Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 308–309
2.14.2.4 Formale Verpflichtungen
überholte Fassung (bis 28.03.2018)RichtlinieBMF-010216/0001-VI/6/2015gilt ab 13.03.2013
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 28.03.2018.
Wortlaut laut Findok
2.14.2.4 Formale Verpflichtungen
Rz 308:
Gemäß § 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988 hat die Geschäftsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen und Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Diese Kriterien sind zu erfüllen, indem
für jede Investition ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht, erstellt wird;
eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorgelegt wird;
ein Investoren- oder beratender Ausschuss eingerichtet wird, der vor allem bei strategischen und wichtigen Fragen (zB im Zuge einer Aktionärs- oder Gesellschafterversammlung) beratend und unterstützend tätig wird;
die Geschäftsführung eine auch an die Rendite geknüpfte Vergütung, dh. (auch) eine erfolgsabhängige Vergütung, erhält.
Rz 309:
Gemäß § 6b Abs. 5 KStG 1988 verlängert sich die Aufbewahrungsfrist gemäß § 132 Abs. 1 BAO für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre. Überdies haben Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Finanzamt 1/23 bis zum 31.3. des Folgejahres Jahresberichte vorzulegen, die sämtliche der in § 6b Abs. 5 KStG 1988 genannten Informationen enthalten. Die Frist gilt unabhängig von einem allfälligen abweichenden Bilanzstichtag.
Die Missachtung der Vorlageverpflichtung sowie die Verletzung der Aufbewahrungsfrist stellen Finanzordnungswidrigkeiten dar, führen aber nicht zu einer Aberkennung der Qualifikation als Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft.
Normen und Schlagworte
- § 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b Abs. 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0001-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 13.03.2013 bis 28.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF