Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0001-L/11
Fremdunübliche Vermietung einer Wohnung an den Vater (Zahlungsverkehr, mündl. Zusatzvereinbarungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-L/11vom 25.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Vorhalt vom 20. November 2012 seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber ersucht, weitere Angaben nachzureichen bzw. Informationen bekannt zu geben (dieses Schreiben wurde ursprünglich an die Objektadresse "B" zugestellt - kam allerdings mit dem Vermerk "verzogen" wieder zurück. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater wurde dieses Schreiben nunmehr an die Adresse des Berufungswerbers in London zugestellt):
"
Zu Punkt 1 Garage
:
Sie haben in der Berufungsschrift vom 2. September 2008 angeführt, dass sie im Falle des Beibehaltens der Vorsteuerkorrektur einen Abschlag für geringere Baukosten in Höhe von 80% als angemessen erachten.
Nach Durchsicht der Finanzamtsakten wird es schwierig sein, die damaligen tatsächlichen Verhältnisse exakt zu erforschen. Zumindest eine Mischverwendung kann m.E. aber nicht ausgeschlossen werden.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen könnte ich mir daher vorstellen, ihrem Vorschlag (Abschlag von 80%) näherzutreten. D.h. es würde diesbezüglich nur eine VSt-Korrektur im Ausmaß von 1.137,15 € vorgenommen.
Zu Punkt 2 Mietverhältnis Ing. AL:
In diesem Bereich lassen die Darstellungen der Betriebsprüfung doch erheblichen Zweifel an der Fremdüblichkeit der Vermietung aufkommen. Vor allem die Zahlungsmodalitäten halten m.E. einem Fremdvergleich nicht stand.
a) In der Berufungsschrift haben sie angeführt, dass es sehr wohl eine schriftliche Gegenverrechnung zwischen Mieter und Vermieter gegeben hat. Diesbezügliche Vereinbarungen konnten aber nicht gefunden werden. Gibt es Vereinbarungen, wie die Betriebskostenabrechnungen vorzunehmen waren; vor allem auch jene, der anderen Familienmitglieder (D und GL)?
Wenn ja, ersuche ich um Vorlage derartiger Vereinbarungen.
Gibt es schriftliche Vereinbarungen, in denen sie ihren Vater beauftragt haben, Betriebskosten von den Mietern D und GL zu kassieren? Gibt es diesbezüglich sonstige Nachweise (Zahlungsbestätigungen, ...)?
Wenn ja, ersuche ich um Vorlage dieser Unterlagen in Original.
b) Weiters wurde angeführt, dass sie seit Beginn der Vermietung angeordnet haben, die Einnahmen und Ausgaben in einem separaten Heft aufzuzeichnen. Im Akt der Betriebsprüfung finden sich Kopien von handschriftlichen Aufzeichnungen betreffend das Jahr 2005.
Ich ersuche um Vorlage des gesamten Heftes im Original.
Sollten noch weitere (andere) Aufzeichnungen über Zahlungsflüsse, Einnahmen, Ausgaben, etc. existieren, so werden sie ersucht, diese ebenfalls vorzulegen.
Abschließend möchte ich sie noch auffordern, allfällige Unterlagen, welche im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt wurden, mir nunmehr zur Kenntnis zu bringen.
Da sie nunmehr die Gelegenheit haben, weitere Argumente, Unterlagen, etc. vorzulegen, ersuche ich auch um Bekanntgabe, ob der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten bleibt."
Nach mehrmaligen Verzögerungen wurde mit Datum 20. Februar 2013 folgendes Schreiben seitens der steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers übermittelt:
1. Schriftliche Verrechnung zwischen Mieter und Vermieter: Hierzu werde nochmals auf die Begründung der Berufung vom 2. September 2008 verwiesen (Hinweis auf Punkt 2: "Mietverhältnis Ing. A L Punkt 4d lt. Niederschrift vom 23. Juli 2008; der diesbezügliche Inhalt wurde bereits oben wiedergegeben).
2. Aufzeichnungen Verrechnung zwischen Ing. A L und Berufungswerber: Seit Beginn der Vermietung seien alle Einnahmen und Ausgaben separat in einem eigenen Heft von einer dritten Person aufgezeichnet worden. Dieses Heft werde hiermit im Original übermittelt. Aufgrund dieses Heftes sei im Jahr 2009 eine schriftliche Gegenverrechnung der Zahlungen zwischen Ing. A L und dem Berufungswerber erstellt worden (Beilage 2). Anschließend sei immer zu Jahresende die Verrechnung aktualisiert worden. Der letzte Verrechnungsstand (Schuld vom Berufungswerber an Ing. A L) per 31.12.2011 würde 3.726,03 € betragen. Weiters würden auch die Hilfsaufzeichnungen zu der oben angeführten Verrechnung (Beilage 3) übermittelt. Wegen der Terminvereinbarung zur mündlichen Verhandlung werde gebeten mit Herrn Ing. A L Kontakt aufzunehmen.
Beilage 1 (Auflistung der Zahlungen Ing. A L): 2003: Sollmiete: 4.637,51 €; tats. bezahlt: 13.051,00 €: Rückstand: 8.413,49 €
2004: Sollmiete: 7.694,87 €; tats. bezahlt: 0,00 €: Rückstand: 718,62 €
2005: Sollmiete: 4.276,68 €; tats. bezahlt: 3.558,06 €: Rückstand: 0,00 - die Zahlungen erfolgten in den Monaten März bis Dezember jeweils in bar. - März: 350,55 €; April bis Dezember: 356,39 € p.m.
Beilage 2: Mietzahlungen und Betriebskostenzahlungen: 2005: < Miete A und G L und Betriebskosten A, G und D L: 9.808,62 €
< Übernahme Kosten (C AG, etc.): 4.706,41 €
Schuld Ing. A L an den Berufungswerber per 31.12.2005: 5.102,21 €
2006: < Miete A und G L und Betriebskosten A, G und D L: 12.619,92 €
< Übernahme Kosten (C AG, etc.): 10.553,72 €
Schuld Ing. A L an den Berufungswerber per 31.12.2006: 7.168,41 €
2007: < Miete A und D L und Betriebskosten A und D L: 7.367,53 €
< Übernahme Kosten (C AG, etc.): 10.046,29 €
Schuld Ing. A L an den Berufungswerber per 31.12.2007: 4.489,65 €
2008: < Miete A L und Betriebskosten A und D L: 7.117,68 €
< Übernahme Kosten (C AG, etc.): 11.155,59 €
Schuld Ing. A L an den Berufungswerber per 31.12.2008: 451,74 €
2009: < Miete A L und Betriebskosten A und D L: 3.379,42 €
< Übernahme Kosten (C AG, etc.): 10.216,11 €
Schuld Berufungswerber an Ing. A L per 31.12.2009: 6.384,95 €
2010: < Betriebskosten A und D L: 5.229,74 €
< Übernahme Kosten (C AG, etc.): 2.367,74 €
Schuld Berufungswerber an Ing. A L per 31.12.2010: 3.522,95 €
Beilage 3: Auflistung der Mietzahlungen und Betriebskostenabrechnungen 2005-2010
Mit Vorladung vom 7. März 2013 wurden die jeweiligen Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung am 20. März 2013 nachweislich geladen.
In der am 20. März 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen folgenden Klarstellungen bzw. Darstellungen vorgebracht: Der anwesende Steuerberater bekräftigte nochmals, dass alles versucht worden sei, das streitgegenständliche Mietverhältnis des Berufungswerbers mit seinem Vater weitgehend fremdüblich zu gestalten. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in London (mittlerweile auch sein Hauptwohnsitz) hätte er seinen Vater beauftragt, die Vermietung zu verwalten. hinsichtlich der Garage werde weiterhin beantragt, den Abschlag für geringere Baukosten mit 80% festzusetzen. Die zuständige Amtsvertreterin bemerkte hierzu, dass sie diesem Vorschlag durchaus näher treten könne. Der Steuerberater verwies hinsichtlich der Fremdüblichkeit der Vermietung auf das vorgelegte A4-Heft, in dem alle Aufzeichnungen von einer dritten Person gemacht worden seien. Diese Daten seien auch vom Steuerberater übernommen und die entsprechenden UVA´s erstellt worden. Die Amtsvertretung bemerkte aber hierzu, dass es sich bei diesem Heft um keine Grundaufzeichnungen handeln würde. In diesem Heft würden wiederum lediglich die Informationen und Unterlagen des Vaters des Berufungswerbers wiedergegeben. Eine fremdübliche Vorgangsweise bzw. überprüfbare tatsächliche Vorgänge seien darin nicht zu erkennen. Zum Mietverhältnis mit dem Vater würde es aber keine neuen Vereinbarungen geben. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten hätte der Berufungswerber den Vater ersucht, ihn zu unterstützen. Dies sei auch durch die gewährten Mietvorauszahlungen geschehen. Schriftliche Vereinbarungen hätte es diesbezüglich nicht gegeben. Es sei aber immer der richtige Saldo errechnet worden; wenn auch erst im Nachhinein. Mietanpassungen und Betriebskostenanpassungen seien durchgeführt worden. Dies würde auch bei Mietvereinbarungen zwischen Fremden oftmals fehlen, ohne dass dadurch das gesamte Mietverhältnis nicht anerkannt werden würde. Die Aufzeichnungen bzw. Verrechnungen seien durch eine Vertrauensperson (Vater) durchgeführt worden; bei diesem Sachverhalt würden sich schriftliche Vereinbarungen erübrigen. Der Berufungswerber hätte sich auf seinen Vater verlassen können, dass alles richtig abgerechnet und gegenverrechnet werden würde. Die Amtsvertretung bemerkte weiters, dass sich bei der Betriebsprüfung der Anschein ergeben hätte, dass der eigentliche wirtschaftlich Tätige der Vater sei. Er hätte auch das gesamte Objekt finanziert. Es sei versucht worden, ein fremdübliches Mietverhältnis darzustellen, was aber nicht gelungen sei. Abschließend verwies der steuerliche Vertreter nochmals auf die durchgeführten Verrechnungen und Aufzeichnungen. Seines Erachtens sei alles unternommen worden, um hier ein fremdübliches Mietverhältnis darzustellen.
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Berufungswerber hat im Jahr 2002 eine Liegenschaft erworben, welche tatsächlich von seinem Vater finanziert wurde. Nach einem umfangreichen Umbau wurde das sanierte Gebäude vom Berufungswerber vermietet. Die Mieter waren damals ausschließlich dem Berufungswerber nahe stehende Personen bzw. Firmen: < EG/KG: Büroräumlichkeiten an die Firmen S und Y vermietet (bei beiden Firmen war der Vater des Berufungswebers sowohl Gesellschafter - 100% - als auch Geschäftsführer). < Garage: bis 2004 an die Firmen S und Y vermietet < Wohnung 1: Mieter D L (Bruder des Berufungswerbers) < Wohnung 2: Nutzung durch Berufungswerber selbst < Wohnung 3: Mieter G L (Großmutter des Berufungswerbers) < Wohnung 5: Mieter Ing. A L (Vater des Berufungswerbers).
Von Beginn an wurde die Vermietungstätigkeit des Berufungswebers von seinem Vater verwaltet (Studium in Graz anschließend im Ausland). Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten des Berufungswerbers tätigte der Vater Mietvorauszahlungen. Weiters kassierte der Vater Betriebskosten bzw. Mieten anderer Mieter. Die getätigten Zahlungen wurden dann mit seinen eigenen Mieten gegengerechnet (im Nachhinein). Im Mietvertrag mit dem Vater wurde festgehalten, dass der Mietzins monatlich jeweils im Vorhinein zwischen Ersten und Fünften des Monates auf ein vom Vermieter namhaft zu machendes Bankkonto zu bezahlen ist. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur dann gültig, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen.
Tatsächlich wurden vor allem von den Zahlungsmodalitäten entsprechend den Vorgaben im Mietvertrag abgewichen. Der Vater tätigte Vorauszahlungen, welche nicht entsprechend gegengezeichnet bzw. gekennzeichnet wurden. Im Nachhinein erfolgte eine Verrechnung entsprechend der tatsächlichen Miethöhe. Die Saldierung dieser Zahlungen ergab zum Beispiel zum 31. Dezember 2006 eine Schuld des Vaters an den Berufungswerber in Höhe von 7.168,41 €. Zum 31. Dezember 2007 hatte der Berufungswerber ein Schuld an den Vater in Höhe von 6.384,95 €. Diese Beträge wurden aus der Saldierung entsprechender Zahlungen im Nachhinein ermittelt. Schriftliche bzw. belegmäßige Nachweise (überprüfbare Unterlagen) existieren nicht. Hinsichtlich der Dokumentation der Zahlungen verwies der Berufungswerber (bzw. sein Vertreter) auf ein A4-Heft, welche alle Zahlungen aufweisen würde.
Streitgegenständlich ist nunmehr, ob dieses Mietverhältnis auch steuerrechtlich anzuerkennen ist. Im Wesentlichen geht es um die Anerkennung der durch die Sanierung verursachten Aufwendungen und der damit zusammenhängenden Vorsteuern.
B) Rechtliche Würdigung:
1.) Garage:
Die hier streitgegenständliche Garage wurde bis zum Jahr 2004 von der Firma Y GmbH für betriebliche Zwecke angemietet. Im Jahr 2004 erfolgte eine Änderung der Verwendung. Im Rahmen der Betriebsbesichtigung konnte nicht klar erkannt werden, dass diese Garage auch tatsächlich dem Vermietungsbereich des Berufungswerbers zugerechnet werden könne. Diese Änderung der Verhältnisse zieht eine Korrektur der ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzüge gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 nach sich. Im Zuge des Verfahrens hat sich allerdings herausgestellt, dass die Kosten für diese Garage als überhöht angesetzt wurden. In der Berufungsvorentscheidung wurde diesbezüglich ein Abschlag für geringere Baukosten im Ausmaß von 60% zugestanden.
Den Darstellungen des Vertreters des Berufungswerbers folgend, entspricht auch dieser Abschlag nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Ein Abschlag im Ausmaß von 80% erscheint hier jedenfalls als richtiger Ansatz. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erkannte auch das zuständige Finanzsamt diesen Ansatz als durchaus angemessen. Unter Beachtung dieser Gegebenheiten ergibt sich folgende VSt-Korrektur infolge Änderung der Verhältnisse: < Baukosten: 384.589,09 €
- abzgl. 80%: -307.671,27 € (für geringere Baukosten) < AKo: 76,917,82 €
- davon 9,24%: 7.107,21 € (Anteil Garage) < Vorsteuer: 1.421,44 €
Zu berichtigen sind gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 insgesamt 8/10: 1.137,15 €. Gegenüber der Berufungsvorentscheidung (Vorsteuerkorrektur: 2.274,31 €) erhöht sich nunmehr der Vorsteuerabzug um die Differenz von 1.137,16 €.
2.) Mietverhältnis Ing. AL:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der zwischen dem Berufungswerber und seinem Vater geschlossene Mietvertrag bzw. das Mietverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist; bzw. ob die hier vorliegende Vorgangsweise einem Fremdvergleich standhält.
Gem.
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig.
Gem.
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gem.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988
oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftssteuergesetzes sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen zwischen nahen Angehörigen, denen mangels Fremdüblichkeit die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, sind nicht abzugsfähig (vgl. Ruppe, UStG3, § 12 Tz 113).
Während in der Regel zwischen sich fremd gegenüberstehenden Vertragsparteien bei Abschluss von Verträgen ein Interessensgegensatz besteht, ist dieser unter nahen Angehörigen gewöhnlich nicht vorhanden (vgl. Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 159). Um zu gewährleisten, dass durch fremdunübliche Gestaltungen steuerliche Folgen nicht willkürlich herbeigeführt werden, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung Kriterien für die steuerliche Anerkennung von sogenannten "Familienverträgen" aufgestellt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des Steuerrechts nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie < nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), < einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und < auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Auch die Erfüllung (Umsetzung) der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. VwGH 26.5.2010, 2006/13/0134, VwGH 11.11.2008, 2006/13/0046, mwN; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Seite 75 Rz 101, Rz 103).
Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit nahen Angehörigen aufgestellten - vorstehend wiedergegebenen - Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. VwGH 26.5.2010, 2006/13/0134, mwN; Doralt/Toifl, EStG14, Tz 160 f).
Gelangt die Behörde in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass die zwischen nahen Angehörigen geschlossene Vereinbarung den obig angeführten Kriterien nicht entspricht bzw. dass sie nicht bzw. nicht fremdüblich umgesetzt wurde, ist in der Wohnungsüberlassung keine entgeltliche Nutzungsüberlassung zu erblicken. Die Einnahmen unterliegen diesfalls nicht der Einkommensteuer, die mit der (privaten) Nutzungsüberlassung in Zusammenhang stehenden Ausgaben sind steuerrechtlich den Kosten der Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) zuzurechnen. Die Entgelte unterliegen nicht der Umsatzsteuer, Vorsteuern können nicht abgezogen werden (Ruppe, UStG3, § 12 Tz 113). Eine Liebhabereiprüfung hat diesfalls nicht stattzufinden. Eine nicht marktkonforme (fremdunübliche Vermietung) ist umsatzsteuerrechtlich keine unternehmerische Tätigkeit (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/1370046 mit Verweis auf VwGH 7.7.2011, 2007/15/0255).
Laut dem Mietvertrag vom 1. Juni 2003 hat dieses Mietverhältnis am 1. Mai 2003 begonnen und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Hierin wurde auf festgehalten, dass der Mietzins jeweils im Vorhinein zwischen Ersten und Fünften eines Monats auf ein vom Vermieter namhaft zu machendes Bankkonto zu bezahlen ist.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur dann gültig, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen.
Wie die Betriebsprüfung in zahlreichen Darstellungen nachgewiesen hat, ist dieses Mietverhältnis aber tatsächlich nicht so "gelebt" worden.
Im Folgenden wird auszugsweise auf Vorgänge hingewiesen, welche keinesfalls mit einem fremden Mieter akzeptiert worden wären bzw. welche auch Hinweise darauf geben könnten, dass nicht der Berufungswerber der tatsächliche Vermieter gewesen sein könnte, sondern sein Vater:
< Keinerlei schriftliche Vereinbarungen über das Abgehen von im Mietvertrag klar geregelten Zahlungsmodalitäten. Auch die übrigen Mieter hätten sich an diese Vereinbarungen grundsätzlich halten müssen.
< Mietvorauszahlungen aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten des Vermieters, diese wurden im Nachhinein auf die Mieten des Vaters gegengerechnet. Diesbezüglich konnten keinerlei Unterlagen bzw. Nachweise vorgelegt werden. Selbst die tatsächlichen Zahlungen ließen sich auch nicht ansatzweise mit dem Mieten in Verbindung bringen.
< Der Vater des Berufungswerber kassierte tw. Mieten und Betriebskosten anderer Mieter, welche ebenfalls saldomäßig gegenverrechnet worden seien.
< Der Vater des Berufungswerber bezahlte tatsächlich die vorgeschriebenen Betriebskosten; diese wurden ebenfalls auf die Miete angerechnet.
< Per 31. Dezember 2006 hatte der Vater einen Rückstand von 7.168,41 € (das heißt mehr als eine Jahresmiete); diesbezüglich gab es keinerlei Reaktionen. Diese Situation änderte sich zum Beispiel bis zum 31. Dezember 2009. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungswerber einen Rückstand von 6.384,95 €. Auch diesbezüglich gab es keinerlei schriftliche Vereinbarungen bzw. Nachweise; abgesehen von der saldomäßigen Darstellung (Beilage 2 im Antwortschreiben vom 20. Februar 2013).
< Zeugeneinvernahme des Vaters: "Ab März 2005 wurden die Mieteinnahmen nur mehr buchhalterisch erfasst, weil unterstellt wird, dass die von Ing. AL bezahlten Hausbetriebskosten dieselbe Höhe aufweisen, als die vereinbarte Miete." Derartige "Unterstellungen" würden mit Fremden Mietern sicherlich nicht akzeptiert werden. "Der Betrag in Höhe von 10.836,46 € stellt eine Ratenzahlung für den Hauskredit dar, die ich für meinen Sohn übernommen habe und als Mietvorauszahlung berücksichtigt worden ist. Bei den weiteren Zahlungen handelt es sich vermutlich um Hausbetriebskosten, die ich für meinen Sohn überwiesen habe." Auch diese Darstellung beweist, dass es hinsichtlich der Zahlungen keinerlei Vereinbarungen bzw. konkrete Gegenverrechnungen gegeben hat (vermutlich).
< Heft A4: Hier sind nur Beträge aufgelistet zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen. Konkrete Grundaufzeichnungen sind auch hier nicht ersichtlich gewesen. Eine klare Gegenverrechnung bzw. Zahlungsmodalitäten wurden auch hier nicht dargestellt. Auch wenn dieses Heft von einer fremden Dritten Person geführt wurde, können daraus keine fremdüblichen Grundsätze erkannt werden.
Diese auszugsweise Wiedergabe von bereits im verwaltungsgerichtlichen Geschehen dargestellten Sachverhalten lassen keineswegs den Eindruck entstehen, dass es sich hier um eine fremdübliche Vermietung handeln könnte.
Das Mietverhältnis mit dem Vater ist demnach keinesfalls anzuerkennen. Die Anlehnung an die oben angeführte Judikatur sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führen zu dem Ergebnis, dass hier keine Tätigkeit vorliegt, die dem Berufungswerber zuzurechnen ist. Die im Zuge der Umbaumaßnahmen für die Wohnung des Vaters geltend gemachten Vorsteuern sind demnach nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich dieser Feststellungen ist den Darstellungen der Betriebsprüfung uneingeschränkt Folge zu leisten.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 25. März 2013
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-L/11
- Stammnummer
- 64692
- Gültig
- 25.03.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF