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Findok · Richtlinien

UP-4300

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 11.05.2020)Richtlinie2020-0.102.848gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 11.05.2020.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Gemeinsame EWR Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder im EWR in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.102.848
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0163-IV/7/2013
Stammnummer
64741
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 15)
Gültig
01.07.2014 bis 11.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF