Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 19–21
1.2.1.1.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
überholte Fassung (bis 28.03.2018)RichtlinieBMF-010216/0001-VI/6/2015gilt ab 13.03.2013
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 28.03.2018.
Wortlaut laut Findok
1.2.1.1.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Rz 19:
Die rechtliche Grundlage der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist das am 1. Jänner 1979 in Kraft getretene Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, BGBl. Nr. 569/1978). Unternehmen mit Sitz im Inland, die den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben, dürfen nur in Form einer AG, einer SE oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden (§ 3 Abs. 1 VAG). Ausländische Unternehmen, welche die Vertragsversicherung im Inland betreiben, müssen eine in das Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung mit einer eigenen Geschäftsleitung haben (§ 5 Abs. 1 Z 3 VAG). Von ausländischen Versicherungsunternehmen muss überdies vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes eine Kaution gestellt werden (§ 5 Abs. 3 VAG).
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind Personenvereinigungen, die die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben. Der bei den einzelnen Mitgliedern entstandene Schaden wird gemeinsam getragen. Die Versicherten sind gleichzeitig die Versicherer. Die Versicherten müssen Beiträge leisten, aus denen die zu erbringenden Versicherungsleistungen und der Betriebsaufwand abgedeckt werden sollen (§ 40 VAG). Aus den Beiträgen ist ein satzungsmäßig bestimmter Teil einer Sicherungsrücklage zuzuführen (§ 41 VAG). Weiters ist eine Risikorücklage zu bilden, die ebenfalls zur Deckung von Verlusten dient (§ 73a VAG). Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zu verwenden.
Reichen die von den Mitgliedern eines Versicherungsvereines einbezahlten Beiträge zur Abdeckung der Versicherungsleistung nicht aus, können die Mitglieder - im Unterschied zu den Versicherungen gegen Prämien - zu Nachschüssen verhalten werden oder es müssen die Mitglieder die Herabsetzung der Versicherungsleistung in Kauf nehmen (§ 40 Abs. 2 VAG).
Rz 20:
Das VAG unterscheidet zwischen großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 27 ff VAG) und kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 62 ff VAG). Die Rechtsgrundlagen für die großen Vereine sind jenen der AG weitgehend angeglichen. Große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entstehen durch die Eintragung im Firmenbuch und sind nach den Bestimmungen des Unternehmensrechts rechnungslegungspflichtig. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben einen örtlich, sachlich und nach der Zahl der Mitglieder eingeschränkten Wirkungsbereich. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entstehen mit ihrer Errichtung; sie können sich freiwillig ins Firmenbuch eingetragen lassen (§ 63 Abs. 1a VAG). Zu welcher Kategorie ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gehört, wird ausschließlich von der FMA entschieden (§ 62 Abs. 3 VAG).
Die Organe eines großen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und als oberstes Organ die Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung, § 43 Abs. 1 VAG); kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit müssen keinen Aufsichtsrat haben (§ 66 VAG).
Unter Beachtung des § 76 VAG kann sich ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an Kapitalgesellschaften, anderen Gesellschaften oder an Einzelunternehmen beteiligen. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen Zusatzkapital in Form von Partizipations- und Ergänzungskapital aufnehmen und darüber Wertpapiere ausgegeben (§ 73c VAG).
Rz 21:
Die Rechnungslegung für
große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 63 Abs. 3 VAG
hat nach dem dritten Buch des UGB (§§ 189 bis 216 UGB sowie §§ 221 bis 283 UGB), ergänzt und erweitert um die Bestimmungen der §§ 80 bis 86 VAG, zu erfolgen. Darüber hinaus sind mehrere Verordnungen zu beachten, so insbesondere die Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 757/1992 idF BGBl. II Nr. 41/2009; die Schwankungskostenrückstellungs-Verordnung, BGBl. Nr. 545/1991 idF BGBl. II Nr. 66/1997; die Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. II Nr. 505/2002. Für die kleinen Vereine bestehen Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungslegung, Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 62 VAG, Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BGBl. Nr. 749/1990 idF BGBl. II Nr. 32/2002). Die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen unterscheidet sich wesentlich von jener anderer Unternehmen. Dies zeigt sich vor allem in den Gliederungsvorschriften für die Bilanz und für die Gewinn- und Verlustrechnung.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 5 Abs. 1 Z 3 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 5 Abs. 3 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 40 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 41 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 73a VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 40 Abs. 2 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 27 ff VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 62 ff VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 63 Abs. 1a VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 62 Abs. 3 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 43 Abs. 1 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 66 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 76 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 73c VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 63 Abs. 3 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- §§ 189 bis 216 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- §§ 221 bis 283 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- §§ 80 bis 86 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 62 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0001-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 13.03.2013 bis 28.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF