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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 1450–1453

21.2.8 Vermögensverteilung

überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010216/0002-IV/6/2018gilt ab 13.03.2013

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 27.11.2019.

Wortlaut laut Findok

21.2.8 Vermögensverteilung Rz 1450: Das Restvermögen der in Liquidation befindlichen Gesellschaft wird auf die Gesellschafter verteilt. Werden die Anteilsrechte im Privatvermögen einer natürlichen Person oder einer Körperschaft gehalten, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weil nach § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung eine Veräußerung von Kapitalvermögen darstellt. Die Verteilung des Abwicklungserlöses löst bei den Anteilsinhabern daher immer dann eine Steuerpflicht aus, wenn ihr (anteiliges) Abwicklungsguthaben ihre Anschaffungskosten übersteigt. Rz 1451: Werden einzelne Liquidationsraten vereinnahmt, ist aufgrund des für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Zuflussprinzips Steuerpflicht erst ab dem Zeitpunkt gegeben, zu dem das zugeflossene Abwicklungsguthaben die Anschaffungskosten übersteigt. Rz 1452: Befinden sich die Anteile der abgewickelten Gesellschaft im Betriebsvermögen einer natürlichen Person, erhöhen sich durch einen Liquidationsgewinn deren betriebliche Einkünfte um die Differenz zwischen den Forderungen auf das Abwicklungsguthaben (beim Bilanzierer) bzw. dem vereinnahmten Abwicklungsguthaben (beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner) und dem Buchwert des Anteils bzw. allfälliger Betriebsausgaben. Die Einkünfte unterliegen dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988. Rz 1453: Anteile im Betriebsvermögen einer Körperschaft lösen unabhängig davon, ob sie unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fällt oder nicht, die Steuerpflicht hinsichtlich eines entstehenden Gewinnes aus. § 10 Abs. 1 KStG 1988 findet auf Liquidationsgewinne keine Anwendung. Auch eine Aufteilung des Abwicklungsgewinnes in Kapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung ist nach dem Gesetz nicht möglich (VwGH 24.2.1999, 96/13/0008). Eine andere Beurteilung ergibt sich nur im Rahmen des § 10 Abs. 2 KStG 1988. Die Schachtelbefreiung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 betreffend Veräußerung solcher Beteiligungen nach Ablauf der Wartefrist schließt auch die Liquidationsbesteuerung der die Beteiligung haltenden Körperschaft ein.

Normen und Schlagworte

VermögensverteilungRestvermögenLiquidationsraten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0002-IV/6/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 9)
Gültig
13.03.2013 bis 27.11.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF