Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0227-S/03
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-S/03vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tamsweg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Jahr 1994
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge der Auswertung von
Kontrollmaterial, das auf Grund finanzbehördlicher Ermittlungen beim
European Kings Club gewonnen wurde, stellte das Finanzamt fest, dass der Bw. ab
Juli 1993 insgesamt 87 Letter zum Stückpreis von S 9.800,00 erworben
hatte. In diesen Lettern verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des
zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von
zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,00 an den
Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die
restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen
jährlichen Rendite von rund 71% führte.
Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung 1994 rechnete das Finanzamt dem Bw. daher Zinsen im
Betrag von S 84.000,00 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu, wobei
hier Auszahlungen bzw. Wiederveranlagungen bis einschließlich August 1994
Berücksichtigung fanden. Diese Einkünfte stammen aus zwölf mit
Antrag vom 29. Juli 1993 gezeichneten Lettern. Die im Jahr 1994 erworbenen
Letter erbrachten lediglich einen Kapitalrückfluss und blieben außer
Ansatz.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und ausgeführt, dass es sich nicht um Einkünfte aus
Kapitalvermögen, sondern um nicht steuerbare Spielgewinne handle. Im
übrigen habe der Bw. per Saldo einen Verlust erlitten.
Mit nachweislich zugestelltem
Vorhalt vom 16. September 2003 wurden dem Bw. die wesentlichen
Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom
25. November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich
daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargelegt und ihm Gelegenheit
gegeben, zu seinem Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen. Eine
Äußerung des Bw. dazu erfolgte jedoch nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z. 4 EStG 1988 zählen ua. Zinsen und andere Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten
und umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von
Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm
erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie
Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind
daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die wichtigsten
Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche
Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall
bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob die Geldbeträge, die vom Bw. im Zuge der Zeichnung von
EKC-Lettern über den Kapitaleinsatz hinaus vereinnahmt wurden,
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Im Erkenntnis vom 25. November
2002, 97/14/0094, 97/14/0095 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes
festgestellt:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letter ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß§ 27 Abs. 1 Z 4
leg. cit. dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letter) ist steuerlich
unbeachtlich.
Zur
Reinvestitions- bzw. der damit verbundenen Zuflussproblematik ist festzuhalten,
dass Einnahmen beim Steuerpflichtigen dann im Sinne des § 19 EStG 1988 als
zugeflossen gelten, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann. Hat nun der Bw. die aus dem einzelnen Letter
erwirtschafteten Zinsen in der Folge zur Finanzierung weiterer Letter verwendet,
so hat er über den Kapitalertrag verfügt und ist ihm im Sinne des
§ 19 EStG 1988 zugeflossen. Auch wenn bei der vom Bw. gewählten
Verwendung eines Betrages dieser in der Folge verloren geht, ändert dies
nichts am Zufluss (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19
Tz 4, 21 und 26 und die dort zit. Judikatur).
Dem Argument des letztlich
erlittenen Verlustes ist auch zu entgegen, dass kein Letterkäufer
verpflichtet war, weitere Letter zu erwerben. Die Wiederveranlagung in
zusätzliche Letter stellt jedenfalls solange eine steuerlich unbeachtliche
Einkommensverwendung dar, als Zahlungsfähigkeit des EKC vorlag, was
jedenfalls bis September 1994 der Fall gewesen ist.
Damit steht fest, dass die dem
Bw. bis August 1994 zugeflossenen Beträge in Höhe von S 84.000,00
Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-S/03
- Stammnummer
- 6469
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF