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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0561-W/11

Vorliegen einer gewerblichen Zimmervermietung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0561-W/11vom 11.04.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Jahr 2007 betrug nach dem GSVG die Höchstbeitragsgrundlage € 53.760 und der Beitragssatz (KV+PV) 24,6% sodass die maximale Beitragsleistung € 13.225 beträgt. Im Hinblick auf den festgestellten Veräußerungsgewinn ist daher die SV-RSt im Umfang der jährlichen Höchstbeitragsleistung zu bilden. Zudem ist die USt-Nachforderung in Höhe von € 1.174,13 auf Grund der Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG zu passivieren. Somit ist folgender Übergangsverlust anzusetzten: | | Übergangsverlust | RSt Steuerberatungskosten | 1.500,00 | RSt SV-Beitrag 2007 | 13.225,00 | USt-Passivierung | 1.174,13 | Übergangsverlust | 15.899,13 7. Gewinnverteilung gem. § 37 EStG Der Bw. beantragte im Rechtsmittelverfahren eine Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Kalenderjahre gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG. Die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG lautet: "Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen: Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind." Der Gewerbebetrieb wurde vom Ehegatten 1986 entgeltlich erworben und wurde auf Grund der Betriebsübergabe an die Bw. im Jahr 1993 von dieser seither betrieben. Die Verteilungsbegünstigung gilt für Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 24 EStG. Der Antrag wurde von der Bw. erst in der Berufungsergänzung vom Juli 2010 gestellt. Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden (z.B. Antragstellung in der Steuererklärung) und konnte daher auch noch nachträglich im Rechtsmittelverfahren wirksam gestellt werden. Sämtliche Tatbestandvoraussetzungen der Verteilungsbegünstigung gemäß § 37Abs. 2 EStG sind erfüllt. Nach § 24 Abs. 4 EStG steht der Freibetrag für den Veräußerungsgewinn nicht zu, wenn von der Progressionsermäßigung des § 37 Abs. 2EStG Gebrauch gemacht wird. Der nach Verrechnung mit dem Übergangsverlust verbleibende Veräußerungsgewinn ist auf die Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 aufzuteilen. 8. Berfungszurücknahme betreffend USt-Bescheid 2007 Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 mit Schriftsätzen vom 16.6.2010 und 13.7.2010 wies inhaltliche Mängel gemäß § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO auf. Bei Vorliegen einer mangelhaften Berufung ist die Abgabenbehörde verpflichtet, mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen). Mit Bescheid vom 13.3.2013 wurde der Bw. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit dem Hinweis aufgetragen, dass bei Versäumung der Frist die Berufung als zurückgenommen gilt. Wie der steuerliche Vertreter in der Berufungsverhandlung bestätigte, wurde von der Antragsgebundenheit des Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht, indem bewusst eine Mängelbehebung unterlassen wurde. Dadurch wurde eine Abänderung des USt-Bescheides zum Nachteil der Bw. (z.B. unvollständige Versteuerung des Anlagenverkaufes) vermieden. 9. Zusammenfassung Von der Bw. wurde durchgehend eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ausgeübt. Das Grundstück wurde im Ausmaß von 80% betrieblich genutzt und war daher zu Gänze bis zum Veräußerungszeitpunkt im Betriebsvermögen. Der bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigende Bodenwert der Liegenschaft wurde nach den tatsächlichen Verhältnissen im Streitjahr mit € 66.000 festgestellt. Der auf die Privatnutzung des Gebäudes entfallene Restbuchwert wurde ausgeschieden. Die Erhebungen bestätigten, dass nur 88% der Anschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten aktiviert wurden und daher der in Abzug zu bringende Restbuchwert für Gebäude und Großreparatur auf 80% zu vermindern war. Der widersprüchlich behauptete Verkauf privater Einrichtungsgegenstände war nicht glaubhaft. Der doppelt erfasste Teil des Anlagenverkaufes (Einnahmen und Ausgaben für Buchwertabgang) war zu korrigieren. Auf Grund der erwiesenen Schwarzeinkäufe der Lebensmittel (gesamte Frühstückskonsumation der Gäste) und der ungeklärt gebliebenen Deckung des Lebensunterhaltes wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Wege eines Sicherheitszuschlages um € 7.200 erhöht. Zugunsten der Bw. war der erklärte Übergangsverlust durch Anpassung der RSt für SV-Beitrag 2007 und USt-Passivierung zu erhöhen. Dem Antrag auf Verteilungsbegünstigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG wurde Folge gegeben. Die festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Veräußerungsgewinn) sind zur Progressionsermäßigung zu je einem Drittel auf die Veranlagungsjahre 2007, 2008 und 2009 zu verteilen. Somit errechnen sich folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | | Betrag in € | Übergangsverlust | -15.899,13 | Laufender Gewinn | 8.382,03 | Veräußerungsgewinn | 131.695,30 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 124.178,20 | 2007 steuerpflichtige EaGw nach Gewinnverteilung gem. § 37/2 EStG | 41.392,73 Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 11. April 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0561-W/11
Stammnummer
64950
Gültig
11.04.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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