Findok · Richtlinien
UP-6100
10. Ceuta und Melilla
überholte Fassung (bis 09.04.2025)Richtlinie2024-0.933.226gilt ab 14.02.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-6100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.02.2025 bis 09.04.2025.
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
10.1. Anwendung des Protokolls
(1) .Der Begriff ,Vertragspartei' für die Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) .Erzeugnisse mit Ursprung in Chile erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU gewährt wird. Chile gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der EU eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieser Anhang vorbehaltlich der nachfolgend angeführten besonderen Bestimmungen sinngemäß.
10.2. Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie unmittelbar befördert worden sind, gelten
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)3.Erzeugnisse, die inDie Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach diesem Kapitel gelten sinngemäß für aus Chile nach Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten ausgeführte Erzeugnisse un hergestellt worden sind, vorausgesetzt,d für aus Ceuta und Melilla nach Chile ausgeführte Erzeugnisse.
i) dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind,
oder
ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Chiles oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen;
als Ursprungserzeugnisse Chiles:
a)Erzeugnisse, die in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in Chile unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind,
oder
ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.
(2) 4.Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
5.Artikel 3.3 des Abkommens gilt für Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Chile sowie Ceuta und Melilla.
(3) 6.Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet,trägt je nach Ursprung des Erzeugnisses in Feld 23 der WVB EUR.1 oderEzU in der Erklärung auf derAnhang 3-C (siehe Anhang 6 Rechnung die Vermerke) des Abkommens, je nach Ursprung des Erzeugnisses "Chile" und "Ceuta und Melilla" einzutragenein. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der WVB EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) 7.Die spanischen Zollbehörden gewährleistenZollbehörde des Königreichs Spanien ist für die Anwendung dieses ProtokollsArtikels in Ceuta und Melilla zuständig.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.933.226
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0165-IV/7/2013
- Stammnummer
- 65119
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 13)
- Gültig
- 14.02.2025 bis 09.04.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF