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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0013-Z1W/07

Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0013-Z1W/07vom 26.06.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Beschwerde der X-GmbH., XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Pflaum, 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, vom 21. Dezember 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 6. November 2006, GZ 100/42146/10/2005, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. Juni 2006, GZ 100/42146/04/2005, wies das Zollamt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 16. Dezember 2005 auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ab. In der Begründung führte das Zollamt Wien an, dass der Rechtsbehelf der Bf. im Hinblick auf die "abweisende Berufungsvorentscheidung vom 09.06.2006, Zl.: XYZ des Zollamtes Wien" nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 27. Juli 2006. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht: Die og. Beurteilung der Erfolgsaussicht der "Beschwerde" sei unrichtig. Zunächst sei auszuführen, dass das Zollamt Wien die Frage, ob überhaupt ein Schadstofftransport in den Untergrund möglich sei, nicht erörtert habe. Überdies bestehe "zur Frage" eines Feststellungsverfahrens gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) iVm der Erlassung eines vorläufigen Bescheides im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens keine höchstgerichtliche Judikatur. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2006, GZ 100/42146/10/2005, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21. Dezember 2006. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht: Entgegen der Ansicht des Zollamtes Wien habe die Bf. sehr wohl den Nachweis erbracht, dass der Schadstofftransport nicht habe stattfinden können. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde dazu auf das bisherige Vorbringen, zB in der "Beschwerde" vom 27. Juli 2006, verwiesen. Wenn das Zollamt Wien feststelle, es sei nach der Aktenlage wahrscheinlich, dass der Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG anzuwenden sei, so liege, wiederum unter Bezugnahme auf das ausführliche Vorbringen der Bf. zur Basisabdichtung, eine Vermutung zu Lasten der Bf. vor. Die Verweigerung der Aussetzung sei daher sachlich nicht gerechtfertigt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Der Zoll-Senat 1 (W) des UFS hat mit Berufungsentscheidung vom 24. Juni 2013, GZlen ZRV/0085-Z1W/06, ZRV/0086-Z1W/06, in der Hauptsache abweisend entschieden. Somit hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung ab (vgl. VwGH 6.7.2006, 2006/15/0193). Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 26. Juni 2013

Normen und Schlagworte

AussetzungEinhebung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0013-Z1W/07
Stammnummer
64980
Gültig
26.06.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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