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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1043-L/10

Zuschätzung von Schwarzlohnzahlungen des Arbeitgebers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1043-L/10vom 04.04.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3) Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8600 für 2006, € 7400 für 2007 und € 3200 für 2008 geschätzt. Im Zuge dieser Schätzung wurde davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit festgestellten Wochenendbetankungen und Betankungen in Zeiten von Arbeitslosigkeit Schwarzarbeit auf selbständiger Basis betrieben wurde. Die rechnerische Darstellung der Schätzung der Abgabenbehörde findet sich auf Seite 7 dieser Berufungsentscheidung. Nach Ansicht der Referentin ist eine Zuschätzung von Einkünften nicht zulässig, wenn der Abgabenbehörde auch zugestanden wird, dass einige Verdachtsmomente für das Vorliegen von Einkünften sprechen. Nach Ansicht der Referentin gibt es aber zuwenig gesicherte Beweise bzw. sind die Erklärungen des Bw. bzw. seines Vertreters teilweise schlüssig und nachvollziehbar. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass durch die Betriebsprüfung keine Baustellen vorgefunden wurden, bei denen der Bw. auf eigene Rechnung Leistungen erbracht hätte. Die Abgabenbehörde begründet ihre Schätzung mit folgenden Argumenten: a) Lebenshaltungskosten Das Familieneinkommen wurde im BP-Bericht unter TZ 3 dargestellt. Nach den weiteren Ausführungen im BP-Bericht (Beilage E 3 - siehe Seite 8 der BE) hatte die Familie folgende Beträge abzüglich aller Fixkosten zur Verfügung (berücksichtigt wurden sogar Sparrücklagen für ein Auto in Höhe von € 5000 jährlich und für Urlaube von € 2000 jährlich): 2006 € 4732,80, 2007 € 10.939,95 und 2008 € 16.864,30 Zu diesen Beträgen sind aber noch die festgestellten Schwarzlohnzahlungen (Punkt 2 der BE) zu addieren. Zudem ist eine angenommene Sparleistung für eine Jungfamilie in Höhe von € 5000,-- jährlich zu hoch gegriffen, zumal im Jahr 2007 ein PKW zum Preis von € 7.400,-- angeschafft wurde, der nicht zur Gänze bar bezahlt werden konnte sondern ein Restbetrag mittels Leasing finanziert wurde. Wären dem Bw. die von der BP angenommenen Beträge zugeflossen, wäre dieser PKW vermutlich bar bezahlt worden. Auch die Einwendungen des Bw. hinsichtlich Aufwendungen für Urlaube in Höhe von € 2000 sind nach Ansicht der Referentin gerechtfertigt. Es erscheint nachvollziehbar und glaubwürdig, dass mit einem Kleinkind nur Tagesausflüge ins nahegelegene Seengebiet unternommen wurden. Es konnten zudem auch keine Nachweise für allfällige Auslandsreisen oder teure Urlaube des Bw. vorgelegt werden. Nach Ansicht der Referentin können die (übrigen) Lebenshaltungskosten mit den festgestellten Beträgen zuzüglich der Schwarzlohnzahlungen und unter Berücksichtigung einer geringeren Sparleistung jedenfalls bewältigt werden. Die Darstellung der Lebenshaltungskosten kann daher nicht als Basis für die Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb herangezogen werden. b) Mangelnde Mitwirkung Auch wenn die Partei eine Mitwirkungspflicht im Schätzungsverfahren trifft, besteht dennoch keine den Lebensaufwand betreffende Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, RZ 16 zu § 184) Wenn immer kritisiert wird, dass die Kontoauszüge der Lebensgefährtin nicht vorgelegt wurden, so wird darauf hingewiesen, dass es der Referentin nicht unglaubwürdig scheint, dass der Bw. als Lebensgefährte nicht über die Kontoauszüge verfügt bzw. die Lebensgefährtin diese nicht vorlegen will. Es kann auch keine gesetzliche Grundlage dafür gefunden werden, warum die Lebensgefährtin dazu verpflichtet wäre. Eine Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb kann jedenfalls nicht nur deshalb erfolgen, weil der Bw. sich weigerte, gegenüber der Betriebsprüfung Auskünfte zu erteilen (vgl. dazu die Ausführungen der Amtspartei im Schreiben vom 27.9.2011). c) Barbehebungen Nach Ansicht der Referentin lassen sich die fehlenden Barbehebungen in den Sommermonaten mit den durch den Arbeitgeber ausbezahlten Schwarzlöhnen erklären. Nachdem ein Großteil der Fixkosten bargeldlos über das Konto beglichen wird, sind die zur Verfügung stehenden Beträge nach Ansicht der Referentin ausreichend. Die Rechtfertigung des Bw., er benötige in den Sommermonaten weniger Bargeld, weil er viele Überstunden mache, mag stimmen, rechtfertigt aber nicht die wochenlange Pause bei den Barbehebungen. Diese ist nur durch die Auszahlung von Schwarzlöhnen erklärbar. d) Wochenendbetankungen und Betankungen während Zeiten des AMS-Bezugs und Lieferscheine Es wird der Betriebsprüfung zugestanden, dass die Betankungen und die vorgefundenen Lieferscheine ein Indiz für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb sein könnten. Allerdings kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass diese Betankungen tatsächlich im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Bw. stehen. Beispielsweise führte der Bw. an, die Samstagsbetankungen seien erfolgt, um am Montag gleich zur Baustelle fahren zu können. Ebensowenig konnte das Argument entkräftet werden, dass in Zeiten des AMS-Bezuges keine "Saison" sei und deshalb keine Arbeiten getätigt werden könnten. Beide Argumente sind nicht grundsätzlich unglaubwürdig. Auch die Aussage, es seien auch private Transportfahrten erledigt worden, ist nicht für alle festgestellten Fahrten glaubhaft, aber nicht grundsätzlich auszuschließen. Auch die Rechtfertigung hinsichtlich der Lieferscheine (zufällige Anwesenheit im Betrieb) ist im Hinblick darauf, dass im Jahr 2006 3 und im Jahr 2007 2 Lieferscheine bei der Fa. Fa vorgefunden wurden, nicht denkunmöglich. Inwieweit diese Lieferscheine Einkünfte "beweisen", wie im BP-Bericht in der Beilage E1 ausgeführt, kann nicht erkannt werden. Wie der steuerliche Vertreter zutreffend ausführt, ergab das Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf, dass der Bw. selbständig Aufträge angenommen, Preise verhandelt und Geldbeträge vereinnahmt hat. Nach Ansicht der Referentin spricht die größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Fahrten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Bw. und mit den daraus erzielten Schwarzlöhnen stehen. Dafür spricht auch, dass Hr. Fa zwar aussagte, dass die Fahrzeuge am Wochenende benutzt werden durften, dass er jedoch beispielsweise auch geduldet hätte, dass im Jahr 2007 in der nichtangemeldeten Zeit 3850 km zurückgelegt wurden, erscheint nicht glaubwürdig. Dies spricht nach Ansicht der Referentin dafür, dass diese Fahrten entgegen den Angaben des Arbeitgebers doch in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit standen. e) Schätzungshöhe Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist nach obigen Ausführungen dem Grunde nach unzulässig. Sie wäre jedoch auch hinsichtlich ihrer Höhe nach Ansicht der Referentin unangemessen. Ohne Vorfinden einer Baustelle für Zeiten des AMS-Bezuges von einer Arbeitsleistung von 40 Wochenstunden auszugehen und dafür Einkünfte von € 1000 pro Woche anzusetzen, ist nach Ansicht der Referentin keine zulässige Vorgangsweise. Ebensowenig wurden Ausgaben angesetzt, obwohl keineswegs glaubwürdig erscheint, dass alle Aufwendungen hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbetrieb (Fahrtkosten, Material,,...) der Arbeitgeber trägt. Die Betriebsprüfung hat im Berufungsverfahren mehrfach signalisiert an einer "Einigung" hinsichtlich der Schätzungshöhe interessiert zu sein, hat aber weder im Erörterungstermin noch in den nachfolgenden Schriftsätzen konkrete Zahlen genannt. Es ist nicht Aufgabe der Referentin im Berufungsverfahren (neue) Schätzungen durchzuführen. Es ist auch nicht zulässig, Einwendungen des Bw. gegen die Schätzung auf das Berufungsverfahren zu "verschieben", wie dies im BP-Bericht vom 8. März 2010 erfolgt ist. Unter Berücksichtigung dieser Punkte kann nach Ansicht der Referentin keine Zuschätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zurückgenommen. Entgegen den Ausführungen der Amtspartei erscheint der Referentin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zweckmäßig. Der Amtspartei kommt kein diesbezügliches Antragsrecht zu. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Linz, am 4. April 2013

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1043-L/10
Stammnummer
64806
Gültig
04.04.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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