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Findok · Richtlinien

UP-3000

1.2. Ursprungserzielung

überholte Fassung (bis 28.10.2020)Richtlinie2020-0.650.092gilt ab 08.10.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-3000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.10.2020 bis 28.10.2020.

Wortlaut laut Findok

1.2. Ursprungserzielung Autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die für die Erzielung des Ursprungs vorgesehenen Herstellungsvorgänge (vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung) alleine ("autonom") durch die Wirtschaftsleistung eines Staates oder bestimmten Gebietes erfüllt werden. Ursprung durch Kumulierung liegt vor, wenn an der Herstellung einer Ware Unternehmen in zwei oder mehr Ländern beteiligt sind und diese Länder untereinander Freihandelsabkommen mit gleichen Ursprungsregeln (Präferenzzone) abgeschlossen haben. Kumulierung bedeutet, dass die in den Partnerländern an Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft vorgenommenen Be- und Verarbeitungen zusammengezählt werden können und das Enderzeugnis im Handel zwischen den Partnerländern die Ursprungseigenschaft behält. 1.2.1. Vollständige Erzeugung Welche Bearbeitungsschritte als vollständige Erzeugung angesehen werden können, ist der jeweiligen UP-Arbeitsrichtlinie zu entnehmen. Nachstehend sind einige beispielshaft aufgezählt: aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse, geerntete pflanzliche Erzeugnisse, geborene oder ausgeschlüpfte und aufgezogene lebende Tiere, Erzeugnisse von gehaltenen lebenden Tieren. 1.2.2. Ausreichende Be- oder Verarbeitung Welche Bearbeitung an drittländischen Vormaterialien erforderlich ist, ist der Ursprungsliste (Anhang zum Ursprungsprotokoll) unter Beachtung der Einleitenden Bemerkungen (Anhang zum Ursprungsprotokoll) des jeweiligen Abkommens zu entnehmen. Beispiel: [Grafik]   [Grafik]   Die vorstehend angeführte Ursprungsregel ist nicht heranzuziehen, da dies nur für einen Teil der HS-Position 8414 zu tragen kommt, nämlich für Industrieventilatoren. Es ist daher die nachstehende Regel für Waren des Kap. 84 anzuwenden: [Grafik]   Im gegenständlichen Beispiel ist sowohl in Spalte 3 und 4 der Ursprungsliste eine Regel angeführt. Ist eine der beiden Regeln erfüllt (Wahlmöglichkeit), gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungsware der EU. 1.2.3. Allgemeine Toleranz In fast allen Ursprungsprotokollen ist eine Toleranz vorgesehen, welche erlaubt, dass die Ursprungsregel bis zu einem gewissen Prozentsatz (meistens 10%) nicht erfüllt werden muss. Die tatsächliche Höhe der Toleranz und weitere Bedingungen sind der jeweiligen UP-Arbeitsrichtlinie zu entnehmen. Beispiel: [Grafik]   Die anzuwendende Ursprungsregel ist dem Abschnitt 1.2.2. zu entnehmen. Die Bedingung der Spalte 3 der Ursprungsliste wäre wegen der Verwendung von Vormaterialien der gleichen HS-Position wie die hergestellte Ware nicht erfüllt. Auf Grund der allgemeinen Toleranz (10% im Abkommen EU - Serbien) gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungsware der EU.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.650.092
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0160-IV/7/2013
Stammnummer
64408
Enthalten in Fassung
26 (geltend: 42)
Gültig
08.10.2020 bis 28.10.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF