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Findok · Richtlinien

UP-6100

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

überholte Fassung (bis 09.04.2025)Richtlinie2024-0.933.226gilt ab 14.02.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-6100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.02.2025 bis 09.04.2025.

Wortlaut laut Findok

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | EK | Europäische Kommission | Vertragspartner | Europäische Union und Chile | REX | Registrierter Ausführer | EzU | Erklärung zum Ursprung | UE | Ursprungserklärung | EU-ABl. | Amtsblatt der Europäischen Union | Ursprungsprotokoll | Kapitel 3 des Abkommens über Ursprungsregeln samt den Anhängen 3-A bis 3-E | WTO | World Trade Organisation | WVBHS | Warenverkehrsbescheinigung"Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der WZO entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen | ARL | Arbeitsrichtlinie der Finanzdokumentation (FINDOK) des Bundesministeriums für Finanzen 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1.Einreihung" bezeichnet die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; 2."Sendung" bezeichnet Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; 3."Zollbehörde" bezeichnet: a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.für Chile die nationale Zollverwaltung und b)für die Europäische Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts verantwortlich sind; 4."Ausführer" bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausstellt; 5.identische Erzeugnisse" bezeichnet Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht den in der Warenbezeichnung beschriebenen Erzeugnissen entsprechen; die Warenbezeichnung auf dem für die Ausfertigung einer UE für mehrere Sendungen verwendeten Handelspapier muss so genau sein, dass das Erzeugnis, und auch die identischen Erzeugnisse, die anschließend auf der Grundlage dieser Erklärung eingeführt werden sollen, eindeutig identifiziert werden können; 6."Einführer" bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt; b)7."VormaterialienVormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffebezeichnet jeden Stoff, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen desder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden.wird, einschließlich aller Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile; c)8."Erzeugnis" die hergestellte Warebezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn sie zur späteren Verwendung in einemes als Vormaterial für die Herstellung eines anderen HerstellungsvorgangErzeugnisses bestimmt ist.; d)9."WarenHerstellung" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnissebezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen. e)10."Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f)11."Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der EU oder in Chile gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis mindestens den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Erläuterung: Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt. Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt. g)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der EU oder in Chile für die Vormaterialien gezahlt wird. h)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist. i)"Kapitel" und ."Positionen" die Kapitel (zweistellige Codes) und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang als .Harmonisiertes System. oder .HS. bezeichnet). j)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. k)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. l)"Präferenzzollbehandlung" den Zoll, der nach Teil IV Titel II des Abkommens auf ein Ursprungserzeugnis erhoben wird. m)"Zollbehörde oder zuständige Regierungsbehörde" im Falle der EU die Zollbehörde und im Falle Chiles die "Dirección General de Relaciones Económicas Internacionales" (DIRECON) des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten. 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile abgeschlossene Assoziationsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und Chiles; 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1. genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4."Ursprungsregeln" die im Anhang III samt Anlagen des Abkommensanzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen; 6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oderjene Erklärung (genannt Erklärung auf der Rechnungzum Ursprung), derdie bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen. 2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der EU oder Chiles Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU und das Gebiet Chiles.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.933.226
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0165-IV/7/2013
Stammnummer
65119
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 13)
Gültig
14.02.2025 bis 09.04.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF