Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1492-W/03
Stundung bis zur Abdeckung des Rückstandes durch ein zu erwartendes Vorsteuerguthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1492-W/03vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15. Mai
2003 ersuchte die Bw. um Stundung der auf dem Abgabenkonto per 15. Mai 2003
bestehenden Zahllast in Höhe von € 422.820,55 und führte
dabei aus, dass sich im Laufe der Abwicklung des Objektes A ein kumuliertes
VSt-Guthaben in Höhe von € 961.892,26 ergebe, wodurch der
aushaftende Rückstand abgedeckt werden würde. Außerdem sei ein
Überrechnungsantrag an das Finanzamt für den 9. Bezirk gestellt
worden, wodurch die Steuerschuld um € 81.894,95 reduziert
werde.
Das Finanzamt für den
23. Bezirk gab mit Bescheid vom 1. Juli 2003 dem Ersuchen der Bw.
insofern statt, als eine Stundung des gesamten Abgabenrückstandes in
Höhe von € 112.139,34 bis 1. Oktober 2003 bewilligt
wurde.
Mit Anbringen vom 15. Juli
2003 ersuchte die Bw. abermals den vorhandenen Rückstand bis auf weiteres
zu stunden, zumal durch Änderungen im Zahlungsplan mit dem
Generalunternehmer zum Objekt A die Zahllast noch nicht reduziert werden konnte.
Ein gänzliche Abdeckung der Zahllast sei bis zur Fertigstellung des
Objektes im Sommer 2004 zu erwarten.
Mit Bescheid vom
12. August 2003 wies das Finanzamt dieses Ansuchen mit der Begründung,
der aushaftende Rückstand sei im wesentlichen auf die nicht erfolgte
Zahlung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden
Abgaben zurück zu führen, ab.
Mit Eingabe vom 18. August
2003 wird die Aufhebung des Bescheides vom 12. August mit der
Begründung begehrt, es sei mit der UVA 06/03 bereits ein Teil der
Restschuld abgedeckt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher
auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH
25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001,
2001/15/0056).
Vor der Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen
für eine Entscheidung im Rahmen des Ermessens gegeben sind, war
festzustellen, ob zum nunmehrigen Zeitpunkt des Ergehens der
Berufungsentscheidung noch offene Abgabenschuldigkeiten der Bw.
bestehen.
Laut aktuellem Kontostand besteht auf dem Abgabenkonto der
Bw. derzeit ein Guthaben in Höhe von € 83.989,73, so dass durch
die bereits von der Bw. getätigten Zahlungen mittlerweile kein
Abgabenrückstand mehr gegeben ist. Die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ist jedoch für bereits entrichtete Abgaben
ausgeschlossen.
Mangels Vorliegen einer Abgabenschuld war daher das
Ansuchen um Ratenzahlung spruchgemäß abzuweisen. Es erübrigt
sich somit ein weiteres Eingehen, ob sämtliche Voraussetzungen für
eine Ermessensübung überhaupt vorliegen, bzw. in weiterer Folge eine
etwaige Abwägung zwischen Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen.
Wien,
28. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1492-W/03
- Stammnummer
- 6492
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF