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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 419

4. Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 28.03.2018)RichtlinieBMF-010216/0001-VI/6/2015gilt ab 13.03.2013

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 28.03.2018.

Wortlaut laut Findok

4. Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) 4.1 Gewinn und Gewinnermittlung (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 4 bis 14 EStG 1988) 4.1.1 Allgemeines und Verweise Rz 419: Gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 erfolgt die Gewinnermittlung nach den Bestimmungen des EStG 1988. Soweit nicht das KStG 1988 (zB § 7 Abs. 3 KStG 1988) oder Sondergesetze (zB das BWG, VAG, GenG) Ergänzungen oder Modifizierungen vorsehen, gelten für Gewinneinkünfte von Körperschaften die §§ 4 bis 14 EStG 1988. Der Begriff "Gewinn" umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis. Alle Ausführungen, die sich auf die Ermittlung des Gewinnes beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten (siehe EStR 2000 Rz 401). Bei der Gewinnermittlung im Bereich der Körperschaftsteuer ist begrifflich zwischen dem laufenden Gewinn Übergangsgewinn im Sinne des § 4 Abs. 10 EStG 1988 (siehe Rz 449 bis 458) Veräußerungsgewinn (Veräußerungstatbestand siehe § 24 EStG 1988, Aufgabetatbestand siehe § 19 Abs. 2 KStG 1988) und Liquidationsgewinn (siehe § 19 Abs. 2 KStG 1988) zu unterscheiden. Zu den formellen Vorschriften für die Gewinnermittlung und für den Gewinnermittlungszeitraum siehe EStR 2000 Rz 402.

Normen und Schlagworte

Gewinnermittlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0001-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
Gültig
13.03.2013 bis 28.03.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF