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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2829-W/11

BP-Feststellungen betreffend Umsatzsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2829-W/11vom 06.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichen Sachverhalt in vorangegangenen Abgabenerhebungszeiträumen ergangen ist, wird das Begehren auf Gewährung des Vorsteuerabzuges iHv € 30.159,56 im Jahr 2003, € 27.998,96 im Jahr 2004, € 26.687,96 im Jahr 2005, € 36.034,96 im Jahr 2006, € 44.413,85 im Jahr 2007 und € 59.300,01 im Jahr 2008, als unbegründet abgewiesen. III) Vorsteuerabzug iZm Gestionsleistungen: Die Bw. wendet sich gegen die Aufteilung gem. § 12 Abs. 4 UStG 1994 der iZm ihrer Gestionstätigkeit als Gruppenträger zuerkannten Vorsteuerbeträge und macht u.a. geltend, dass sie ab 2005 einen Antrag gem. § 12 Abs. 7 UStG 1994 gestellt habe. Betreffend die Argumente der Verfahrensparteien wird auf die im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung vollinhaltlich wiedergegebenen Ausführungen verwiesen. Gem. § 12 Abs. 4 UStG 1994 hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen, wenn er neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze bewirkt, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt. Grundsätzlich verlangt das Gesetz bei der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit eine Zuordnung nach Maßgabe des Zusammenhanges der Vorsteuern mit den Ausgangsumsätzen. Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den für das Unternehmen erworbenen (eingeführten) Gegenständen bzw sonstigen Leistungen und den eigenen unternehmerischen Leistungen (VwGH 6.3.1989, 87/15/0087, ÖStZB 485; 3.7.1996, 96/13/0057, ÖStZB 1997, 245; 16.12.1999, 96/15/0116, ÖStZB 2000, 309; 18.4.2007, 2004/13/0025, ÖStZB 668). § 12 Abs. 4 ist dabei als Grundsatznorm zu lesen, die nicht auf die Verhältnisse in einem bestimmten Besteuerungsabschnitt abstellt. Im einzelnen Besteuerungsabschnitt kommt es - entgegen dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 - nicht darauf an, ob der Unternehmer neben anderen Umsätzen auch unecht steuerfreie Umsätze bewirkt, sondern ob Vorsteuern gegeben sind, die mit unecht steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 265). Gem. § 12 Abs. 5 UStG 1994 kann der Unternehmer an Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder 2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind. Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift. Gem. § 12 Abs. 7 UStG 1994 hat das Finanzamt bei Anwendung der Abs. 4 und 5 auf Antrag zu gestatten, dass ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die von der BP vorgenommene Aufteilung der Vorsteuer gem. § 12 Abs. 4 UStG 1994 gründet sich offenbar auf den Umstand, dass die Mitglieder der Unternehmensgruppe, für welche die Bw., die zum Prüfungszeitpunkt Organträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft war, als Gruppenträger die Gestionstätigkeit wahrnimmt, vorwiegend unecht befreite Umsätze ausführen. Der im konkreten Fall zu beurteilende Vorsteuerabzug resultiert aus Rechnungen für Leistungen externer Unternehmer, die von der Bw. iZm mit ihrer Gestionstätigkeit als Gruppenträger in Anspruch genommen wurden. Die Gestionstätigkeit der Bw. wird von den Gruppenmitgliedern gemäß einer Steuerumlagenvereinbarung mit pauschalen Entgelten entlohnt, deren Umsatzsteuerpflicht außer Frage steht. Bei den berufungsgegenständlichen Vorsteuern handelt es sich daher nicht um solche, die mit unecht steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen. Der von der Bw. iZm mit der Berufung eingebrachte Antrag gem. § 12 Abs. 7 UStG 1994 erübrigt sich aufgrund der Sach- und Rechtslage, da die begehrte vollständige Anerkennung der Vorsteuerbeträge bereits nach § 12 Abs. 5 UStG 1994 zusteht. Aus den dargelegten Gründen wird dem Berufungsbegehren auf Gewährung des Vorsteuerabzuges in beantragter Höhe stattgegeben. Die Vorsteuern werden für 2005 um € 4.360,49, für 2006 um € 2.838,54, für 2007 um € 6.746,17 und für 2008 um 5.897,03 erhöht. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 6. März 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2829-W/11
Stammnummer
64397
Gültig
06.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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