Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 310–312
2.14.3 Bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
überholte Fassung (bis 28.03.2018)RichtlinieBMF-010216/0001-VI/6/2015gilt ab 13.03.2013
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 28.03.2018.
Wortlaut laut Findok
2.14.3 Bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
2.14.3.1 Gründung
Rz 310:
Bereits vor Inkrafttreten des MiFiG-Gesetzes 2007 war gemäß § 5 Z 14 KStG 1988 idF Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, eine Gründung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nur bis zum 31.12.2007 möglich. Die Regelungen betreffend die Gründung solcher Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften werden im Folgenden daher nur verkürzt dargestellt.
Rz 311:
Hinsichtlich der Stufengründung gilt Rz 292 entsprechend.
Das Erfordernis, dass Gründer zu mindestens 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute sein müssen, ist wie folgt zu verstehen:
Gründer sind gemäß § 2 AktG jene Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben und im Falle der Stufengründung auch jene Aktionäre, die Sacheinlagen gegen Zeichnungsscheine leisten, nicht jedoch Aktionäre, die Zeichnungsscheine gegen Bareinlagen übernehmen.
Es ist daher zulässig, dass lediglich anlässlich der Gründung - im Sinne der Feststellung der Satzung - die Beteiligung von Kreditinstituten von zumindest 75% des Grundkapitals erfüllt ist. Dabei ist auch die Gründung mit einem Mindestkapital in Höhe von 70.000 Euro (wobei mindestens Aktien im Ausmaß eines Nennbetrages von 52.500 Euro von Kreditinstituten übernommen werden) mit nachfolgender Kapitalerhöhung auf das von § 6b KStG 1988 geforderte Mindestkapital von 7,3 Mio. Euro zulässig. Es handelt sich dabei um denselben wirtschaftlichen Vorgang wie bei der Stufengründung. Die Kapitalerhöhung kann damit auch bereits von Investoren durchgeführt werden, die nicht Kreditinstitute sind. Im Rahmen der Kapitalerhöhung besteht keine Mindestbeteiligungsquote für Kreditinstitute.
Es ist nicht erforderlich, dass die qualifizierten Gründer im Rahmen der Kapitalerhöhungen, die zu einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft führen, anteilig die Kapitalerhöhung mitfinanzieren, dh. es ist nicht erforderlich, dass bei Erreichen des geforderten Grundkapitals von 7,3 Mio. Euro zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute beteiligt sind.
Rz 312:
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3.6.1994, BGBl. Nr. 554/1994 idF BGBl. II Nr. 129/2002 räumt den Gründern in einen siebenjährigen Zeitraum für den Rückzug auf die höchstzulässige Beteiligungsquote von 30% ein, die - wie oben angeführt - nach § 1 Abs. 3 der VO auch für Nachgründungen gilt. Daneben ermöglicht § 1 Abs. 2 der VO den Gründern in wirtschaftlich begründeten Fällen Interventionskäufe zur Abwehr von Schäden für die Gesellschaft. Aus der Vorschrift, dass die Rückkäufe in das Umlaufvermögen des jeweiligen Gründers zu erfolgen haben, ist abzuleiten, dass solche "Überbeteiligungen" nach Wegfall des wirtschaftlichen Grundes umgehend rückzuführen und jedenfalls aber nur als kurzfristige Maßnahme anzusehen sind, sodass ein allgemeiner Zeithorizont von etwa 3 Jahren (vgl. dazu § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 der VO anzunehmen sein wird. Als wirtschaftlicher Grund für eine solche Intervention werden vor allem Kurseinbrüche hinsichtlich der Gesellschaftsanteile selbst sein, sie können aber auch im Rahmen wesentlicher Umstrukturierung des Beteiligungsportefeuilles oder anlässlich plötzlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines der wesentlichen Beteiligungsunternehmen aus Haftungsgründen notwendig werden.
Durch das MiFiG-Gesetz 2007 sind auch für bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften die Gründungserfordernisse des § 6b Abs. 1 Z 2 und 3 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 ab 21.6.2008 entfallen. Vereinfachend kann daher davon ausgegangen werden, dass in Wirtschaftsjahren, die nach dem 20.6.2008 enden, keine Einschränkung für die Beteiligung von Gründern mehr besteht.
Normen und Schlagworte
- § 5 Z 14 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 6b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b Abs. 1 Z 2 und 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 1 Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994
- § 1 Abs. 3 Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994
- § 1 Abs. 2 Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994
- § 3 Abs. 3 Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994
- § 6 Abs. 3 Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0001-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 13.03.2013 bis 28.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF