Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1064-W/08
1. Luxustangente betreffend Mercedes ML 270 CDI 2. Instandhaltungsaufwendungen betreffend einer Wohnung in einem Mietwohnhaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1064-W/08vom 20.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Parkettboden in Nut und Feder mittels Nagelung auf bestehenden Schiffboden verlegen
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m²
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40,53
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78,00
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3.161,34
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20
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Gesamten Parkettboden im Wohnbereich (neuverlegt) grob-, mittel- und feinschleifen sowie 1x mittels Grundlack grundieren
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m²
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40,53
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18,00
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729,54
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21
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Gesamten Parkettboden im Wohnbereich (neuverlegt) nach Wahl des AG einölen
sowie 2-fach mittels Bona Spectra versiegeln
(1-Komp. Wasserlack)
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m²
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40,53
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9,50
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385,04
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22
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Liefern und Verlegen von Schweizerleisten in Eiche natur 35mm
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lfm
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38,00
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5,20
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197,60
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Heizungsinstallationsarbeiten:
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23
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Austausch der bestehenden Heizungsleitungen im Vorraum sowie im Wohnzimmer.
Durchzuführende Arbeiten:
Demontage der bestehenden Leitungen, Aufstemmen im unteren Wandbereich, Herstellen der neuen Leitungen sowie das Erneuern sämtlicher Ventile
Preis Pauschal
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PA
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1,00
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785,00
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785,00
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24
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Versetzen der Anschlüsse für die Küche, Wasserab- und -zulauf, unter Putz, sowie des Anschlusses für den Geschirrspüler in der neuen Küche
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PA
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1,00
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196,00
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198,00
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25
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Liefern und die Montage eines KU-Multisiphons für die Küche, inkl. WA-MA-Anschluss sowie einer Waschtischarmatur für das Spülbecken
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PA
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1,00
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120,00
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120,00
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Zusätzlich durchgeführte Leistungen:
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26
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Ausbessern der Wandverfliesung im Bad und WC
Desolate Wandfliesen entfernen und Neuverlegen
Arbeitszeit: 4,5 Regiestunden á
€ 35,-
Materialanteil:
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Lo
Stk
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4,50
1,00
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35,00
32,00
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157,50
32,00
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Nettorechnungswert
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EUR
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14.002,21
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Zzgl. 20% MWST
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EUR
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2.800,44
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Rechnungsgesamtwert
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EUR
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16.802,65
Im Schreiben der Prüferin vom 19. April 2006 war u.a. folgender Punkt enthalten: "V+V [Adr.2] 22.12.2004 Re Ch. K..., Adaptierung Top 13 (vorher HM 4,50, Erhaltungsbeitrag 46,75) nt. 14.002,21 (br. 16.802,65), sofort als Instandhaltung abgesetzt!
Das Antwortschreiben vom 19. Mai 2008 wurde vom steuerlichen Vertreter wie folgt erstattet: "Es liegt keine Instandsetzung vor, die Wohnung war vorhanden und grundsätzlich bewohnbar, es sind also Reparaturarbeiten, die sofortige Absetzung ist gerechtfertigt."
Am 9. Oktober 2006 richtete der steuerliche Vertreter des Bw. nachstehendes Schreiben an die Prüferin: "Aktivierung von Reparaturaufwand in Wohnung: Wie schon mündlich erklärt, wurde in der [Adr..2] 1998 ein Lift eingebaut, bereits vorher wurden in alle Wohnungen Toiletten und Bäder bzw. Duschen eingebaut. Die Kategorieanhebung fand also bereits 1996 und 1997 statt. Im Jahr 2002 erfolgten lediglich Reparaturen der Schäden, die seit 1997 entstanden sind.
Die "ZINSLISTE per 01.2002" weist betreffend Top 10 und Top 13 Folgendes aus (AB): Top 10:
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Top: 10
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H.Dr.R.
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Mwst.
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Brutto
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Nutzfl.: 74,15
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Hauptmiete
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533,06
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53,31
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586,37
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BK-Akto
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105,00
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10,50
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115,50
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BKS 9,03
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EDV-Gebühr
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0,50
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0,05
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0,55
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Summen
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638,56
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63,86
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702,42
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Top 13:
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Top: 13
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K.M.
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Mwst.
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Brutto
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Nutzfl.: 55,94
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Hauptmiete
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4,50
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0,45
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4,95
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Erh.beitrag
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46,75
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4,68
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51,43
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BK-Akto
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79,30
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7,93
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87,23
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BKS 6,82
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fr. Vereinb.
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109,19
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10,92
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120,11
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Summen
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239,74
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23,98
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263,72
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Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete folgendes Schreiben an den Bw.: "Betreffend die beiden Wohnungen Bgasse und Hgasse, wird um Vorlage der vor und nach den Sanierungsarbeiten abgeschlossenen Mietverträge ersucht."
Der steuerliche Vertreter des Bw. beantwortete das Schreiben wie folgt:
"Vorgelegt wird: - Mietvertrag vom 16.10.1996 - Mietvertrag vom 8.2.2005 samt Vorschreibungsverständigung vom November 2012"
Die in Rede stehende Liegenschaft ist Alleineigentum des Bw. Die Baufläche (Gebäude) beträgt 294 m², die Grundstücksfläche 525 m² (Auszug aus dem Hauptbuch vom 13. Februar 2013).
In den Jahren 1992 bis 1994 und 1997 bis 1999 wurden vom Bw. Großreparaturen vorgenommen (Berechnung des Werbungskostenüberschusses 2001):
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Großreparaturen
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1992
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18.842,16 S
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1993
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519.653,81 S
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1994
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158.305,37 S
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1997
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23.399,88 S
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1998
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51.986,48 S
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1999
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70.138,63 S
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Summe
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70.531,29 S
Frau K., die zuvor auf Grund eines im Jahr 1943 abgeschlossenen Mietvertrages Mieterin im in Rede stehenden Haus war, schloss mit dem Bw. im Oktober 1996 folgende Vereinbarung: "Frau ... K..., derzeit Mieterin der Wohnung top Nr. 17 stimmt einem Wohnungstausch von top Nr. 17 (Ausstattungskategorie D - 55,65 m²) auf top Nr. 13 (Ausstattungskategorie A - 55,94 m²) ab 1. Dezember 1996 zu. Die für top Nr. 17 getroffenen Mietzinsvorschreibungen (Hauptmietzins, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, freie Vereinbarung, Betriebskosten und Mehrwertsteuer) werden unverändert für top 13 übernommen. Nach dem Ableben von Frau ... K... fällt die Wohnung top Nr. 13 an die Hausinhabung zurück."
Der am 8. Februar 2005 betreffend diese Wohnung abgeschlossene Mietvertrag beschreibt den Mietgegenstand unter Punkt I. wie folgt: "Der Mietgegenstand ist die Wohnung Nr. 13 im genannten Hause, bestehend aus 2 Zimmer, Bad, WC, Küche und Abstellraum. Die Nutzfläche des Mietgegenstandes beträgt 55 m². Der Mietgegenstand ist wie folgt ausgestattet: Etagenheizung, Granitböden im Vorzimmer, Eichenparkett in den Zimmern, Komplettküche mit E-Herd, Kühl-Gefrierkombination, Dunstabzug, Geschirrspüler, Ober- und Unterschränken. Sämtliche Zu- und Ableitungen, insbesondere die Wasser-, Abwasser- und Elektroleitungen befinden sich in neuwertigen und funktionstüchtigen Zustand. Der Mietgegenstand befindet sich in ordnungsgemäßem Zustand und entspricht der Kategorie A gem. § 15a MRG."
Auf die obigen Ausführungen betreffend die Liegenschaft [Adr..1] wird verwiesen.
Die Nutzfläche der gegenständlichen Wohnung beträgt laut Zinsliste per 01.2002 6,82% der Gesamtnutzfläche des Gebäudes (AB).
Der Berufung wird in diesem Punkt daher stattgegeben.
Zur Berufung gegen Umsatzsteuer 2002 bis 2004:
Laut Berufungsschrift wurden auch die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 angefochten. Hiezu ist vorauszuschicken, dass von der Betriebsprüfung Feststellungen getroffen wurden, die zu (betraglich geringfügigen) Vorsteuerkorrekturen betreffend die Jahre 2002 und 2003 führten (nur für diese Jahre ergingen auch Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer). Hinsichtlich Umsatzsteuer des Jahres 2004 wurde infolge der Betriebsprüfung mangels diesbezüglichen Feststellungen keine Verfahrenswiederaufnahme verfügt. Der ursprüngliche Bescheid vom 9. Jänner 2006 blieb unverändert im Rechtsbestand.
Von keinem der in der Berufung ursprünglich angeführten Berufungspunkte wird jedoch eine der durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen der Jahre 2002 oder 2003 berührt.
Dementsprechend wird die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2003 abgewiesen; soweit die Berufung auch die Umsatzsteuer 2004 nennt, wird diese, da im Zuge der Betriebsprüfung gar kein Bescheid erlassen wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2004 sind daher wie folgt zu berechnen:
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Euro
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. BP
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19.688,86
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abzügl. Gewinnkorrektur lt. Tz. 2 a) 6) BP-Bericht (Adaptierung € 21.862,76 - 1/10 Absetzung lt. BP (€ 2.186,28) =)
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-19.676,48
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abzügl. Gewinnkorrektur lt. Tz. 2 c) BP-Bericht (Adaptierung € 14.002,21 - 1/10 Absetzung lt. BP (€ 1.400,22) =)
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-12.601,99
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. BE
|
-12.589,61
Steuerberechnung siehe Beilage!
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 20. März 2013
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1064-W/08
- Stammnummer
- 64623
- Gültig
- 20.03.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF