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Findok · Richtlinien

UP-6100

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung

überholte Fassung (bis 09.04.2025)Richtlinie2024-0.933.226gilt ab 14.02.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-6100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.02.2025 bis 09.04.2025.

Wortlaut laut Findok

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung 8.1. Grundsätzliches Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen dieses Kapitels verantwortlich. Im Abkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehenDer Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stützt sich entweder auf: 1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 21.die Erklärung auf der Rechnungzum Ursprung (EzU), die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigtenregistrierten Ausführer", auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist) ausgestellt werden kann. (siehe Abschnitt 8.3.) 8.2. Verfahren zur Ausstellung von WVB EUR.1 (1) Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formulare für die WVB EUR.1 und den Antrag (siehe UP-3000 Abschnitt 2.) aus. Die Formblätter sind in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB EUR2.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, in dem die WVB EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen VoraussetzungenGewissheit des Ursprungsprotokolls vorzulegenEinführers. (siehe Abschnitt 8.4..) (4) Eine WVB EUR.1 wird von der Zollbehörde eines Mitgliedstaates der EUEin Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag (EzU oder der zuständigen Regierungsbehörde Chiles ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Chiles angesehen werden könnenGewissheit des Einführers) sind nach den Gesetzen und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sindsonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen. (5) Die Zollbehörde oder die zuständige RegierungsbehördeDer Einführer, die die WVB EUR.1 ausstellt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie ist befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfungeinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörde oder die zuständige RegierungsbehördeGrundlage einer EzU stellt, diebewahrt die WVB EUR.1 ausstellt, achtet auch darauf, dassErklärung auf und legt sie ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen istZollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen vor. 8.2. Erklärung zum Ursprung - Verfahren für das Ausstellen einer EzU (6)1. In Feld 11Eine EzU wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der WVB EUR.1 istGrundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das DatumErzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, gegebenenfalls einschließlich Informationen zur Ursprungseigenschaft der Ausstellung anzugebenbei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. (7)2. Die WVB EUR.1 wird vonDer Ausführer ist für die Richtigkeit der Zollbehörde oderEzU und der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt und zur Verfügung des nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen verantwortlich. Hat der Ausführers gehalten Grund zu der Annahme, sobalddass die Ausfuhr tatsächlich erfolgtEzU falsche Angaben enthält oder gewährleistet ist (siehe auchauf falschen Informationen beruht, UP-3000 Abschnitt 2.)so benachrichtigt er den Einführer unverzüglich über alle die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses beeinträchtigenden Änderungen. In diesem Fall berichtigt der Einführer die Einfuhranmeldung und entrichtet die geltenden, fälligen Zölle. 8.38.2.1. Nachträgliche WVB EUR.1Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse bis zu 12 Monaten Eine WVB EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, aLaut Artikel 3.17 Absatz 5 des Ursprungsprotokolls ist die Verwendung einer EzU laut Anhang 3-C (siehe Anhang 6) wenn sie infolgedes Abkommens, für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestattet, die innerhalb eines IrrtumsZeitraums von höchstens zwölf Monaten, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden istvom Ausführer in dieser EzU festgesetzt wird, odererfolgen. b)wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe UP-3000 Abschnitt 2.8.1. 8.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB EUR.1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB EUR.1 kann der Ausführer bei den ZollbehördenAls identische Ursprungserzeugnisse sind solche Erzeugnisse anzusehen, die die Bescheinigung ausgestelltin jeder Hinsicht den in der EzU für Mehrfachsendungen beschriebenen entsprechen und ihre Ursprungseigenschaft unter denselben Umständen erworben haben, ein Duplikat beantragen, das anhand. Die Produktbeschreibung des Handelsdokumentes mit der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe EzU muss daher genau genug sein, um dies feststellen zu können.UP-3000 Abschnitt 2.8.2. 8.58.2.2. Ausstellung von WVB EUR.1 auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatzzeugnis)einer Ersatzerklärung zum Ursprung 8.5.18.2.2.1. Grundsätzliches Das Ursprungsprotokoll selbst enthält keine Bestimmungen zur Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung. Werden Ursprungserzeugnisse in der EU oder in Chile, für die eine EzU vorliegt noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche PräferenznachweisUrsprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen ininnerhalb der EU oder in ChileUnion durch eineein oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden, und zwar (siehe Art. 69 UZK-IA auch dann, wenn Teile der Sendung unterschiedlichen Zollverfahren unterzogen werden). Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. 8.5.28.2.2.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.63.6.4. entnommen werden. 8.5.38.2.2.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.63.6.3. entnommen werden. 8.6. Buchmäßige Trennung Die buchmäßige Trennung ist nicht vorgesehen. 8.78.3. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung (1) Die Erklärung aufDer Ausführer stellt eine EzU in einer der Rechnungin Anhang 3-C (Wortlaut dersiehe Anhang 6 Erklärungen siehe ) des Abkommens enthaltenen Sprachfassungen auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier aus (siehe UP-3000 Abschnitt 2.4.18.3.1.) kann ausgefertigt werden, welche das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um die Identifizierung in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu ermöglichen. Die Einfuhrvertragspartei darf vom Einführer nicht verlangen, ihr eine Übersetzung der EzU vorzulegen. Die EzU kann ausgefertigt werden a)von einem ermächtigtenregistrieren Ausführer (REX) gemäß Art. 68 UZK-IA (siehe Abschnitt 8.88.4.) oder oder b)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet. 8.3.1. Leitlinien für die Ausstellung der Erklärung zum Ursprung Bei der Anwendung von Abschnitt 8.3. beachten die Vertragsparteien die folgenden Leitlinien des Anhangs 3-E (siehe Anhang 8) des Abkommens: 1.Enthält eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier Ursprungserzeugnisse wie auch Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, so sind die Erzeugnisse in diesen Papieren als solche zu kennzeichnen, und die Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft sind eindeutig gesondert auszuweisen. Für die gesonderte Ausweisung der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft gibt es keine feste Methode. Die Ausweisung könnte jedoch auf folgende Art und Weise erfolgen: a)Angabe in Klammern hinter jeder Warenposition auf dem Handelspapier, ob es sich um Ursprungserzeugnisse oder Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt, b)Verwendung von zwei Positionen auf der Rechnung, (Ursprungserzeugnisse und Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft) und Auflistung der Erzeugnisse unter der entsprechenden Position oder c)Zuweisung einer Nummer zu jedem Erzeugnis und Angabe, welche der Nummern sich auf Ursprungserzeugnisse bzw. auf Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft bezieht. 2.Eine auf der Rückseite der Rechnung oder eines anderen Handelspapiers ausgefertigte EzU ist zulässig. (2)3. Eine ErklärungDie EzU kann maschinen- oder handschriftlich sowie durch Aufdrucken oder Stempeln auf der Rechnung kann ausgefertigt werdenoder einem anderen Handelspapier, wenn dieauch auf einer Fotokopie des betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Chiles angesehen Papiers, abgegeben werden können. Das Papier muss den Namen und die Voraussetzungenvollständige Anschrift des Ursprungsprotokolls erfüllt sindAusführers und des Empfängers sowie eine ausführliche Beschreibung der Erzeugnisse enthalten, damit diese identifiziert werden können, sowie das Datum, an dem die EzU ausgefertigt wurde, sofern es sich nicht um das Datum der Rechnung oder des anderen Handelspapiers handelt. Vorzugsweise sollte die zolltarifliche Einreihung auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier mindestens auf Positionsebene (vierstelliger Code) des Harmonisierten Systems angegeben werden. Es sollte zudem die Bruttomasse (kg) oder eine andere Maßeinheit wie z. B. gegebenenfalls Liter oder m3 für alle Ursprungserzeugnisse angegeben werden. 4.Die EzU kann auf einem gesonderten Blatt mit oder ohne Briefkopf ausgefertigt werden. Bei der Ausfertigung auf einem gesonderten Blatt wird dieses Blatt durch einen Verweis auf dieses Blatt in der Rechnung oder dem anderen Handelspapier zum Bestandteil der Rechnung oder des anderen Handelspapiers. 5.Umfasst die Rechnung oder das andere Handelspapier mehrere Seiten, so sollte jede Seite nummeriert und die Gesamtzahl der Seiten angegeben werden. Auf einem gesonderten Blatt mit der UE kann auf die Rechnung bzw. das andere Handelspapier verwiesen werden. 6.Die EzU kann auf einem Etikett ausgefertigt werden, das dauerhaft auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier aufgeklebt ist, sofern kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. 7.Zur Klarstellung: Die EzU wird zwar vom Ausführer ausgefertigt und der Ausführer ist dafür verantwortlich, ausreichende Angaben zur Identifizierung des Ursprungserzeugnisses zu machen, jedoch ist weder die Identität noch der Ort der Niederlassung der Person, die die Rechnung oder das andere Handelspapier ausfüllt, erforderlich, sofern das jeweilige Papier eine eindeutige Identifizierung des Ausführers ermöglicht. 8.Ist es dem Ausführer nicht möglich, die EzU auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier auszustellen, kann eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier eines Drittlands verwendet werden, z. B. wenn eine Sendung von Ursprungserzeugnissen in einem Drittland unter den Bedingungen des Artikels 3.14 aufgeteilt wird. 9.Andere Handelspapiere können z. B. ein Lieferschein, eine Proforma-Rechnung oder eine Packliste sein. 8.4. Registrierter Ausführer (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen derDie Zollbehörden oder derdie zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaftkönnen einen Ausführer (im Folgenden ,registrierter Ausführer' genannt), der betreffendenhäufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse sowie der Erfüllungausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegenRechnung auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen. 8.5. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise Die EzU bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und 2.7.6. zu entnehmen. 8.6. Einfuhr in Teilsendungen Die Einfuhrvertragspartei lässt auf Antrag des Einführers und unter dem Vorbehalt von Anforderungen, die durch die Einfuhrvertragspartei auferlegt werden, zu, dass für noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a des Harmonisierten Systems, die in die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, eine einzige EzU verwendet wird, wenn die Einfuhr in Teilsendungen erfolgt. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter ZT-1600 beschrieben. 8.7. Präferenzbeantragung auf Grund der Gewissheit des Einführers 1.Die Einfuhrvertragspartei kann in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Voraussetzungen festlegen, unter denen Einführer bestimmt werden, die einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf die Gewissheit des Einführers stützen dürfen. 2.Ungeachtet des Absatzes 1 gründet die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis tatsächlich als Ursprungserzeugnis gilt und die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt. Diese Variante kann nur dann gewählt werden, wenn der Einführer basierte Informationen zum Ursprung der Ware und entsprechende Nachweise des Ausführers besitzt (siehe Abschnitt 9.1.). 8.8. Buchmäßige Trennung bei austauschbaren Vormaterialien 1. Austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Eigenschaft (mit oder ohne Ursprung) erhalten bleibt. Diese Vormaterialien dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, sofern eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird. 2.Die Methode der buchmäßigen Trennung nach Absatz 1 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach allgemein in der Vertragspartei anerkannten Buchführungsgrundsätzen anzuwenden. Die Methode der buchmäßigen Trennung muss gewährleisten, dass die Zahl an Erzeugnissen, die als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehenen werden können, die Zahl an Erzeugnissen, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können nicht übersteigt. 3.Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck "austauschbare Vormaterialien" Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. zu entnehmen. 8.9. Ausnahmen von Ursprungsnachweisen 1.Erzeugnisse, die als Paketsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne UE als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, für die erklärt wird, dass sie die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, und an der Wahrheitstreue dieser Erklärung kein Zweifel besteht. 2.Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, sofern sich aus der Art und Menge der Waren ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen und sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie zum Zweck der Umgehung der Voraussetzungen für eine EzU getrennt voneinander durchgeführt wurden. 3.Außerdem darf der Gesamtwert der genannten Erzeugnisse bei Paketsendungen 500 Euro oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei bzw. bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, 1.200 Euro oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreiten. 8.10. Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege 1.Ein Einführer, der für ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt, a)bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine EzU zugrunde lag, die vom Ausführer ausgestellte UE mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf und b)bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt, mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf. 2.Ein Ausführer, der eine EzU ausstellt, bewahrt mindestens vier Jahre ab der Ausstellung dieser UE Kopien davon sowie sämtliche sonstige Aufzeichnungen auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt. 3.Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Aufzeichnungen können, soweit angemessen, nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhr- oder Ausfuhrvertragspartei in elektronischer Form aufbewahrt werden. 8.11. Abweichungen und Formfehler 8.11.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund geringfügiger Unstimmigkeiten zwischen der EzU und den der Zollstelle übermittelten Unterlagen oder unerheblicher Fehler in der EzU ablehnen, die keinen Zweifel an der Richtigkeit der in den Einfuhrunterlagen enthaltenen Angaben aufkommen und die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse unangetastet lassen. Solche Unstimmigkeiten oder geringfügigen Fehler können sein: a)Tippfehler bei der Warenbezeichnung, dem Namen oder der Anschrift des Ausführers bzw. Empfängers oder der Nummer des Handelspapiers; b)Fehler bei zusätzlichen Angaben zum Ausführer bzw. Empfänger, zB Telefonnummer, Postleitzahl oder E-Mail-Adresse; c)Fehler beim Verweis auf die zolltarifliche Einreihung, es sei denn, diese berühren die Ursprungseigenschaft oder die Zollpräferenzbehandlung des Erzeugnisses. (4) Die Erklärung aufNähere Informationen dazu sind der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (sieheArbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.43.1.1.) und in einer der Sprachfassungen des Abkommens nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen zu entnehmen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. 8.11.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung kann aufgrund der folgenden Fehler in der UE abgelehnt werden: a)Fehler bei der Angabe der Referenznummer des Ausführers und b)Fehler bei der Warenbezeichnung oder der zolltariflichen Einreihung, die die Ursprungseigenschaft oder die Zollpräferenzbehandlung berühren. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen. 8.12. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen) (5) Die ErklärungAuf der Homepage der Europäischen Kommission/Steuern und Zollunion können auf der Rechnung istSeite "Gemeinsame Bestimmungen vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des nachfolgendenunter dem Abschnitt "Wertgrenzen in Euro und entsprechende Beträge in Landeswährung" Abschnitts 8.8. braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung aufaktuellen Gegenwerte zur Bestimmung der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hättediversen Wertgrenzen abgerufen werden. (https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/international-affairs/origin-goods/preferential-origin/common-provisions_en6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.933.226
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0165-IV/7/2013
Stammnummer
65119
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 13)
Gültig
14.02.2025 bis 09.04.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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