RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1752-W/12

Anzuerkennende doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1752-W/12vom 12.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Zweifel kommt es darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 20 Anm. 44; ebenso Zorn in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 20 Tz. 6.1; VwGH 28. 11. 2000, 99/14/0008; VwGH 19. 12. 2000, 99/14/0283; VwGH 24. 6. 2004, 2001/15/0052; VwGH 21. 9. 2005, 2001/13/0241, 2004/13/0163). Da das Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in der Regel an drei Tagen in der Woche, jenes an der Arbeitsstätte beim Arbeitgeber an zwei Tagen in der Woche verwendet wird, überwiegt die Arbeit im Arbeitszimmer. Die Dienstreisen machen etwa 20% der Tätigkeit aus. Der Außendienst ist somit gegenüber dem Innendienst - ob im Arbeitszimmer zu Hause oder im Büro an der Arbeitsstätte - in zeitlicher Hinsicht von untergeordneter Bedeutung. Die festgestellten Kosten für das Arbeitszimmer sind daher als Werbungskosten abzugsfähig. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt stattzugeben. Arbeitsmittel 2009 In der Berufung vom 10.5.2012 beantragte die steuerliche. Vertretung der Bw die Richtigstellung der Kosten für Arbeitsmittel von € 1.519,25 auf € 1.226,55. Dieser Punkt ist nicht strittig; der Bescheid wird dahingehend abgeändert. Arbeitsmittel 2010 In den übermittelten Belegen findet sich einige Positionen, die nicht der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Es handelt sich hierbei um Artikel "5. Schulstufe", Libro, 16.10.2010, € 9,95 (4/2010) Zumindest fragwürdig ist die ausschließliche berufliche Nutzung der zu Schulbeginn gekauften Büroartikel wie z.B. Borstenpinsel, Buchschoner und Bleistifte; Pagro, 1.9.2010, gesamter Rechnungsbetrag € 61,62 (5/2010); hier wird ein beruflicher Anteil von 40% (d.s. € 24,65) geschätzt Zahlenkerzen, Libro, 26.4.2010, € 2,38 (8/2010) Beleg ohne Artikelbezeichnung, H. K***** GmbH, 6.2.2010, € 16,- (13/2010) Die Kosten für Arbeitsmittel werden daher um einen Betrag von € 65,30 auf € 217,97 reduziert. Auch dieser Punkt ist nicht mehr strittig. Kinderbetreuung 2008 Da im Betrag der außergewöhnlichen Belastungen (nach § 34 Abs. 1 EStG 1988, Rechtslage 2008) Schulgeld i. H. v. € 744,- enthalten war, welches mit der Kinderbetreuung nicht zwangsläufig verbunden war, ist dieser auf € 2.082,- zu korrigieren. Schließlich ist auch dies unstrittig. Werbungskosten 2008 bis 2010 | | 2008 | 2009 | 2010 | laut letztem Bescheid | 5.814,96 | 1.519,25 | 916,90 | doppelte Haushaltsführung | + 650,00 | + 1.950,00 | +3.900,00 | Familienheimfahrten | + 1.405,00 | + 3.372,00 | + 3.372,00 | Arbeitszimmer | - | + 953,00 | + 953,77 | Arbeitsmittel | | - 292,70 | - 65,30 | Werbungskosten laut UFS | 7.869,96 | 7.501,55 | 9.077,37 | Differenz zu bisherigen Werbungskosten | 2.055,00 | 5.982,30 | 8.160,47 Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, am 12. März 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1752-W/12
Stammnummer
64476
Gültig
12.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF