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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0479-F/12

Abzugsfähigkeit von Zahlungen einer GmbH an Alleingesellschafter iZm. Superädifikatsvertrag (Fremdüblichkeit)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-F/12vom 11.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Formmängel wie im gegenständlichen Fall würden ungeachtet der zunächst bei der Abgabenbehörde liegenden Beweislast für das Vorliegen einer unangemessenen Gestaltung die widerlegbare Vermutung für das Vorliegen von Einkommensverwendung begründen (KStR 2001, Rz 756). Wesentliche, nicht unbeachtliche Formmängel seien im vorliegenden und zu beurteilenden Sachverhalt jedenfalls gegeben. Auch das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung sei nach Ansicht der Abgabenbehörde gegeben. Aufgrund der Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter ohne, dass ein gültiges, sprich fremdübliches Vertragswerk vorherrschend sei, trage die Gesellschaft Aufwendungen, welche sie nicht zu tragen hätte. Letztlich sei auch das subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung, nämlich die auf eine Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung vorhanden. Diese sei durch das Tätigen der entsprechenden Überweisungen an den Gesellschafter vorliegend (Anmerkung der Referentin: gemeint wohl verwirklicht). Betreffend Kapitalertragsteuer 2007 und 2008 wurde auf Seite 27f der händischen Bescheidbegründung ausgeführt, in § 8 KStG werde die Einkommensermittlung bei Körperschaften geregelt. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG sei es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet werde. Verdeckte Ausschüttungen seien alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern würden und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft hätten. Auf der Ebene der Körperschaft stelle die vorliegende verdeckte Ausschüttung eine Einkommensverwendung dar. Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 idgF sei Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 idgF sei der Ausschüttende zum Abzug und zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 idGF sei die Kapitalertragsteuer dem Empfänger der Kapitalertragsteuer nur ausnahmsweise vorzuschreiben. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 hat die steuerliche Vertreterin der Bw fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide betreffend K 2007 und 2008, Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 und 2008 sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2007 und 2008 bis 11.12.2012 gestellt. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 5. Oktober 2012 eine Fristverlängerung bis 9.11.2012 gewährt. Am letzten Tag der Frist (9.11.2012) wurde die Berufung gegen sämtliche Bescheide (vom 5.9. bzw. 10.9.2012) zur Post gegeben und damit fristgerecht eingebracht. Eingangs der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Prüfungsfeststellung der Großbetriebsprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2007 (Außenprüfung) seien im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (Datum 12.11.2010) und in der Bescheidbegründung (Datum 5.9.2012) folgende Feststellungen getroffen worden, die Gegenstand der vorliegenden Berufung seien: Die Betriebsprüfung habe das Nutzungsentgelt der Bw, welches an den Alleingesellschafter für die Überlassung des Grundstückes bezahlt worden sei, steuerlich nicht als Aufwand anerkannt. Sie habe stattdessen eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Die Kapitalertragsteuer für die an den Gesellschafter bezahlten Beträge sei mittels Haftungs- und Zahlungsbescheiden für die Zeiträume 2007-2008 vorgeschrieben worden. Die Betriebsprüfung begründe diese Vorgehensweise damit, dass das vorgewiesene Anbot auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages (Beilage 1) nach außen nicht zum Ausdruck gekommen sei und daher keine Berücksichtigung finden könne. Weiters gehe die Betriebsprüfung stattdessen offensichtlich von einem fehlenden Baurechtsvertrag aus, da bei den Überweisungen die Bezeichnung Baurechtskosten bzw. Baurechtszins verwendet worden seien (Tz 1 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung unter Verweis auf Punkt 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung). Das Grundstück Straße/Nr in xxxxxx sei am 30.11.2005 von Gesellschafter gekauft worden. Die Anschaffung sei aus betrieblicher Veranlassung erfolgt. Gesellschafter habe geplant, das Grundstück einer Managementgesellschaft der xxx Unternehmen zur Errichtung eines Ausstellungs- und Verwaltungsgebäudes zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Am 25.4.2006 sei die E GmbH, die jetzige Bw gegründet worden, bei welcher Gesellschafter Alleingesellschafter sei. Im Jahr 2006 habe die Bw mit der Planung des Ausstellungsgebäudes begonnen. Bei der Planung sei es zu unerwarteten Unwägbarkeiten gekommen. Es habe Widerstände der Anrainer und Planungskostenüberschreitungen gegeben, welche zu Verzögerungen und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt geführt hätten. Der tatsächliche Baubeginn sei dann im Jahr 2009 gewesen. Das Grundstück sei während der Planungsphase wie auch jetzt der Bw zur betrieblichen Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung gestanden. Die langfristige Überlassung des Grundstücks sei Voraussetzung für die Projektplanung gewesen. In der Planungszeit sei das Grundstück schon zu Werbezwecken (Aufstellen großer Werbetafeln und Werbetransparente, Beilage 5a/5b) für die xxx Gruppe betrieblich verwendet worden. Ab August 2007 seien von der Bw monatliche Zahlungen an den Gesellschafter in Höhe von 1.500,00 € für die Nutzung des Grundstücks bezahlt worden. Für die bis dahin anteilige Nutzung im Jahr 2006/2007 seien in Summe 16.927,57 € berechnet und im Jahr 2007 zur Anweisung gebracht worden. Die steuerliche Vertreterin ging von der vollen steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen aufgrund betrieblicher Veranlassung aus und führte dazu aus: Die Betriebsprüfung habe Gesellschafter offensichtlich als beherrschenden Gesellschafter der Bw dem Kreis der "nahen Angehörigen" zugeordnet. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen würden im Steuerrecht dann Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen würden (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Grundsätze würden auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhen und hätten ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung. Allerdings dürfe ein Naheverhältnis nicht generell zu Verdachtsvermutungen gegen Angehörigenverein-barungen bzw. zu einer steuerlichen Schlechterstellung führen. Im gegenständlichen Fall seien keine Geldflüsse aus privaten Motiven oder zum Erreichen einer niedrigeren Progression vollzogen worden. Die Zahlungen seien dem Grunde und der Höhe nach aus betrieblicher Veranlassung erfolgt (vgl. Doralt/Toifl, EStG § 2 Rz 158). Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne ausgeschlossen werden, da das Grundstück ausschließlich und ununterbrochen betrieblich gewidmet und genutzt worden sei. Die Zahlungen für die Nutzung des Grundstücks seien auch der Höhe nach nicht unangemessen. Unter der Überschrift "Publizitätswirkung" wurde zusammengefasst ausgeführt, Gemeinde, Kreditinstitut und Architekten als unternehmensfremde "Parteien" hätten von einer Nutzungsvereinbarung zwischen der Bw und Gesellschafter Kenntnis erlangt. Spätestens bei der Baueingabe habe das entgeltliche Nutzungsverhältnis zwischen der Bw und Gesellschafter der Gemeinde gegenüber zwecks Vollständigkeit der Baueingabe kommuniziert werden müssen (Beilage 2). Das Kreditinstitut, welches die Finanzierung des Ausstellungsgebäudes vorgenommen habe, habe zur Besicherung der Finanzierung ein eingetragenes Pfandrecht verlangt. Für diesen Vorgang bedürfe es der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers und Pfandrechtsbestellers Gesellschafter und daher der Darlegung des entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, um zusätzlich alle zukünftigen Zahlungsflüsse gegenüber dem Kreditinstitut anzugeben. Für die Planung des Gebäudes sei den teilnehmenden Architekten das bestehende Verhältnis von entgeltlicher Nutzungsüberlassung des Grundstückes durch den Gesellschafter an die Bw offen gelegt worden. Aus den dargestellten Umständen werde die Publizitätswirkung der gegenständlichen Nutzungsregelung (Superädifikatsvereinbarung) offensichtlich. Unter "Inhalt der Vereinbarung" wurde ausgeführt, mit dem der Betriebsprüfung vorgelegten Anbot auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages seien die Eckpunkte der Nutzungsüber-lassung festgelegt worden. Es gebe keinen Zweifel daran, dass Einigkeit und Eindeutigkeit betreffend das Bestandsobjekt "Grundstück", des Bestandsentgeltes und der langfristigen Laufzeit in Anlehnung an die Abschreibungsdauer eines Betriebsgebäudes bestanden habe. Regelungen über Mieterinvestitionen, Tragung von Betriebskosten und Instandhaltungs-pflichten im engeren Sinne verstünden sich von selbst, da der Bestandsgegenstand das Grundstück sei, das Gebäude im Eigentum der Errichtergesellschaft stehe, sie demnach Investitionen/Instandhaltungen in das Eigengebäude tätige und die Betriebskosten für ein im (Anmerkung der Referentin: gemeint wohl in ihrem) Eigentum stehendes Gebäude nach der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis wohl selbst zu tragen habe. Verständlich sei auch, dass im alltäglichen Sprachgebrauch und Geschäftsverkehr der Unternehmer und Mitarbeiter nicht von einem "Superädifikat" gesprochen werde. Dies falle in die Terminologie der rechtswissenschaftlichen Berufe. Die Überweisungstexte der Mitarbeiter der Verwaltungsabteilung der Gesellschaft seien daher nicht verwunderlich, indem sie vereinfacht als Baurechtskosten bzw. Baurechtszins bezeichnet werden würden. Die Worte "Baurecht" und "Bauzins" seien im wirtschaftlichen Leben gebräuchliche Ausdrücke für die Nutzungsüberlassung eines Grundstückes jeglicher Art, jedoch sei die Verwendung des Begriffs "Superädifikat" wie bereits erwähnt vor allem bei Juristen anzutreffen. Die Bezeichnung sei für die steuerliche Anerkennung einer Vereinbarung nicht entscheidungsrelevant. Unter "Fremdüblichkeit" hat die steuerliche Vertreterin der Bw vorgebracht, die äußere Form des Vertrages in Form eines Anbots auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages sei eine im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis. Ebenso seien zunächst mündliche und in der Folge schriftlich abgeschlossene Bestandverträge unter schriftlich festgelegten Eckpunkten der Nutzungsvereinbarung fremdüblich. Der Inhalt der gegenständlichen Bestandsvereinbarung sei vollständig und fremdüblich betreffend alle wesentlichen Merkmale wie Mietzinshöhe und Zahlungsfristen, Laufzeit, Wertsicherung, Schicksal des Gebäudes fixiert worden. Der Vertrag sei ausgeführt und die Mietzahlungen tatsächlich getätigt worden. Nur in einem anfänglich sehr unsicheren Projektzeitraum sei die Überweisung der Mietzahlungen verzögert eingefordert worden. Es seien jedoch keine unüblichen Änderungen an der Miethöhe vorgenommen worden (vgl. Doralt/Toifl, EStG § 2 RZ 166/8). In weiterer Folge seien die Mietzahlungen regelmäßig, zeitgerecht und entsprechend der seit Anbeginn vereinbarten Höhe erfolgt. Auch seien keine überhöhten Mietentgelte an den "nahen Angehörigen" Gesellschafter gezahlt worden. Im gegenständlichen Sachverhalt sei auf die Einzelumstände Rücksicht zu nehmen, unter denen das Zustandekommen des Superädifikatsvertrages als fremdüblich erachtet werden könne. Der Geschäftsführer habe die Zahlung von Entgelt für die Nutzung der Liegenschaft nicht bestritten. Bei der Vermietung der Straße/Nr handle es sich um eine steuerliche Einkunftsquelle, welche auch anhand einer Prognoserechnung belegt werden könne (Beilage 4). Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat am 15. November 2012 direkt (ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 (beim UFS eingelangt am 28. Februar 2013) hat die steuerliche Vertreterin den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Zahlungen 2007 und 2008 an Gesellschafter: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der Bw in den Berufungsjahren 2007 und 2008 an den Alleingesellschafter der Bw geleisteten Zahlungen als betrieblich veranlasste Aufwendungen (Betriebsausgaben) abzugsfähig sind. Eingangs ist festzustellen, dass die Referentin in der Begründung zum Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2012, RV/0137-F/11, klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die auf verschiedenen, divergierenden Begründungsansätzen beruhende Rechtsansicht des Finanzamtes sachverhaltsmäßig nicht ausreichend gedeckt ist und sie auch im Widerspruch zu in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen steht. Der Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2012 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Finanzamt hat dennoch weder vor Erlassung der "neuen" Bescheide noch vor Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat ergänzende Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Das Finanzamt hat sich in der gesonderten Begründung zu den Bescheiden im Wesentlichen darauf beschränkt, in der aufgehobenen Berufungsvorentscheidung vertretene Ansichten zu wiederholen, von der Referentin in der Begründung zum Aufhebungsbescheid vertretene Rechtsansichten als unzutreffend darzustellen und der Referentin nahe zu legen, allenfalls erforderliche Sachverhaltsermittlungen doch selbst durchzuführen. Gem. § 289 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist das Finanzamt aber bei unveränderter Sachlage, von der angesichts des Unterbleibens weitergehender Ermittlungen auszugehen ist, an die im Aufhebungsbescheid von der Referentin dargelegten Rechtsanschauungen gebunden. Die Referentin legt der Entscheidung folgenden in der Aktenlage gedeckten Sachverhalt zu Grunde: Der Alleingesellschafter der Bw, Gesellschafter, hat das streitgegenständliche Grundstück am Datum erworben, um dieses der Bw zur Errichtung eines Ausstellungs- und Verwaltungsgebäudes zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Am xxxx wurde die Bw gegründet. Bereits im Jahr 2006 wurde mit der Planung eines Bau- und Ausstellungsgebäudes begonnen, das die Bw auf dem Grundstück des Alleingesellschafters errichten wollte und letztlich dort auch errichtet hat. Die Bw hat am xxxxx bei der Marktgemeinde xxxxxx ein Bauansuchen gestellt und 2009 mit der Errichtung des Gebäudes begonnen. Das Gebäude wurde zwischenzeitlich fertiggestellt. In den Streitjahren 2007 und 2008 hat die Bw unter dem Titel "Baurechtszins" bzw. "Baurechtskosten" verbuchte Zahlungen an ihren Alleingesellschafter in Höhe von gesamt 24.427,57 € bzw. von 18.000,00 € geleistet. Im Zuge einer im Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung (am 5. Oktober 2010) wurde der Betriebsprüfung (Bp) ein mit 31.5.2006 datiertes "Anbot auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages", vorgelegt, das nach Angaben der steuerlichen Vertretung der Bw die Rechtsgrundlage der Zahlungen darstellt. Eingangs ist festzustellen, dass die Angehörigenjudikatur des VwGH nicht nur auf Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, sondern auch auf Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern anzuwenden ist. Demnach sind Vereinbarungen zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die einzelnen Kriterien haben lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung. Es handelt sich daher nicht um Tatbestandsanforderungen (vgl. Doralt, EStG14, § 2 Tz 160/1). Die Referentin geht angesichts unveränderter Sach- und Rechtslage wie bereits in der Begründung zum Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2012, RV/0137-F/11 davon aus, dass durch Überweisung der monatlichen Miete (mittels Dauerauftrag) ab August 2007 der Vertrag zivilrechtlich zustande gekommen ist. An der Publizität (Erkennbarkeit der) Vereinbarung (nach außen) hat das Finanzamt keine Zweifel mehr geäußert und bestehen solche angesichts der vorgelegten Bestätigung der Bank und der Gemeinde auch nicht. Das Anbot lässt auch keine inhaltlichen Mängel erkennen. Solche wurden auch vom Finanzamt nicht ersichtlich gemacht. Ausgehend von dem bereits von der Betriebsprüfung festgestellten Planungsbeginn im Jahr 2006 sind für die Referentin keine Gründe erkennbar und wurden solche vom FA auch nicht ersichtlich gemacht, weshalb eine dem Grundeigentümer fremd gegenüberstehende GmbH bzw. deren ordentlicher GF die strittigen Zahlungen nicht an den Grundeigentümer geleistet hätte, um sich das Grundstück für die spätere Bebauung und langfristige Nutzung zu sichern. Außerbetriebliche Gründe sind weder für die Nachzahlung noch die laufenden Zahlungen ab August 2007 erkennbar und wurden vom FA auch nicht sachverhaltsmäßig gedeckt ersichtlich gemacht. Die Referentin sieht auch keine Veranlassung, die Angemessenheit der Zahlungen in Zweifel zu ziehen. Wäre nach Ansicht des Finanzamtes die Angemessenheit der Zahlungen zweifelhaft gewesen, hätte das Finanzamt dem deutlichen Hinweis der Referentin in der Begründung zum Aufhebungsbescheid folgend vor Erlassung der Bescheide bzw. vor Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen vornehmen und deren Ergebnisse der Aktenvorlage anschließen müssen. Die Zahlungen wurden zweifelsohne im Hinblick auf die beabsichtigte und auch erfolgte Bebauung der Liegenschaft geleistet. Andere Gründe wurden vom Finanzamt nicht ersichtlich gemacht. Der Zahlungsgrund für die Nachzahlung ergibt sich aus der E-Mail des Geschäftsführers der Bw vom 17.10.2007, in der dieser eine Mitarbeiterin anweist, den Betrag von 16.927,57 € mit dem Text: "Baurechtskosten, Straße/Nr, xxxxxx " an Gesellschafter zu überweisen und dem hinsichtlich der laufenden Zahlungen ab August 2007 laut Bp angeführten Grund "Baurechtszins". Nicht entscheidungswesentlich für die Frage, ob die Vereinbarung / die Zahlungen steuerrechtlich anzuerkennen ist (sind), ist, worauf bereits im Aufhebungsbescheid verwiesen wurde, unter welcher Bezeichnung ("Baurechtszins", "Baurechtskosten") die Zahlungen an den Alleingesellschafter verbucht wurden, zumal der Bw jedenfalls im Anbot die Berechtigung, das Grundstück zu bebauen, eingeräumt wird. Gründe, die die Anbotstellung durch den Gesellschafter, dessen Annahme im August 2007 und die Leistung der strittigen Zahlungen als fremdunüblich erscheinen lassen würden, sind für die Referentin insgesamt nicht erkennbar und wurden vom FA auch nicht aufgezeigt. Die Referentin geht mangels entgegenstehender Beweisergebnisse zusammengefasst in freier Beweiswürdigung davon aus, dass auch ein fremder Dritter, der das nicht in seinem Eigentum stehende Grundstück des Gesellschafter bebauen hätte wollen, das Angebot angenommen hätte und die strittigen Zahlungen (die laufenden ab August 2007 und die Nachzahlung) geleistet hätte. Die 2007 und 2008 erfolgten Zahlungen sind daher als betrieblich veranlasst zu beurteilen. Der Berufung wird in diesem Punkt Folge gegeben. Die Körperschaftsteuer (K) für die Jahre 2007 und 2008 berechnet sich daher (Beträge in Euro) wie folgt: K 2007: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA | 39.483,97 | -Zahlungen an Gesellschafter | -24.427,57 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2007 laut BE | 15.056,40 | -Verlustabzug (75 % von 18.259,36 € aus 2006) | -11.292,30 | Einkommen 2007 laut BE | 3.764,10 | Körperschaftsteuer 2007 gem. § 22 KStG 1988 (25% von 3.764,10) | 941,03 | Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer von 1.421,00 € | +479,97 | -einbehaltene Steuerbeträge (anrechenbare KESt) | -1,67 | Festgesetzte Körperschaftsteuer 2007 laut BE | 1.419,33 | Bisher war festgesetzt (Bescheid vom 5. September 2012) | 4.758,48 | Körperschaftsteuergutschrift 2007 daher | 3.339,15 K 2008: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA | 13.847,07 | -Zahlungen an Gesellschafter 2008 | -18.000,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 laut BE | -4.152,93 | Einkommen 2008 | 0,00 | Körperschaftsteuer 2008 gem. § 22 KStG 1988 | 0,00 | Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer | 1.750,00 | -einbehaltene Steuerbeträge | -244,11 | Körperschaftsteuer 2008 | 1.505,89 | Bisher war festgesetzt (Bescheid vom 5. September 2012) | 3.217,66 | Körperschaftsteuer-Gutschrift 2008 daher | 1.711,77 2. Haftungsbescheide betr. Kapitalertragsteuer (Verdeckte Ausschüttung 2007 und 2008): Gem. § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Belang, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Unter verdeckten Ausschüttungen versteht man alle vermögenswerten Vorteile, die eine Körperschaft dem Beteiligten oder einem ihm nahe Stehenden nur deshalb gewährt, weil er Beteiligter der Körperschaft ist, und die sie einem anderen Vertragspartner nicht gewähren würde. Die verdeckte Ausschüttung setzt die Zuwendung eines vermögenswerten Vorteils voraus. Dieser muss entweder in Geld bestehen oder einen in Geld ausdrückbaren Wert aufweisen. Verdeckte Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft sind demnach Vorteile, die der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss bezieht (vgl. VwGH 18.9.2003, 99/15/0262). Da die an den Gesellschafter geleisteten Zahlungen nach der unter Punkt 1 begründete Ansicht der Referentin dem Grunde und der Höhe nach betrieblich veranlasst sind, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter in den Berufungsjahren 2007 und 2008 vor. Die Haftungsbescheide waren daher ersatzlos aufzuheben. 3. Anspruchszinsen 2007 und 2008: Die Berufung der Bw gegen die Anspruchszinsenbescheide 2007 und 2008 ist abzuweisen, da ein Anspruchszinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar ist, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Das FA hat aber, da die Körperschaftsteuerbescheide 2007 und 2008 inhaltlich rechtswidrig sind, neue Anspruchzinsenbescheide für 2007 und 2008 zu erlassen. Eine Abänderung der ursprünglichen Anspruchszinsenbescheide erfolgt nicht (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz 33 bis 35). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 11. März 2013

Normen und Schlagworte

SuperädifikatsvertragZahlungenfremdüblichverdeckte Ausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0479-F/12
Stammnummer
64465
Gültig
11.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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