Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 1385–1389
25.3.2.4 Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988
geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 05.11.2021
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Wortlaut laut Findok
23.3.2.425.3.2.4 Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988
Rz 1385:
§ 17 Abs. 3 KStG 1988 bestimmt, dass Versicherungsunternehmen mindestens 20% des nach den Vorschriften des EStG 1988 jeweils ermittelten Gewinnes aus verschiedenen Versicherungszweigen zu versteuern haben, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil (Rückstellung für Prämienrückerstattung) noch nicht abgezogen ist (Mindestgewinn). Die Regelung ist verfassungskonform (VfGH 11.10.2000, B 787/99).
Rz 1386:
In die Berechnung ist nur die erfolgsabhängige Rückstellung für Prämienrückerstattung einzubeziehen, nachdem nur diese im § 17 KStG 1988 geregelt ist. Zu beachten ist, dass alle für den Versicherungsnehmer bestimmten Gewinnanteile von der Regelung umfasst sind; zB direkt in die Deckungsrückstellung übertragene Gewinnanteile und direkt an den Versicherungsnehmer ausbezahlte Gewinnanteile.
Rz 1387:
Die erfolgsunabhängige Rückstellung für Prämienrückerstattung ist vom Schadensverlauf des einzelnen Versicherungsvertrages abhängig und innerhalb des allgemeinen Steuerrechts geregelt.
Rz 1388:
Die Berechnung des Mindestgewinnes hat für jeden der im Gesetz angeführten Teilbereiche gesondert zu erfolgen. Dabei ist auf die sachgerechte Zuordnung der einzelnen Aufwendungen und Erträge in den entsprechenden Teilbereichen zu achten.
Beispiel:
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Berechnung der Mindeststeuer
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Sparten
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Lebens-versicherung
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Kranken-versicherung
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Unfall-versicherung
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Gesamt
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Gewinn laut UGB-Bilanz
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2.000
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0
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-200
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1.800
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steuerliche Zurechnungsposten
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500
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100
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250
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850
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steuerliche Abrechnungsposten
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-400
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-200
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-150
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-750
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Zwischensumme = vorläufiger steuerpflichtiger Gewinn
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2.100
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-100
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-100
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1.900
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Zuführung zur Rückstellung für Prämienrückerstattung
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5.000
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50
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200
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5.250
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Zwischensumme
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7.100
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-50
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100
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7.150
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davon 20% (Mindestgewinnanteil)
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1.420
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-10
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20
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1.430
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Daher Zurechnung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988
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0
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0
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120
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120
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Der steuerpflichtige Gewinn
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2.100
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-100
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20
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2.020
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(Zwischensumme plus Zurechnung)
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Rz 1389:
Die rückwirkend angeordnete Befreiung für Beteiligungserträge (BBG 2009, siehe dazu Rz 1160) kann bei Anwendbarkeit der Mindestbesteuerung zu einem steuerlich schlechteren Ergebnis für das Versicherungsunternehmen führen, wenn bislang die ausländische anrechenbare Steuer in voller Höhe angerechnet wurde und sich die Beteiligungsertragsbefreiung nur zu 20% auswirkt. In diesen Fällen kann bis zur Veranlagung 2008 die Steuer angerechnet werden, die ausschließlich durch die rückwirkende Anwendung der Befreiungsbestimmung entfällt.
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 17 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 05.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF