RIS AI

Findok · Richtlinien

UP-4300

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

geltende FassungRichtlinie2026-0.039.791gilt ab 26.09.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-4300

Wortlaut laut Findok

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Im EWR-Abkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED; 2.die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer", auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist) ausgestellt werden kann.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.039.791
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0163-IV/7/2013
Stammnummer
64741
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 15)
Gültig
26.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF