Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 1191–1193
16.2.1.8 Gewinnanteile auf Grund von Substanzgenussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten
geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 29.03.2018
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Wortlaut laut Findok
16.2.1.8 Gewinnanteile auf Grund von Substanzgenussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten
16.2.1.8.1 Allgemeines
Rz 1191:
Zivilrechtlich versteht man unter Genussrechten bzw. Genussscheinen solche Rechte, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können. Sie entspringen aber nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art (VwGH 16.12.1993, 92/16/0025).
Der Begriff Genussrecht steht für verbriefte und unverbriefte Genussrechte. Genussscheine sind verbriefte Rechte. Die Verbriefung ist als Inhaber-, Namens- oder Orderpapier zulässig.
Rz 1192:
Die Emission von Genussrechten ist in § 174 AktG geregelt. Genussrechte können aber auch von einer GmbH ausgegeben werden (VwGH 21.5.1997, 95/14/0151). Die Ausgabe ist somit nicht an eine besondere Rechtsform gebunden.
Rz 1193:
Ertragsteuerrechtlich wird zwischen aktienähnlichen Genussrechten (sozietäre Genussrechte, Substanzgenussrechte) und obligationenähnlichen Genussrechten (Fremdkapital) unterschieden. Substanzgenussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente nach § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 werden dem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt. Die gesellschafterähnliche Stellung ist auf Grund des Gesamtbildes zu beurteilen.
Unter die Befreiungsvorschrift fallen nur Gewinnanteile aufgrund einer Beteiligung in Form von sozietären Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 mit denen das Recht auf
Ertragsteuerrechtlich wird zwischen aktienähnlichen Genussrechten (sozietäre Genussrechte, Substanzgenussrechte) und obligationenähnlichen Genussrechten (Fremdkapital) unterschieden. Substanzgenussrechte nach § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 werden dem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt. Die gesellschafterähnliche Stellung ist auf Grund des Gesamtbildes zu beurteilen.
Unter die Befreiungsvorschrift fällt nur sozietäres Genussrechtskapital, das durch
die Beteiligung am Gewinn und
am Liquidationsgewinn
der emittierenden Körperschaft gekennzeichnetverbunden ist. Beide Voraussetzungen (Erfolgs- und Substanzbeteiligung) müssen gemeinsam vorliegen (siehe auch EStR 2000 Rz 6141).
Normen und Schlagworte
- § 174 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 29.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF