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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0020-Z1W/12

Zollschuldentstehung für Ernteerzeugnisse aus Ungarn

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0020-Z1W/12vom 03.04.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Art. 225 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) können Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Waren im Sinne von Artikel 230 Buchstabe b) und c) (u.a. also auch für Waren, die nach dem hier relevanten Titel IX der ZBefrVO abgabenfrei sind) abgegeben werden. Wird für eine Ware eine mündliche Zollanmeldung abgegeben, und wird auf Grund dieser mündlichen Zollanmeldung ohne Überprüfung der Angaben diese Anmeldung angenommen und die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen, obwohl die mündliche Zollanmeldung nach Art. 225 ZK-DVO nicht zulässig gewesen wäre, ist die nach Art. 201 ZK entstandene Zollschuld nach Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen (VwGH 5.4.2011, 2008/16/0125). Im vorliegenden Fall lagen - siehe viertes Zwischenergebnis - hinsichtlich der zugekauften Waren die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung nach Titel IX der ZBefrVO nicht vor. Die für den Bf. als Anmelder im Zeitpunkt der Einfuhr gemäß Art. 201 ZK entstandene Zollschuld war daher nach Art. 220 ZK nachzuerheben. Der Spruch des o.a. erstinstanzlichen Bescheides, der mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung unverändert übernommen wurde, war somit entsprechend abzuändern. Der in der Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2009 vertretenen Ansicht des Bf., wonach eine derartige Abänderung unzulässig sei, ist zu entgegnen: Gemäß 85c Abs. 1 erster Satz ZollR-DG ist gegen Berufungsvorentscheidungen als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahrens des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den hier nicht interessierenden Fällen des Abs.1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde nach § 85c ZollR-DG ist nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, sondern uneingeschränkt zulässig und kann auch auf Gründe gestützt werden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Sie ist somit ein volles Rechtsmittel wie die "Berufung" nach den Bestimmungen der BAO. Demnach gilt für den über die Beschwerde zur Entscheidung zuständigen Unabhängigen Finanzsenat das Prinzip der uneingeschränkten "Vollentscheidung" iSd § 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO (vgl. VwGH 25.11.2010, 2007/16/0152). Der Abgabenbehörde zweiter Instanz kommt jedoch nur innerhalb der "Sache" iSd § 289 Abs. 2 erster Satz BAO eine Abänderungsbefugnis zu. "Sache" ist die Angelegenheit, die den durch den Spruch des vor der Abgabebehörde zweiter Instanz bekämpften Bescheids zum Ausdruck gebrachten Inhalt des Verfahrens gebildet hat (VwGH 25.11.2010, 2007/16/0152). "Sache" ist aber nicht der gesetzliche Tatbestand, sondern der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltskomplex. Die Identität der "Sache" ist dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den unverändert angenommenen Sachverhalt rechtlich anders beurteilt (vgl. VwGH 28.2.2002, 2000/16/0317 mwH). "Sache" des erstinstanzlichen Bescheidspruches, der durch die unbegründete Abweisung in die Berufungsvorentscheidung übernommen wurde, war die aufgrund einer Betriebsprüfung in Ungarn getroffene Feststellung, dass es sich bei den vom Bf. als Eigenanbau deklarierten und abgabenfrei in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten Feldfrüchte teilweise um Zukäufe von ungarischen landwirtschaftlichen Betrieben handelte. Nichts anderes ist auch Sache der gegenständlichen Entscheidung. Der Unabhängige Finanzsenat beurteilt diesen Sachverhaltskomplex lediglich anders, indem er in dieser Zuwiderhandlung keine Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK sieht, sondern die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des Art. 201 iVm 220 ZK als gegeben erachtet. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Finanzsenat entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz nicht davon ausgeht, dass die Waren konkludent angemeldet worden sind. Dies deshalb, weil jede einzelne der streitgegenständlichen Einfuhren unter genauer Anführung der Warenbezeichnung, Menge und Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Grenzzollamt ausdrücklich angemeldet worden ist. Diese Anmeldung fand ihren Niederschlag in Aufzeichnungen der Abfertigungsstelle, die die entsprechenden Angaben zum Zwecke der Überwachung der eingangsabgabenfrei eingeführten Mengen in Listen erfasste. Diese Listen bildeten wiederum die Grundlage für die angefochtene Abgabenfestsetzung. Der Bf. hat anlässlich seiner Einvernahme am 18. Juni 2008 bestätigt, dass die Mengen laut diesen "Einfuhrlisten" den Tatsachen entsprechen. Damit ist auch sein Einwand in der Beschwerdeschrift widerlegt, wonach die Abgabenbehörde erster Instanz von unrichtigen Mengen ausgegangen sei, zumal Gegenstand der Abgabenfestsetzung ausschließlich jene Einfuhren sind, die in diesen Listen genannt sind. Der Bf. hat bereits in seinem Schriftsatz vom 11. August 2004 zur Ergänzung des Berufungsvorbringens den Eventualantrag gestellt, auf Grundlage des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben abzusehen. Dazu wird ausgeführt: Nach der im Anlassfall zur Anwendung gelangenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b erster Unterabsatz ZK hat im gegebenen Zusammenhang die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld nur dann zu unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und der Zollschuldner gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung werden von der vorgenannten Gesetzesstelle jedwede Irrtümer tatsächlicher oder rechtlicher Art erfasst, die eine von der Zollbehörde getroffene Entscheidung fehlerhaft machen (EuGH vom 27. 6. 1991, Rs. C-348/89). Allerdings muss der Irrtum auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sein. Das Vertrauen des Zollschuldners verdient nur dann den Schutz nach der zitierten Norm, wenn die zuständige Behörde selbst die Grundlage geschaffen hat, auf der dieses Vertrauen beruht. Dementsprechend muss ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegen. Die Zollbehörde muss am Entstehen des Irrtums mitgewirkt haben. Ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Irrtum liegt daher nur dann vor, wenn die Behörde ihn begeht, nicht wenn sie ihm unterliegt (BFH vom 2.5.1991, VII R 117/89). In dem Umstand, dass der Bf., nichts unternommen hat, um durch die Vorlage der geforderten Buchhaltungsunterlagen den Beweis zu erbringen, dass die von ihm eingeführten Waren doch zu Recht eingangsabgabenfrei abgefertigt wurden, kann wohl kein aktiver Irrtum der Zollbehörde erblickt werden. Dies schon deshalb nicht, weil das Zollamt zum Zeitpunkt der Zollabfertigung noch keine Kenntnis davon haben konnte, dass der Bf. bei der nachträglichen Prüfung der Zollanmeldungen die ihm gemäß Artikel 14 ZK obliegende Mitwirkungspflicht verweigern würde. Dass ihm das Abfertigungszollamt die Auskunft erteilt habe, die Zollfreiheit wäre auch für zugekaufte Ernteerzeugnisse zu gewähren, behauptet nicht einmal der Bf. Sein Einwand, die Abgabenvorschreibung verletze die Grundsätze von Treu und Glauben ist daher nicht berechtigt. Zur ebenfalls strittigen Frage der Ermittlung des Zollwertes hat das Zollamt Wien die Nichtanerkennung der in den vorliegenden Fakturen der Kft. ausgewiesenen Rechnungspreise zur Transaktionswertermittlung einzig damit begründet, dass der Bf. als Warenempfänger gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter der Kft. sei. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß Art. 29 Abs. 2 Buchstabe a ZK bei der Feststellung, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann, die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein keinen Grund darstellt, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Nach dem Sinn und Zweck kann Art. 29 Abs. 2 ZK vielmehr nur so verstanden werden, dass ein Transaktionswert dann nicht für Zollzwecke anerkannt werden kann, wenn eine Preisbeeinflussung vorliegt - also im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen verbunden Personen Preise vereinbart werden, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten - und dadurch Abgaben gemindert werden (siehe Müller-Eiselt/Vonderbank, Zollkodex/Zollwert, Fach 4229, Rz. 832 zu Art. 29 ZK). Eine derartige Preisbeeinflussung ist nach der Aktenlage nicht erwiesen. Bei der Ermittlung des Zollwertes ist daher dem Vorbringen des Bf. entsprechend von den Rechnungspreisen laut Fakturen der Kft. auszugehen. Dies auch deshalb, weil der Bf. nunmehr - abweichend von seinem früheren Vorbringen - selbst einräumt, dass es doch zu Kaufgeschäften zwischen ihm und der Kft. gekommen ist (siehe erstes Zwischenergebnis). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung des Zolls im vorliegenden Fall entsprechend den Anordnungen des Zolltarifs kein Wertzoll sondern ein Gewichtszoll zur Anwendung gelangte und der Zollwert gemäß Art. 29 ZK daher bloß für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblich war (siehe § 5 Abs. 1 UStG). Zur Neuberechnung der Abgaben: Wie bereits oben festgestellt, ist der Abgabenfestsetzung nur die Menge der zugekauften und nachweislich für den Bf. eingeführten Waren zugrunde zu legen. Der Kft. hat in den hier relevanten Jahren 1997 und 1998 laut den Angaben der ungarischen Zollverwaltung die bereits oben erwähnte Menge von insgesamt 1.523.410,00 kg an Ernteerzeugnissen zugekauft (92.000,00 kg Weizen, 1.122.330,00 kg Mais und 309.080,00 kg an Gerste). Die Zukäufe fanden ausschließlich im Jahr 1998 statt. Nachweise für Zukäufe aus dem Jahr 1997 liegen nicht vor. Die Festsetzung der Abgaben für Einfuhren aus dem Jahr 1997 mit dem o.a. Bescheid vom 23. Oktober 2003 erfolgte somit zu Unrecht. Aber auch bezüglich der Zukäufe aus dem Jahr 1998 war nicht die gesamte Menge von 1.523.410,00 kg einer Nacherhebung zu unterziehen. Es war vielmehr hinsichtlich dieser Waren die Zollschuld nur für jene Mengen festzusetzen, die sich aus den Aufzeichnungen des Grenzzollamtes über die tatsächlich eingeführten Waren ergeben. Das sind 60.140,00 kg Weizen, 245.270,00 kg Mais und 309.080,00 kg Gerste. Es ist zwar zu vermuten, dass auch ein Großteil der restlichen zugekauften Waren an den Bf. in Österreich verkauft und in die Gemeinschaft eingeführt worden ist. Dies konnte aber nicht mit der für ein Abgabenverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Die Festsetzung der Zollschuld war daher zu Gunsten des Bf. entsprechend abzuändern. Ein weiterer Abzug (vor allem für die vom Bf. geltend gemachten Inlandsverkäufe) kommt mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht in Betracht. Die ungarische Zollverwaltung hat zwar einen Inlandsverkauf bestätigt, aber diesbezüglich nur von unbedeutenden Mengen gesprochen. Der Bf. hat hinsichtlich des Verkaufes von Weizen und Gerste keinerlei Belege beigebracht. Er hat aber dem Zollamt Ausgangsrechnungen der Kft. vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass eine Menge von 833.120,00 kg Mais an in Ungarn ansässige Abnehmer verkauft worden ist. Ob es sich dabei um von der Kft. zugekauften Mais handelt oder ob diese Waren von den von der Kft. bewirtschafteten Flächen stammt, konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die zuletzt genannte Menge zur Gänze von den Zukäufen stammt, ist für den Bf. nichts gewonnen, weil die laut Abgabenbehörde erster Instanz dem Bf. zur Last gelegte Menge an im Jahr 1998 eingeführtem Mais in der verbleibenden Differenz ihre Deckung findet, wie der folgenden Aufstellung zu entnehmen ist: Aufstellung Mais | Zugekauft und laut ungarischer Zollverwaltung an den Bf verkauft wurde | 1.122.330,00 kg | abzüglich Inlandsverkäufe | - 833.120,00 kg | verbleibende Menge | 289.210,00 kg | Tatsächlich erfolgte Einfuhren für den Bf. laut Grenzzollamt | 245.270,00 kg Das Zollamt ist im erstinstanzlichen Abgabenbescheid daher zu Recht von einer Menge von 245.270,00 kg an Mais für das Jahr 1998 ausgegangen. Die betreffenden Einfuhren waren daher auch bei der im Rahmen der vorliegenden Entscheidung vorzunehmenden Neuberechnung der Abgaben entsprechend zu berücksichtigen. In der Berufungsverhandlung vom 13. März 2013 brachte der Bf. u.a. vor, aus den der ungarischen Zollverwaltung zum damaligen Zeitpunkt zur Gänze zur Verfügung gestandenen Buchhaltungsunterlagen der ungarischen Kft. ergäbe sich, dass die in dem Schreiben vom 19. Dezember 2001 genannten Produkte in dort genannter Menge von der ungarischen Firma in Ungarn zugekauft worden seien. Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt zuzustimmen und die vorliegende Entscheidung gründet sich u.a. auf eben diese Ermittlungsergebnisse. Wenn aber der Bf. einwendet, diese zugekauften Waren, seien nur zu einem geringen Teil nach Österreich und zwar ausschließlich durch Verkäufe an die in der Berufungsverhandlung genannten Personen verbracht worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Behauptungen finden keine Deckung in der Aktenlage und stehen im Widerspruch mit den Ergebnissen des Amtshilfeverfahrens. Denn die ungarische Zollverwaltung hat (unter eindeutiger Bezugnahme auf die von der Kft. zunächst von anderen ungarischen Unternehmen zugekauften Ernteerzeugnisse) ausdrücklich festgestellt, dass laut Buchhaltung der Kft. der Großteil der Verkäufe dieser Waren mit Österreich abgewickelt worden sei, namentlich mit dem Bf., einem Mitglied der Kft. Im Beschwerdefall ist die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 2 ZK jeweils in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die betreffenden Zollanmeldungen abgegeben worden sind. Das Datum der Abgabe aller Zollanmeldungen ist den oben erwähnten "Einfuhrlisten" zu entnehmen, deren Richtigkeit der Bf. am 18. Juni 2008 ausdrücklich bestätigt hat. Da aber nicht alle in diesen Listen genannten Einfuhren einer Nachforderung zu unterziehen sind und nicht feststellbar ist, welche dieser Einfuhren eigene bzw. zugekaufte Ernteerzeugnisse betrifft hat der Unabhängige Finanzsenat in Anlehnung an die Bestimmungen des Art. 214 ZK bei der Neuberechnung die jeweils am weitest zurückliegenden Einfuhren herangezogen. Denn immer dann, wenn der genaue Tathergang schwer zu rekonstruieren ist, kann gegebenenfalls der Entstehungszeitpunkt der Zollschuld nach den Bestimmungen des Art. 214 ZK ermittelt werden (siehe Witte, 5. Auflage, Rz. 15 zu Art. 214 ZK). Wenn irgendwelche, wenn auch ungenaue Anhaltspunkte für eine Zollschuldentstehung zu einem früheren Zeitpunkt als dem in Art. 214 Abs. 2 erster Satz ZK normierten Zeitpunkt der eigenen Feststellungen der Zollbehörden vorliegen, ist gemäß Art. 214 Abs. 2 zweiter Satz ZK auf den am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, zu dem alle verfügbaren Angaben vorliegen, abzustellen (siehe Witte, 5. Auflage, Rz. 17 zu Art. 214 ZK). Zur Verjährung Gem. Art. 221 Abs. 3 ZK (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung) darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist. Gem. § 74 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gilt die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK als Abgabenbescheid. Gem. § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/1998 beträgt die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens die Abgabenschuld binnen drei Jahren ab ihrem Entstehen nicht oder nicht genau ermitteln können. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 13/1998 wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1998 (vgl. § 120 Abs. 1c ZollR-DG) der zweite Satz der genannten Bestimmung dahingehend geändert, dass bei hinterzogenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben die Zehn-Jahresfrist nur dann anzuwenden ist, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Februar 2006, Rs. C-201/04 ("Molenbergnatie NV"), ausgesprochen hat, verjährt mit dem Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehenen Frist, vorbehaltlich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme, der Anspruch auf Entrichtung der Zollschuld, was der Verjährung der Schuld selbst und damit ihrem Erlöschen gleichkommt. Daher ist Art. 221 Abs. 3 ZK - anders als Art. 221 Absätze 1 und 2 ZK - als materiellrechtliche Bestimmung anzusehen. Aus diesem Urteil folgt, dass eine Zollschuld nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln unterliegt, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde (VwGH 2.9.2008, 2005/16/0083). Im Beschwerdefall ist die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 2 ZK jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, entstanden. Die Verjährungsfristen haben somit bei den verfahrensgegenständlichen Einfuhren, jeweils im Zeitraum von Juli bis November 1998 zu laufen begonnen (siehe Angaben unter der Spalte "FälligkeiDat" in den Beiblättern). Die Mitteilung über die nachträgliche buchmäßige Erfassung mittels o.a. Bescheid vom 23. Oktober 2003 wurde daher hinsichtlich dieser Einfuhren nach Ablauf der Dreijahresfrist erlassen. Mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Entscheidung in einem Strafverfahren hat der Unabhängige Finanzsenat die Rechtsfrage, ob eine Hinterziehung von Abgaben vorliegt und damit die zehnjährige Verjährungsfrist gegeben ist, im Abgabenverfahren als Vorfrage iSd § 116 BAO zu behandeln. Entscheidend für die Verjährungsfrage ist u. a., ob nach den getroffenen Feststellungen vorsätzlich - ohne den Tatbestand des Schmuggels zu erfüllen - unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt wurde (§ 35 Abs. 2 FinStrG). Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen. Im vorliegenden Fall erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass der Bf. Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ernteerzeugnissen um zugekaufte Waren gehandelt hat, zumal er Gesellschafter und Geschäftsführer der Kft. war, die in allen Fällen als Käufer der Wirtschaftsgüter aufgetreten ist. Darüber hinaus ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. für diese Waren im Wissen darüber eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abgegeben hat (bzw. durch eine von ihm beauftragte Person abgeben ließ), dass die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Zollbefreiung nach Titel IX der Zollbefreiungsverordnung nicht vorlagen. Denn dem Bf. waren - wie er selbst eingeräumt hat (siehe Niederschrift vom 4. März 2003, Zl. ZZZ) - die betreffenden gesetzlichen Vorschriften der zitierten Verordnung bekannt. Der Bf. gab im Zuge der Berufungsverhandlung vom 28. November 2012 darüber hinaus an, dass das Zollamt XxX (zweifellos auf der Basis der Angaben des Bf. über die Größe der von ihm in Ungarn bewirtschafteten Flächen) Feststellungen über die zu erwartenden Durchschnittserträge eingeholt habe. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse sei ihm dann vor der jeweiligen Ernte die Einfuhr von Feldfrüchten in bestimmten Mengen bewilligt worden. Ausgehend von diesen Mengenangaben seien vom Zollamt XxX Listen angefertigt worden, auf denen die jeweils eingeführte Menge abgeschrieben worden sei. Der Bf. hatte also Kenntnis davon, dass die abgabenfreie Einfuhr ausschließlich für jene Ernteerzeugnisse zulässig war, die von den von ihm bewirtschafteten Flächen stammten und dass für zugekaufte Feldfrüchte diese Zollbefreiung nicht in Betracht kam. Dem Bf. als Zollanmelder ist demnach vorzuwerfen, dass er wissentlich und willentlich hinsichtlich der nicht begünstigten Waren insofern falsche Angaben in den Zollanmeldungen gemacht hat, als er dem Zollamt gegenüber so getan hat, als ob es sich um nicht zugekaufte und somit zollfreie Waren handelte. Nur durch diese Zuwiderhandlungen bei den Zollabfertigungen war es dem Bf. möglich, die zugekauften Waren nach der Einfuhr zu einem im Vergleich zu den ungarischen Marktverhältnissen viel höheren Preis an das Unternehmen seines Vaters zu verkaufen und dadurch Einnahmen in bedeutender Höhe zu lukrieren. Aus all diesen Gründen kann kein Zweifel daran bestehen, dass dem Bf. vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen ist. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der strafbestimmende Wertbetrag im vorliegenden Fall € 71.320,55 beträgt und somit die in § 53 Abs. 2 Buchstabe a FinStrG genannte Grenze von € 50.000,00 übersteigt. Hinsichtlich der Ahndung des vom Bf. vorsätzlich begangenen Finanzvergehens liegt daher eine gerichtliche Zuständigkeit iSd § 53 Abs. 1 FinStrG vor. Die für die Durchführung des vorliegenden Abgabenverfahrens überaus bedeutsame Beantwortung des - nicht zuletzt im Hinblick auf das durchzuführende Finanzstrafverfahren initiierten - Amtshilfeersuchens durch die ungarischen Behörden langte erst im März 2002 beim Hauptzollamt Wien ein. Die Zollbehörden konnten daher die genaue Höhe der für den Bf. im Jahr 1998 entstandenen Abgabenschuld nicht innerhalb der in § 74 Abs. 2 ZollR-DG genannten Frist von drei Jahren genau ermitteln. Es lagen daher alle Voraussetzungen für die Anwendung der in der zitierten Norm genannten 10-Jahresfrist vor. Zur Festsetzung der Abgabenerhöhung: Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG war nach den oben angeführten Feststellungen über die Höhe der jeweils entstandenen Zollschuld entsprechend anzupassen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Beilagen: 1 Berechnungsblatt betreffend 8 Einfuhren von Weizen im Jahr 1998 samt 8 Berechnungsblätter betreffend die entsprechende Abgabenerhöhung 1 Berechnungsblatt betreffend 27 Einfuhren von Mais im Jahr 1998 samt 27 Berechnungsblätter betreffend die entsprechende Abgabenerhöhung 1 Berechnungsblatt betreffend 34 Einfuhren von Gerste im Jahr 1998 samt 34 Berechnungsblätter betreffend die entsprechende Abgabenerhöhung Wien, am 3. April 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0020-Z1W/12
Stammnummer
64921
Gültig
03.04.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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