Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 317–320
2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum
überholte Fassung (bis 28.03.2018)RichtlinieBMF-010216/0001-VI/6/2015gilt ab 13.03.2013
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 28.03.2018.
Wortlaut laut Findok
2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum
Rz 317:
Ist der Anlaufzeitraum abgeschlossen und sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 6b KStG 1988 erfüllt (widrigenfalls ab dem Folgejahr eine nachhaltige Verletzung derselben gegeben wäre), ist die Befreiung auf die Erträge aus dem Finanzierungsbereich eingeschränkt, während die Erträge aus dem Veranlagungsbereich steuerpflichtig werden. Die Befreiung im Finanzierungsbereich betrifft praktisch vor allem die Erträge aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften, stillen Gesellschaften und Annexfinanzierungen, da laufende Erträge aus Kapitalbeteiligungen unter die allgemeine Regel des § 10 KStG 1988 fallen. Sie umfasst aber auch Veräußerungsgewinne aus solchen Beteiligungen.
Zu beachten ist jedoch, dass auf Grund des MiFiG-Gesetzes 2007 die Befreiung nur mehr für zum 31.3.2008 bestehende Beteiligungen sowie aus Vertrauensschutzgründen für bestimmte weitere Beteiligungen (siehe Rz 313) gilt.
Die nach § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 für den Veranlagungsbereich bestehende Befreiung von der beschränkten Steuerpflicht wird unwirksam, da nach dem Anlaufzeitraum diesbezüglich unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Ein Kapitalertragsteuerabzug kann aber durch eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 EStG 1988 weiterhin vermieden werden.
2.14.3.2.3 Finanzierungsbereich
Rz 318:
§ 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 legt in Verbindung mit § 6b Abs. 2 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 fest, in welcher Form die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ihr Eigenkapital im Rahmen ihres Finanzierungsbereiches durch Eingehen von Beteiligungen einzusetzen hat. Mit Ausnahme der nach § 6b Abs. 2 Z 1 lit. e KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 zulässigen typisch stillen Beteiligung sind nur Beteiligungsformen zulässig, die eine Beteiligung an der Unternehmenssubstanz vermitteln. Damit scheiden Finanzierungsformen, wie zB die substanzlosen Genussrechte oder partiarische Darlehen, aus dem Geschäftsbereich der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften aus, da ihnen andere als die in § 6b Abs. 2 Z 1 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 genannten Beteiligungsformen untersagt sind und diese (ebenso wie die direkte Fremdfinanzierung über Darlehen und Kredit) auch im Veranlagungsbereich nicht zulässig sind.
Rz 319:
§ 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3.6.1994, BGBl. Nr. 554/1994 idF BGBl. II Nr. 129/2002, räumt für das Erreichen des Mindestbeteiligungsstandes für gewerbliche Beteiligungen eine Frist bis zum Ablauf des siebenten auf die Gründung (oder Nachgründung) folgenden Kalenderjahres ein. Scheiden Beteiligungen bei laufendem Betrieb der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft aus dem Betriebsvermögen durch Verkauf, Liquidation oder Insolvenz aus, muss das Mindestbeteiligungsausmaß wieder hergestellt werden. Für die Nachbeschaffung sieht § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3.6.1994, BGBl. Nr. 554/1994 idF BGBl. II Nr. 129/2002, zur Vermeidung von durch den Nachbeschaffungszwang verursachten ungünstigen Beteiligungserwerben eine Frist von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens vor.
Rz 320:
Aus den vom Gesetz vorgegeben Relationen für die Verwendung des Eigenkapitals ergeben sich folgende Grenzen:
Mindestens 75% des Eigenkapitals sind im Inland zu veranlagen.
Mindestens 70% des Eigenkapitals sind in Beteiligungen an gewerblichen Betrieben, davon 2 Drittel (46,7%) mit Substanzbeteiligung, zu veranlagen.
Höchstens 33 1/3% des in Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals können in Auslandsbeteiligungen veranlagt werden.
Höchstens 30% des Eigenkapitals können in Geldeinlagen bei Kreditinstituten und Forderungswertpapieren - dabei höchstens 25% im Ausland - veranlagt werden.
Mindestens 8 Beteiligungen müssen (unter Berücksichtigung allfälliger Nachbeschaffungszeiträume) vorhanden sein.
Höchstens drei Beteiligungen dürfen an Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze von 220 Millionen Euro übersteigen.
Höchstens 20% des Eigenkapitals dürfen durch die einzelne Beteiligung gebunden sein.
Werden nach dem 31.3.2008 Beteiligungen erworben, die bereits die Voraussetzungen des § 6b Abs. 2 KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 (siehe Rz 303 bis Rz 307) erfüllen, und werden die Formalvorschriften des § 6b Abs. 1 Z 6 lit. a und b KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 erfüllt (siehe Rz 308 und Rz 309), sodass auf diese Beteiligungen bereits die Steuerbefreiung des § 5 Z 14 KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 zur Anwendung kommen kann, sind diese Beteiligungen (bzw. das auf sie entfallende Eigenkapital) für die Frage der Einhaltung der oben stehenden Voraussetzungen außer Acht zu lassen.
Normen und Schlagworte
- § 6b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b Abs. 2 Z 1 lit. e KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b Abs. 1 Z 6 lit. a und b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 14 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 3 Abs. 2 Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994
- § 3 Abs. 3 Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0001-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 13.03.2013 bis 28.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF