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Findok · Richtlinien

UP-3000

2.9. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate

überholte Fassung (bis 18.01.2016)RichtlinieBMF-010310/0246-IV/7/2015gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-3000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 18.01.2016.

Wortlaut laut Findok

2.9. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate 2.9.1. Nachträgliche Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen Warenverkehrsbescheinigungen können vom Zollamt auch nach der Ausfuhr der betreffenden Ware erteilt werden, wenn die Ausstellung bei der Ausfuhr der Ware in Folge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände unterblieben ist den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. 2.9.1.1. Zuständigkeit Zuständig für die nachträgliche Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung ist grundsätzlich jenes Zollamt, bei dem die Ausfuhrabfertigung vorgenommen worden ist. Eine nachträgliche Ausstellung kann aber auch von einem anderen, dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die Ware stammt, näher gelegenen Zollamt vorgenommen werden, wenn sich dadurch Verfahrenserleichterungen ergeben und die Zusammengehörigkeit von Ausfuhrsendung und Warenverkehrsbescheinigung auch dort festgestellt werden kann. 2.9.1.2. Verfahren Für den Antrag steht auf der BMF-Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at/Formulare Steuern & Zoll/Za 282 das Formular Za 282 zur Verfügung. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend, stellt aber bei richtiger Ausfüllung die Vollständigkeit des Antrags sicher. Die bereits erfolgte Ausfuhr ist durch Vorlage des Ausfuhrpapiers mit Austrittsvermerk nachzuweisen. War anlässlich der Ausfuhr keine derartige Anmeldung abzugeben (zB für ein Beförderungsmittel im Reiseverkehr oder für Kleinsendungen), sind vom Antragsteller die tatsächliche Ausfuhr und die Beachtung des Verbotes der Zollrückvergütung durch andere geeignete Unterlagen (zB ein ausländisches Verzollungsdokument oder ein bestätigtes Formular U 34) zu beweisen. Jedenfalls muss die Zusammengehörigkeit der Ausfuhrsendung und der Ware, für die eine Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird, festgestellt werden können. Das Zollamt hat im Feld "Bemerkungen" der nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung den Vermerk "issued retrospectively" anzubringen. In einigen Abkommen der EU ist die Angabe auch in allen Amtssprachen der EU sowie in der Sprache der jeweiligen Partnerländer möglich. Die oben angeführte englische Sprachversion ist in allen Präferenzmaßnahmen der EU vorgesehen, und es wird daher zwecks Vermeidung von Problemen empfohlen, diese Version zu verwenden. Die Geltungsdauer einer nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung. 2.9.1.3. Zollrückvergütung Im Falle einer Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung ist bei einer nachträglichen Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung die Überwachungszollstelle zu verständigen. 2.9.2. Duplikat Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung kann das zuständige Zollamt (siehe Abschnitt 2.9.1.1.), das diese erteilt hat, über Antrag des Ausführers ein Duplikat ausstellen. Im Feld Bemerkungen ist der Vermerk "DUPLICATE" anzubringen. In einigen Abkommen der EU ist die Angabe auch in allen Amtssprachen der EU sowie in der Sprache der jeweiligen Partnerländer möglich. Die oben angeführte englische Sprachversion ist in allen Präferenzmaßnahmen der EU vorgesehen, und es wird daher zwecks Vermeidung von Problemen empfohlen, diese Version zu verwenden. Das Duplikat erhält das Datum des Originals; seine Geltungsdauer beginnt mit diesem Tag. Für den Antrag steht auf der BMF-Homepage des BMF unter unter www.bmf.gv.at/Formulare Steuern & Zoll/Za 281 das Formular Za 281 zur Verfügung. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend, stellt aber bei richtiger Ausfüllung die Vollständigkeit des Antrags sicher.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0246-IV/7/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0160-IV/7/2013
Stammnummer
64408
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 42)
Gültig
01.07.2014 bis 18.01.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF