Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1490-W/03
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens mangels Konkretisierung der gesetzlichen Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1490-W/03vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15. Mai
2003 ersuchte die Bw. um Stundung der auf dem Abgabenkonto per 15. Mai 2003
bestehenden Zahllast in Höhe von € 182.908,87 und führte
dabei aus, dass sich im Laufe der Abwicklung des Objektes A ein kumuliertes
VSt-Guthaben in Höhe von € 961.892,26 ergeben werde, wodurch der
aushaftende Rückstand abgedeckt werden würde. Außerdem sei ein
Überrechnungsantrag an das Finanzamt für den 9. Bezirk gestellt
worden, wodurch die Steuerschuld um € 81.894,95 reduziert
werde.
Das Finanzamt für den
23. Bezirk gab mit Bescheid vom 1. Juli 2003 dem Ersuchen der Bw.
insofern statt, als eine Stundung des gesamten Abgabenrückstandes in
Höhe von € 195.648,14 bis 1. Oktober 2003 bewilligt
wurde.
Mit Anbringen vom 15. Juli
2003 ersuchte die Bw., den vorhandenen Rückstand bis auf weiteres zu
stunden, zumal durch Änderungen im Zahlungsplan mit dem Generalunternehmer
zum Objekt A die Zahllast noch nicht reduziert werden konnte. Eine
gänzliche Abdeckung der Zahllast sei bis zur Fertigstellung des Objektes im
Sommer 2004 zu erwarten.
Mit Bescheid vom
12. August 2003 wies das Finanzamt dieses Ansuchen mit der Begründung,
der aushaftende Rückstand sei im wesentlichen auf die nicht erfolgte
Zahlung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden
Abgaben zurück zu führen, ab.
Mit Eingabe vom 18. August
2003 wird die Aufhebung des Bescheides vom 12. August mit der
Begründung begehrt, es sei mit der UVA 06/03 bereits ein Teil der
Restschuld abgedeckt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen
voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die
Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.
Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in
Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen
Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Bei
Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Der Abgabepflichtige hat daher
die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des
Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft
zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen
maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO
offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat konkretisiert
anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen.
Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen
Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit
dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH 28. 2. 2000, 99/17/0228). In diesem Fall
bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
In ihrem Antrag vom 15. Juli
2003 auf weitere Stundung des Abgabenrückstandes behauptet die Bw. weder,
dass die sofortige Entrichtung für sie mit einer erheblichen Härte
verbunden wäre, noch legt sie in irgendeiner Weise dar, dass die
Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wäre. Vorgebracht
wird lediglich, dass durch Änderungen im Zahlungsplan mit dem
Generalunternehmer zum Objekt A, aus dem ein kumuliertes VSt-Guthaben in
Höhe von € 928.560,26 erwartet wird, die Zahllast noch nicht
reduziert werden konnte.
Auch die Berufung vom 18.
August 2003 enthält keinerlei konkrete Ausführungen, mit denen die vom
Finanzamt im bekämpften Bescheid festgestellte erhebliche Härte in
Zweifel gezogen werden könnte. Der Hinweis, dass mit der UVA 06/03 ein Teil
der Restschuld abgedeckt worden sei, vermag für sich allein eine weitere
Stundung nicht zu rechtfertigen. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang jedoch,
dass laut aktuellem Kontostand der Abgabenrückstand mittlerweile auf
€ 244.715,43 angestiegen ist, wobei € 244.136,93 fällig
sind.
Die Bw. hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im
Berufungsverfahren dargelegt, auf welche genau zu bezeichnenden Umstände
die gewünschte abgabenrechtliche Begünstigung zu stützen
wäre. Es oblag ihr, das Vorliegen der für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung tatbestandsmäßig geforderten Voraussetzungen,
wonach die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für sie
mit einer erheblichen Härte verbunden sein muss, nicht nur zu behaupten
sondern auch näher zu konkretisieren. Erst ein konkretes Vorbringen der
Bw., aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für sie mit
einer erheblichen Härte verbunden wäre, hätte eine
Überprüfung des Vorbringens auf seine Stichhaltigkeit
ermöglicht.
Im gegenständlichen Fall hat daher die Bw. die
Gründe, die die sofortige Begleichung als mit erheblichen Härten
verbunden erscheinen ließe, nicht dargelegt.
Da die Bw. es somit unterlassen
hat, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
abgabenrechtliche Begünstigung darzutun, war das Finanzamt im Lichte der
oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
berechtigt, die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Wien,
28. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1490-W/03
- Stammnummer
- 6490
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF