Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1599-W/03
Erfassung von Pensionsanteilen aus der Höherversicherung, Einschleifregelung beim allgemeinen Steuerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1599-W/03vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe entsprechen der
Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 2003, die insoweit einen Teil
dieses Bescheidspruches darstellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach teilweiser Stattgabe der
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung in hier nicht mehr relevanten Teilen
sind laut Vorlageantrag nur mehr zwei Punkte strittig:
1) Die Frage, ob
Pensionszahlungen aus der freiwilligen Höherversicherung zu 75 % steuerfrei
zu bleiben haben bzw. steuerfrei geblieben sind;
2) die Höhe des
anzusetzenden allgemeinen Steuerabsetzbetrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Höherversicherung:
Gemäß
§ 25 Abs.
1 Z. 3 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
unter anderem Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere
Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der
Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25 % zu
erfassen.
Wie die Berufungswerberin (Bw.)
in ihrem Vorlageantrag selbst ausführt, wurde laut Pensionsbescheid 2001
der in der Pension enthaltene Pensionsanteil aus der Höherversicherung nur
zu 25 % angesetzt, 75 % blieben steuerfrei. Auf den Umstand, dass der
Pensionsanteil, der auf die Höherversicherung entfällt, bereits bei
der Bezugsauszahlung steuerfrei belassen wurde, hat auch das Finanzamt
unwidersprochen in seiner Berufungsvorentscheidung hingewiesen.
Der Pensionsanteil aus der
Höherversicherung wurde also in zutreffender Höhe erfasst.
2)
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag:
Wie im Vorlageantrag richtig
ausgeführt wird, beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 grundsätzlich S 12.200,00.
Allerdings ist im gegenständlichen Berufungsfall noch die Bestimmung des
§ 33 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 zu beachten; demzufolge vermindert sich der
allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile von S 122.000,00 bis S 135.000,00 um S 1.600,00. Das Einkommen
der Bw. hat im Streitjahr laut Berufungsvorentscheidung S 127.500,00 betragen.
Es kam daher die obige Einschleifregelung zum Zug.
Der Grenzbetrag von
S 122.000,00 wurde somit um S 5.500,00 überstiegen. Der allgemeine
Steuerabsetzbetrag vermindert sich deshalb - wie unten in der Tabelle
dargestellt - um S 123,07 x 5,5 = S 677,00.
|
Einkommen
|
Verminderung des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages um
|
S 123.000,00
|
S 123,07
|
S 124.000,00
|
S 246,14
|
S 125.000,00
|
S 369,21
|
S 126.000,00
|
S 492,28
|
S 127.000,00
|
S 615,35
|
S
127.500,00
|
S 677,00
|
.....
|
|
S 135.000,00
|
S 1.599,91, gerundet
S 1.600,00
Der allgemeine
Steuerabsetzbetrag vermindert sich daher auf S 11.523 (12.200 minus 677).
Die getroffene Entscheidung
entspricht somit inhaltlich der Berufungsvorentscheidung vom
21. Jänner 2003.
Wien,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1599-W/03
- Stammnummer
- 6440
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF