Findok · Richtlinien
UP-4300
11. Schlussbestimmungen
überholte Fassung (bis 11.05.2020)Richtlinie2020-0.102.848gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 11.05.2020.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Gemeinsame EWR Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls zu ändern.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder im EWR in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.102.848
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0163-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64741
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 11.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF