Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2424-W/02
Zulässigkeit eines Unterhaltsabsetzbetrages für Unterhaltsleistungen an die nicht im Haushalt lebende Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2424-W/02vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 1998 wird teilweise stattgegeben.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 1999 wird stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog
im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (seit 1. April 1996 in Pension).
Anzumerken ist, dass der Bw seit 4. Mai 1994 geschieden ist.
In den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998 und 1999
beantragte der Bw ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie für seine nicht
in seinem Haushalt lebende Tochter L. K. den Unterhaltsabsetzbetrag. Weiters
beantragte der Bw jeweils unter der Kennzahl 456 "Rückzahlungen von
Darlehen und Zinsen, die für Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden,
nach Abzug der dafür erhaltenen Beihilfen u. dgl." Rückzahlungen an
die Bausparkasse für das Jahr 1998 in Höhe von 170.627,90 S sowie
für das Jahr 1999 in Höhe von 287.157,00 S als Sonderausgaben
anzuerkennen.
Mit Bescheiden vom 29.
Jänner 2001 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999
wurde insoweit von den Erklärungen abgewichen als ausgeführt wurde,
dass Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
nur höchstens im Ausmaß von 1.000,00 S als Sonderausgabe
berücksichtigt werden könnten. Weiters stehe der
Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zu, wenn der (die) Alleinerzieher(in) im
Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf
Familienbeihilfe habe.
Betreffend
Unterhaltsabsetzbetrag wurde ausgeführt, wenn anlässlich einer
Ehescheidung beiden Elternteilen Kinder zugesprochen worden seien und beide
Unterhalt dafür leisten würden, so komme es zu einer "wirtschaftlichen
Kompensation" und daher zu keiner tatsächlichen Belastung, d.h. dass keinem
der Elternteile ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen würde.
Mit Eingabe vom 2. März
2001 erhob der Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde im
Einzelnen ausgeführt:
"
E-Bescheid
1999
: "Unabhängig von den
nachstehenden Berufungen wird die Ausdehnung der "wirtschaftlichen Kompensation"
des Unterhaltsabsetzbetrages auf das ganze Jahr, obwohl für N.K. nur ein
halbes Jahr Ausbildung richtig anerkannt wurde (Ausbildungsende 30.6.1999),
beeinsprucht und laut Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 die Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages für L. K. beantragt.
E-Bescheide
1998 und 1999
: Die Nichtanerkennung der
Rückzahlungen an die Bausparkasse als Sonderausgaben würden sowohl als
Schaffung von Wohnraum "in diesem Sinne" aufgenommen, da ein Anspruch auf und
die Notwendigkeit einer Unterkunft für ihn und seine Tochter N.K., für
die er laut Scheidungsvergleich vom 9.8.1974 (BG E. Zl 1 C) unterhaltspflichtig
war, eindeutig gegeben war.
Meiner
Ansicht nach trifft das Argument der "wirtschaftlichen Kompensation" nicht zu,
da ich lt. Scheidungsvergleich vom 9.8.1994 für N.K. unterhaltspflichtig
war - und ausdrücklich nur der Bw "der Kindesvater" - ohne
Betragsbegrenzung. Die zum Scheidungszeitpunkt großjährige N.K. galt
auch nicht als "zugesprochen". Daraus ergibt sich für mein Verständnis
keine zwangsläufige, sondern freiwillige Unterhaltsleistung des anderen
Elternteiles, die ich selbstverständlich nachweisbar über einen mit
höheren Betrag als 4.200,00 S /monatlich geleistet habe und
demzufolge auch hiermit mit monatlich insgesamt 8.000,00 S für
N. K. beantrage."
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 27. Juni 2001 betreffend die Jahre 1998 und 1999 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Rückzahlungen an die Bausparkasse keine Sonderausgaben im Sinne des
Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen würden, da laut Aktenlage
ersichtlich sei, dass der Bausparvertrag vor Ablauf der gesetzlichen
Bindungsfrist vorzeitig aufgekündigt worden sei, um einen Kredit für
die an die geschiedene Gattin zu leistenden Ausgleichszahlungen in Anspruch
nehmen zu können.
Der Unterhaltsabsetzbetrag
könne ebenfalls nicht anerkannt werden, da bei der Scheidung laut
vorliegendem Vergleich jedem Elternteil ein Kind zugesprochen worden sei und
somit eine "wirtschaftliche Kompensation" vorliegen würde. Es sei dabei
unerheblich, ob die geleisteten Unterhaltszahlungen unterschiedlich hoch seien,
bzw. freiwillig geleistet würden (habe gegebenenfalls zugetroffen, da
N. K. bereits großjährig gewesen sei), weil der
Unterhaltsabsetzbetrag eine pauschale Abgeltung sei.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2001
stellte der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz
Begründend wurde
ausgeführt:
"Die
Rückzahlungen an die Bausparkasse stellen meiner Ansicht nach sehr wohl
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG
(Wohnraumschaffung) dar, sie sind effektiv bezogen auf Personen und nicht auf
Objekte - Vater, Tochter -, wobei die Unterhaltspflicht wohl auch die
Bereitstellung von Wohnraum beinhaltet.
Eine
"wirtschaftliche Kompensation" kann meiner Meinung nicht vorliegen, da die
gesamten Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder rechtlich verfolgbar
sind und deshalb als pauschale Abgeltung seitens der Einkommensteuer laut VfGH
-Urteil eine eindeutige steuerliche Benachteiligung für mich darstellen.
Das Prinzip der Freiwilligkeit und Betragshöhe könne generell oder
nicht genommen werden. "
Festzuhalten ist, dass aus der
abweisenden Berufungsentscheidung vom 11. August 2000 betreffend
Rückforderung von in den Jahren 1992 bis 1998 erstatteter
Einkommen-(Lohn)steuer vom 15. Dezember 1999 unter Hinweis auf die zur
GZ RV/375-17/02/99 ergangenen Berufungsentscheidung vom 10. August 2000 im
Wesentlichen hervorgeht, dass der Bw auf Grund des am 28. April 1994
abgeschlossenen Scheidungsvergleiches zwischen ihm und seiner geschiedenen
Gattin für die Übertragung des Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ
1438 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.400.000,00 S zu bezahlen
hat. In Anbetracht dieser Zahlungen hat der Bw den am 29. Dezember 1992
abgeschlossenen Bausparvertrag (Nr. 1) vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist
von 6 Jahren vorzeitig gekündigt, um einen Kredit für die an seine
geschiedene Ehegattin zu leistenden Ausgleichszahlungen in Anspruch nehmen zu
können.
Da kein Nachweis erbracht
wurde, dass im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG 1988 Wohnraum
geschaffen oder Wohnraum saniert wurde, lag daher eine widmungsgemäße
Verwendung der ausbezahlten Bausparbeträge im Sinne des
Einkommensteuergesetzes nicht vor bzw. wurde eine solche nicht
nachgewiesen.
Im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz wurde der Bw über Vorhalt vom 2. September
2003 aufgefordert die nachstehenden Fragen innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen.
"1.)
Unterhaltsabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen,
der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem
Haushalt (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz FLAG 1967)
zugehört, für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt
lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein
Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Der
volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn
für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet
wurde.
Es
wird daher um Nachweis (durch Vorlage schriftlicher Unterlagen wie z.B.:
Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) ersucht, dass der Unterhalt für
ihre Tochter L. K. tatsächlich geleistet wurde.
Ebenso
wird ersucht nachzuweisen, in welcher Weise ihre geschiedene Ehefrau freiwillig
Unterhalt für Tochter N. K. geleistet hat.
2.)
Kreditrückzahlungen an die Bausparkasse Wüstenrot:
In
den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 1998 und 1999 beantragen Sie jeweils unter der Kennzahl 456
"Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die für Schaffung von Wohnraum
aufgenommen wurden, nach Abzug der dafür erhaltenen Beihilfen u. dgl."
Rückzahlungen an die Bausparkasse Wüstenrot im Jahr 1998 in Höhe
von 170.627,90 S sowie 1999 in Höhe von 287.157,00 S als
Sonderausgaben anzuerkennen.
Wenn
daher in der Berufung vorgebracht wird, dass diese Darlehen aufgenommen worden
sind, da ein Anspruch auf und die Notwendigkeit einer Unterkunft für Sie
und ihre Tochter N. K. gegeben sei, so muss darauf hingewiesen werden, dass
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 Wohnraumschaffung
bedeutet, dass die eigentlichen Errichtungskosten als auch die Aufwendungen
für den Ankauf eines unbebauten Grundstückes im Ausmaß einer
ortsüblichen Bauparzelle zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer
Eigentumswohnung begünstigt sind. Die Kosten des Kaufes eines fertigen
Eigenheimes stellen dagegen keine Sonderausgaben nach lit. b dar.
Auf
ihren Fall bezogen bedeutet dies, dass die Erhaltung des Hauses (durch Leistung
von Ausgleichszahlungen an ihre geschiedene Ehefrau) für Sie und ihre im
gemeinsamen Haushalt lebende Tochter N. K. keine Wohnraumschaffung im Sinne der
oa Gesetzesstelle darstellt.
Zudem
ist aktenkundig, dass sie den Bausparvertrag (Nr.1) vor Ablauf der gesetzlichen
Bindungsfrist von 6 Jahren vorzeitig aufgekündigt haben, um einen Kredit
für die an ihre geschiedene Gattin zu leistenden Ausgleichszahlungen in
Anspruch nehmen zu können.
Es
wird daher um Nachweis (Vorlage geeigneter Unterlagen bzw. Belege) gebeten,
wofür Sie die aufgenommenen Mittel tatsächlich verwendet
haben."
Mit Eingabe
vom 24. September 2003 (eingelangt am 30. September 2003) nahm der Bw dazu wie
folgt Stellung:
ad
1.) Unterhaltsabsetzbetrag (ab 1. Juli 1998):
a.) Bestätigung der
Tochter L. K., den Unterhalt 1998/1999 zur Gänze erhalten zu
haben.
b.) Es wird vom Bw hiemit die
Erklärung abgegeben, dass die Tochter N. K. nur bis zum Ende ihrer
Studienzeit in Wien, das ist der 30.6.1998, nach eigener Aussage finanzielle
Unterstützung von ihrer Mutter erhalten hat.
ad
2.) Kreditrückzahlungen an die Bausparkasse:
Dieser Punkt der Berufung wird
außer Streit gestellt.
Beigelegt wurde dem Schreiben
die Bestätigung der Tochter L. K. vom 21. September 2003 mit nachstehendem
Inhalt:
"Es
wird von mir, L. K., bestätigt, dass ich von meinem Vater alle
Unterhaltszahlungen vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1999 in der Höhe von 24
Monate x 4.200,00, S das sind insgesamt 100.800,0 S zur Gänze
erhalten habe."
Mit Schreiben vom 6. Oktober
2003 wurde zur Wahrung des Parteiengehörs dem Finanzamt als Amtspartei die
oa Schreiben vom 2. September 2003 und 24. September 2003 zur Kenntnisnahme und
allfälliger Stellungsnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 22. Oktober
2003 teilte das Finanzamt mit, dass keine Stellungnahme erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nachdem der Bw mit Schreiben
vom 24. September 2003 den Berufungspunkt (Kreditrückzahlungen an die
Bausparkasse) außer Streit gestellt hat, ist somit nur mehr strittig, ob
dem Bw der Unterhaltsabsetzbetrag für die vom ihm geleisteten
Unterhaltszahlungen für seine nicht in seinem Haushalt lebende Tochter
L. K. in den Jahren 1998 und 1999 zusteht.
Es ist von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Unbestritten ist, dass die
Tochter L. K. nicht dem Haushalt des Bw zugehört und dass der Bw keine
Familienbeihilfe für sie bezieht. Aus der Aktenlage geht hervor, dass der
Bw zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Laut dem vorgelegten Schreiben -
Bestätigung der Tochter L. K. - ist der Bw seiner
Alimentationsverpflichtung in den Jahren 1998 und 1999 nachgekommen.
Der Bw zahlt für seine
nicht in seinem Haushalt lebende Tochter L. K. Unterhalt und seine geschiedene
Gattin zahlt freiwillig Unterhalt für die im Haushalt des Bw lebende
Tochter N. K. Anzumerken ist, dass die Tochter N. K. am 30. Juni
1998 das Studium beendet hat.
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
Gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein
Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für
das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den
Unterhaltsabsetzbetarg gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG
1988 abgegolten.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht
seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz/FLAG 1967) für das weder ihm noch seinem von
ihm dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird,
den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich
S 350,00 (25,50 €) zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525,00 S (38,20 €) und
für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700,00 S
(50.90 €) zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die
Voraussetzungen für den Unterhaltsansetzbetrag, so steht der Absetzbetrag
nur einmal zu.
Steuerpflichtigen, die
gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind,
wird im Ausmaß des Kinderabsetzbetrages ein eigener Steuerabsetzbetrag
gewährt. Dieser Absetzbetrag ändert nichts daran, dass der
familienberechtigte andere Elternteil Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag
hat.
Die Gewährung des
Absetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts
geknüpft. Dieser Umstand ist im Veranlagungsverfahren nachzuweisen.
Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist
prinzipiell der jeweilige Unterhaltsvergleich bzw. ein richterlich festgesetztes
Unterhaltsausmaß. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch
die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur
anteilig in Relation zu den durch die Zahlungen abgedeckten monatlichen
Unterhaltsbeträgen zu gewähren.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag in
den Fällen einer wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung würde - im
Vergleich zu Unterhaltsverpflichtungen gegenüber haushaltszugehörigen
Kindern - nicht gerechtfertigt sein. Dies deswegen, weil jeder geschiedene
Elternteil in den Fällen einer wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung
"Zahler und Empfänger" von Alimenten ist. "Verbindlichkeit und Forderung"
heben sich gegenseitig auf ("wirtschaftliche Kompensation").
Im vorliegenden Fall vertrat
das Finanzamt die Ansicht, dass dem Bw der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zusteht,
da laut dem vorliegenden Vergleich bei der Scheidung jedem Elternteil ein Kind
zugesprochen wurde und somit "wirtschaftliche Kompensation der wechselseitigen
Unterhaltsverpflichtung" vorliegt, da es zu keiner tatsächlichen Belastung
kommt.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates liegt der Fall der wirtschaftlichen Kompensation
nur bis zum 30. Juni 1998 vor. Denn am 30. Juni 1998 hat die beim Bw lebende
Tochter N.K. ihr Studium beendet und von da an hat die geschiedene Gattin des Bw
keine freiwilligen Zahlungen mehr für die Tochter N. K. geleistet. Ab
dem 30. Juni 1998 hat lediglich der Bw Unterhalt für seine nicht in seinem
Haushalt lebende Tochter L. K. gezahlt.
Nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates erfüllt der Bw für den Zeitraum
1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 sowie für 1.
Jänner 1999 bis 31.Dezember 1999 die Voraussetzungen des
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988. Der Nachweis, dass die
Unterhaltszahlungen tatsächlich geleistet worden sind, ist von der Tochter
des Bw mit Schreiben vom 21. September 2003 schriftlich bestätigt
worden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag
für das Jahr 1998 beträgt daher 2.100,00 S (1.7. 1998 bis
31.12.1998) und für das ganze Jahr 1999 4.200,00 S.
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2424-W/02
- Stammnummer
- 6482
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF