Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 1584–1585
30.1.2 Rechtzeitige Unterfertigung
geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 05.11.2021
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Wortlaut laut Findok
28.1.230.1.2 Rechtzeitige Unterfertigung
28.1.2.130.1.2.1 Allgemeines
Rz 1584:
Der Gruppenantrag muss vom gesetzlichen Vertreter jeder inländischen Körperschaft nachweislich vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam sein soll. Ein Gruppenantrag für zukünftige Veranlagungsperioden kann nicht gestellt werden.
Beispiel:
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften 1, 2 und 3. Der Bilanzstichtag aller vier Gesellschaften ist der 31.03. Am 03.03.05 unterfertigen alle vier Gesellschaften den Gruppenantrag. Der Gruppenantrag wird am 15.03.05 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die Unternehmensgruppe soll jedoch erst für die Veranlagung 2006 wirksam werden. Da das Unterfertigungsdatum vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 05 liegt, der Antrag innerhalb der Monatsfrist bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, kommt es bereits im Jahr 05 zur Gruppenbildung.
Nachweislich bedeutet mit Beweis; für die Beweisführung stehen die Beweismittel von §§ 166 ff BAO zur Verfügung. Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (Fax oder sonstige elektronische Übermittlung, notarielle Beglaubigung, ua.).
Beispiel:
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften 1, 2 und 3. Die Gewinnermittlungszeiträume sind bei der
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Muttergesellschaft
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1.1. bis 31.12.
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Tochtergesellschaft 1
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1.2. bis 31.1.
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Tochtergesellschaft 2
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1.7. bis 30.6.
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Tochtergesellschaft 3
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1.1. bis 31.12.
Der Gruppenantrag zwischen der als Gruppenträger vorgesehenen Kapitalgesellschaft M und den als Gruppenmitgliedern vorgesehenen Tochtergesellschaften 1, 2 und 3 wird unterfertigt
a) am 30.1.01,
b) am 28.2.01,
c) am 28.12.01.
Die Gruppenbildung bezieht sich steuerlich im Jahre 01 im Fall
a) auf 1, 2 und 3,
b) auf 2 und 3, aber 1 ist ab dem Jahr 02 Mitglied,
c) auf 3, aber 1 und 2 sind ab dem Jahr 2 Mitglieder.
28.1.2.230.1.2.2 Unterfertigung bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft
Rz 1585:
Den Antrag einer Gruppenträger- oder Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaft hat stets der Hauptbeteiligte zu unterfertigen, die Minderbeteiligten sind in dem/den Formular(en) G 1a (Gruppenträger-Minderbeteiligter) bzw. G 2 (Gruppenmitglied-Minderbeteiligter) zu benennen. Für die Minderbeteiligten reicht die für die Bildung der Beteiligungsgemeinschaft notwendige Syndizierung aus, sie müssen den Gruppenantrag nicht unterfertigen. Unabhängig von der Beteiligungsgemeinschaft, können die Minderbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft ihrerseits Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen (von der Beteiligungsgemeinschaft unabhängigen) Unternehmensgruppe sein. Sollten die Minderbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft zugleich Gruppenträger einer anderen (von der Beteiligungsgemeinschaft unabhängigen) Unternehmensgruppe sein,In diesem Fall haben die durch die Beteiligungsgemeinschaft in die Unternehmensgruppe des Hauptbeteiligten einbezogenen Gruppenmitglieder die Gruppenanträge der anderen Unternehmensgruppen nicht zu unterfertigen.
Normen und Schlagworte
- §§ 166 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 05.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF