Findok · Richtlinien
UP-4300
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 28.09.2022)Richtlinie2020-0.295.351gilt ab 12.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-4300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.05.2020 bis 28.09.2022.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom multilateralen EWR-Abkommen erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;
4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss eingehalten worden sein;
5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
3.2. Präferenzzölle
3.2.1. Allgemein
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem multilateralen EWR-Abkommen selbst.
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EWR-Ursprungserzeugnisse
Für vom multilateralen EWR-Abkommen erfasste EWR-Ursprungserzeugnisse wird bei der Wiedereinfuhr eine Zollpräferenz gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.295.351
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0163-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64741
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 15)
- Gültig
- 12.05.2020 bis 28.09.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF