Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1678-W/03
Aufwendungen im Zusammenhang mit Doktoratsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1678-W/03vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier Doktoratsstudium
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
ist der Studienbeitrag S 5.190,66 (€ 377,22) als Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs.1 Z 10 letzter Satz EStG 1988. Die Bw.
behauptet ua. Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes.
In der Beilage zum Antrag zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 (Akt
Seite 8) gab die Bw. an, sie habe den Studienbeitrag für ihr
Doktoratsstudium für das Wintersemester 2001 aufgewendet. Da sich ihre
Dissertation mit dem HGB mit IAS und US-GAAP (Spezialisierung auf dem Gebiet des
Rechnungswesens mit Internationaler Ausrichtung) befasse, diene das
Doktorratsstudium dem beruflichen Fortkommen und es bestehe zwischen
Aufwendungen und der beruflichen Tätigkeit ein konkreter Zusammenhang. Da
diese Fortbildungskosten eine berufliche Veranlassung darstellten, würden
diese zu den Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG zählen
(unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 16 Tz 102).
Fortbildungskosten seien Aufwendungen, die geeignet seien, im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden bzw. die der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienten und dadurch auch zu
einer besseren und qualifizierteren Stellung führen könnten (unter
Hinweis auf VwGH 22.11.1995, 95/15/0161, ÖStZ 1996, 369, Rz 358 LStR
2002). Da die Arbeitgeber großes Interesse an der Dissertation der Bw.
gezeigt hätten und auch gelegentlich eine Dienstfreistellung erfolgt sei
und [die Bw.] zusätzlich dieses Wissen in der Praxis habe verwenden
können, könnte man dies auch als "Promotionaldienstverhältnis"
bezeichnen. Da Promotionskosten bei beruflicher Veranlassung nach § 16
Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG abzugsfähige Werbungskosten
darstellen würden und die Bestimmung des § 16 Z 10 letzter
Satz EStG 1988 im Lichte des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig anzusehen
sei, ersuche die Bw. um entsprechende Berücksichtigung. Überdies werde
das Universitätsstudium als Fortbildung in einem bereits ausgeübten
Beruf ab 2004 sowieso generell als Werbungskosten anerkannt.
Im Bescheid vom
23. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
(Arbeitnehmerveranlagung) versagte das zuständige Finanzamt Korneuburg (FA)
dem Studienbeitrag S 5.190,66 die Anerkennung als Werbungskosten mit der
Begründung, dass unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit Aufwendungen für ein ordentliches Studium gemäß
§ 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz nicht abzugsfähig
seien.
Dagegen erhob die Bw. die
Berufung vom 10. Juli 2003 (Akt Seite 13f), wiederholte im
Wesentlichen ihre Angaben zur Erklärung und brachte ergänzend vor,
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10
EStG seien Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anerkannt und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden höheren Schule oder einem ordentlichen Universitätsstudium
vom Abzug ausgeschlossen. Dieser generelle Ausschluss von Aufwendungen für
ein ordentliches Universitätsstudium, und zwar nur ein Universitäts-
und nicht etwa auch ein Fachhochschulstudium oder ein postgradualer Lehrgang (zB
Master of Business Administration), sei in der Literatur bereits auf
verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen. Mit dem
Hochwasseropferentschädigungs- und WiederaufbauG, BGBl. I Nr. 155/2002
würden nun auch ausdrücklich Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen, in § 4 Abs. 4 Z 7 EStG und § 16
Abs. 1 Z 10 EStG aufgenommen und ausdrücklich zum Abzug zugelassen.
Vor dem Hintergrund, dass mittlerweile gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7
und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG auch Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig seien, scheine der Ausschluss der
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium noch
problematischer. Der Gesetzgeber dürfe zwar vergleichbare Sachverhalte
unterschiedlich regeln, doch müsse dies durch sachliche Gründe
gerechtfertigt sein. Dies dürfte auch die Regierung erkannt haben, indem
sie für die XXI. Gesetzgebungsperiode vorsehe, das
"Uni-Studienbeiträge für Berufstätige abschreibbar" würden.
Eine derartige Änderung erscheine notwendig und wäre zu
begrüßen. Außerdem sei nach Informationen der Bw. bereits beim
VfGH eine Beschwerde anhängig.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. August 2003 wies das FA die Berufung mit der Begründung
ab, dass unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
die im § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 angeführten Aufwendungen
für ein ordentliches Studium nicht abzugsfähig seien. Die Kosten eines
ordentlichen Universitätsstudiums könnten daher auch dann nicht
abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen
Erkenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung
darstellten.
Dagegen erhob die Bw. mit
Schreiben vom 23. September 2003 (Akt Seite 16f) den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. weist zutreffend darauf
hin, dass gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG letzter
Satz 1988 idgF Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium - wie im vorliegenden Fall der Studienbeitrag
S 5.190,66 für das Doktorratsstudium im Wintersemester 2001 - keine
Werbungskosten darstellen. Da die gesetzliche Bestimmung eindeutig ist, vermag
auch daran nichts zu ändern, ob die Bw. die Kenntnisse aus dem
Doktorratsstudium im ausgeübten Beruf als Steuerberater-Berufsanwärter
anwenden könnte oder der Arbeitgeber ein Interesse am Studium habe bzw.
welche arbeitsrechtliche Behandlung ("Promotionsdienstverhältnis")
angewendet werde.
Auch kann die Anwendung einer
für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2001 geltende gesetzliche
Bestimmung nicht deswegen unterbleiben, weil im Budgetbegleitgesetz 2003 mit
Wirkung ab dem Jahr 2004 Studiengebühren unter bestimmten Voraussetzungen
abzugsfähig werden (vgl. SWK 2003, T 127ff).
Da somit die Bw. keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Die behauptete
Verfassungswidrigkeit wäre mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
geltend zu machen.
Wien,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1678-W/03
- Stammnummer
- 6456
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF