwendet wird, und ii)des Handelsabkommens Chiles zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der Europäischen Union verwendet wird, c)zwischen dieser Vertragspartei und dem betreffenden Drittland ist eine Abmachung über eine angemessene Verwaltungszusammenarbeit in Kraft, die die vollständige Durchführung dieses Kapitels gewährleistet und Bestimmungen über die Verwendung geeigneter Unterlagen über den Ursprung der Vormaterialien umfasst; ferner enthält sie Bestimmungen, dass diese Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis setzt, d)die in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Herstellung oder Verarbeitung der Vormaterialien geht über die Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgeht und e)die Vertragsparteien kommen über alle übrigen einschlägigen Bedingungen überein. 3.Die Drittländer, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, sind: a)die zentralamerikanischen Länder Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama und b)die Andenstaaten Kolumbien, Ecuador und Peru. 5.3.3. Drittlandsmaterialien Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden. 5.3.4. Andorra Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. 5.3.5. San Marino Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. 5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung) Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. 1.Als vollständig gewonnen oder hergestellt in diesem Sinne gelten ausschließlich: a)dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, b)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, c)Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen, d)dort - innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei - durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Zusammentreiben oder Einfangen gewonnene Erzeugnisse, e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden, f)dort aus Aquakultur gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind, g)dort aus dem Boden gewonnene Mineralien und andere Naturressourcen, die nicht unter die Buchstaben a bis f fallen, h)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Wasserfahrzeug der Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, i)an Bord eines Fabrikschiffs der Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse, j)Erzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern sie über Rechte zur Ausbeutung oder Nutzung dieses Meeresbodens oder Meeresuntergrunds verfügen, k)bei der dortigen Herstellung als Abfall oder Ausschuss anfallende oder aus dort gesammelten Altwaren gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, und l)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis k hergestellte Erzeugnisse. 2.Die Begriffe "Wasserfahrzeug einer Vertragspartei" und "Fabrikschiff einer Vertragspartei" in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Wasserfahrzeug oder Fabrikschiff, das a)in einem Mitgliedstaat oder in Chile im Schiffsregister eingetragen ist, b)unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Chiles fährt und c)eine der folgenden Bedingungen erfüllt: i)es steht zu mehr als 50% in Eigentum natürlicher Personen eines Mitgliedstaats oder Chiles oder ii)es steht im Eigentum einer juristischen Person, die A)ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder in Chile hat und B)zu mehr als 50% im Eigentum von Personen einer dieser Vertragsparteien steht. 5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung) 5.5.1. Grundsätzliches In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt, und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste der konkret in Anspruch genommenen Präferenzmaßnahme vorgesehen sind. Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten. Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen. Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 2 angeführt. 5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz) Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 10% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen. Für bestimmte Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind eigene Toleranzen vorgesehen, diese sind der Bemerkung 9 des Anhang 3-A (siehe Anhang 4) des Abkommens zu entnehmen. Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 10%-Toleranzregel ausgenommen. Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A (siehe Anhang 4) des Abkommens spezielle Toleranzen zu entnehmen. Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich. Die Toleranz gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt (siehe Abschnitt 5.4.) wurden. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien nach der erzeugnisspezifischen Ursprungsregel des Anhangs 3-B (siehe Anhang 5) des Abkommens vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, so gilt die Toleranz für die Summe dieser Vormaterialien. 5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung) Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln, auch nicht wenn mehrere der in Abschnitt 5.6.2. taxativ aufgelisteten Behandlungen vorgenommen werden. 5.6.1. Doppelfunktion Der Aspekt der Minimalbehandlung ist einerseits als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten und dient andererseits der Bestimmung des Ursprungslandes, wenn nur Vormaterialien mit Ursprung verwendet werden. 5.6.2. Definition Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar, wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden: a)Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand des Erzeugnisses während des Transports oder der Lagerung zu erhalten, b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, c)Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, d)Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren, e)einfaches Anstreichen oder Polieren, f)Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis, g)Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker, h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse, i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, j)Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen, m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, einschließlich des Mischens von Zucker mit anderen Vormaterialien, n)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, o)einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen oder p)Schlachten von Tieren. In diesem Zusammenhang gilt eine Behandlung als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind. 5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen 5.7.1. Maßgebende Einheit Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9. Besteht eine Sendung aus einer Reihe identischer Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet. 5.7.2. Verpackungen, Verpackungsmaterial und Behältnisse Wenn ein Erzeugnis gemäß, der in Anhang 3-B (siehe Anhang 5) des Abkommens, erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, einem Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterliegt, bleiben Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses unberücksichtigt, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des HS wie das Erzeugnis eingereiht werden, wobei dies nicht für die Zwecke der Berechnung des Höchstwerts von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gilt. Verpackungsmaterial und -behältnisse, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei handelt, nicht berücksichtigt. 5.8. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie Bestandteil der Normalausrüstung und in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Das Zubehör, die Ersatzteile und Werkzeuge bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses außer bei der Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, gemäß Anhang 3-B (siehe Anhang 5) des Abkommens, der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gilt. 5.9. Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile die Ursprungseigenschaft haben. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15% des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. 5.10. Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a)Brennstoffe, Energie, Katalysatoren und Lösungsmittel, b)zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte, c)Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen, d)für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien, e)bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien, f)Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel, g)alle anderen Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen, deren Verwendung beim Herstellen jedoch als Teil des Herstellungsvorgangs des Erzeugnisses angemessen belegt werden kann. 5.11. Verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung 1.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "verbindliche Vorabauskunft" eine schriftliche Entscheidung, die einem Antragsteller vor der Einfuhr einer unter den Antrag fallenden Ware übermittelt wird und in der die Behandlung festgelegt ist, die die Vertragspartei der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr in Bezug auf Folgendes zu gewähren hat: a)die zolltarifliche Einreihung der Ware, b)den Ursprung der Ware und c)jede andere Angabe, auf die sich die Vertragsparteien verständigen können. 2.Jede Vertragspartei erteilt eine verbindliche Vorabauskunft über ihre Zollbehörden. Die verbindliche Vorabauskunft wird dem Antragsteller, der, auch in elektronischer Form, einen schriftlichen Antrag mit allen Informationen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlich sind, gestellt hat, in einer angemessenen, fristgebundenen Weise erteilt. 3.Die verbindliche Vorabauskunft bleibt ab dem Tag ihres Inkrafttretens mindestens drei Jahre lang gültig, es sei denn, die Rechtsvorschriften, der Sachverhalt oder die Umstände, die der ursprünglichen verbindlichen Vorabauskunft zugrunde liegen, haben sich geändert. 4.Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn der Sachverhalt oder die Umstände, die der verbindlichen Vorabauskunft zugrunde liegen, Gegenstand einer verwaltungsbehördlichen oder richterlichen Überprüfung sind oder wenn sie sich nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft beziehen. Lehnt eine Vertragspartei die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ab, so setzt sie den Antragseller davon umgehend schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar. 5.Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens a)die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft einschließlich der zu übermittelnden Angaben und des Formats, b)die Frist, innerhalb derer sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilen wird, und c)die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft. 6.Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert oder für ungültig erklärt, setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis und legt dabei die einschlägigen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern oder für ungültig erklären, wenn der Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben des Antragstellers zugrunde lagen. 7.Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für diese Vertragspartei in Bezug auf den Antragsteller, bindend. Die verbindliche Vorabauskunft ist ebenso für den Antragsteller bindend. 8.Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung der verbindlichen Vorabauskunft oder der Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung der verbindlichen Vorabauskunft vor. 9.Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsanforderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften macht jede Vertragspartei die materiellrechtlichen Elemente ihrer verbindlichen Vorabauskünfte, unter anderem online, öffentlich zugänglich. Hinweis: Die Zollbehörden der Vertragspartei können nach ihrem Recht eine verbindliche schriftliche Vorabauskunft zum Ursprung erteilen, bevor eine Ware in ihr Gebiet eingeführt wird. Für eine geplante Warensendung aus der EU nach Chile besteht gemäß den Regelungen des Abkommens daher die Möglichkeit, bei der dort zuständigen Behörde eine solche Ursprungsauskunft zu beantragen. Der Antrag kann sowohl durch den EU-Exporteur als auch durch den Importeur aus Chile gestellt werden. Dabei gilt jedoch, dass die Art und Weise der Antragstellung auf den jeweiligen nationalen Gesetzen beruht. Umgekehrt können für geplante Warensendungen aus Chile in die EU nach den Bestimmungen des Zollkodex der Union verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) beantragt werden. Diese werden in Form einer Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) erteilt. Der Antrag kann entweder durch den EU-Importeur oder durch den Exporteur aus Chile gestellt werden. In letzterem Fall ist erforderlich, dass der Exporteur entweder bereits in der EU registriert ist, bzw. sich in dem Mitgliedstaat registriert, in dem die vUA-Entscheidung beantragt werden soll (EORI-Nummer), oder sich durch einen in der EU ansässigen Vertreter vertreten lässt. Unabhängig von den bestehenden Handelsabkommen besteht zudem die Möglichkeit, eine vUA-Entscheidung unmittelbar bei den zuständigen Behörden der EU zu beantragen. Diese ist jedoch ausschließlich für die Zollbehörden der EU bindend und entfaltet gegenüber den Behörden der Vertragspartei keine Wirkung. Das bedeutet, dass bei der Einfuhr in den jeweiligen Partnerstaat die dortigen Behörden trotz einer vorliegenden EU-vUA-Entscheidung zu einer abweichenden Beurteilung der Ursprungseigenschaft gelangen können. Diese Feststellung wäre dann für die Entscheidung über die Gewährung einer Präferenzbehandlung in der Vertragspartei maßgeblich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.071.355
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0165-IV/7/2013
Stammnummer
65119
Enthalten in Fassung
12, 13 (geltend: 13)
Gültig
05.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF