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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 1180–1182

16.2.1.5 Wirkungsweise

geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 22.12.2014

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Wortlaut laut Findok

16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180: Da Beteiligungserträge steuerfrei bleiben, lösen sie die Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 (siehe Rz 1267 bis 1288) aus. Für Beteiligungen iSd § 10 KStG 1988 gilt auch § 12 Abs. 3 KStG 1988 (siehe Rz 1289 bis 1306). Das in § 26c Z 16 lit. b KStG 1988 angeordnete rückwirkende Ausscheiden von ausländischen Dividendenerträgen aus der Steuerpflicht (siehe Rz 1160) erzeugt hinsichtlich der Anwendung der §§ 11 Abs. 1 Z 4 und 12 Abs. 2 und 3 KStG 1988 sowie aller anderer Bestimmungen, in denen auf § 10 KStG 1988 direkt oder indirekt Bezug genommen wird, keine Rückwirkung: Da Beteiligungserträge steuerfrei bleiben, lösen sie die Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 (siehe Rz 1267 bis 1288) und des § 12 Abs. 3 KStG 1988 (siehe Rz 1289 bis 1306) aus. Das in § 26c Z 16 lit. b KStG 1988 angeordnete rückwirkende Ausscheiden von ausländischen Dividendenerträgen aus der Steuerpflicht (siehe Rz 1160) erzeugt hinsichtlich der Anwendung der §§ 11 Abs. 1 Z 4 und 12 Abs. 2 und 3 KStG 1988 sowie aller anderer Bestimmungen, in denen auf § 10 KStG 1988 direkt oder indirekt Bezug genommen wird, keine Rückwirkung: Zinsen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 sind grundsätzlich abzugsfähig (zum konzerninternen Beteiligungserwerb siehe aber Rz 12521266ad ff). Andere, ausländische Portfoliobeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988 betreffende Fremdfinanzierungskosten und Zinsen, die auf Zeiträume vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 entfallen, verlieren nicht rückwirkend ihre steuerliche Abzugsfähigkeit. Teilwertabschreibungen auf ausländische Portfoliobeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988 sind auch dann nicht zu siebenteln, wenn das Jahr, in dem sie stattgefunden haben, noch nicht rechtskräftig veranlagt, und daher § 10 KStG 1988 rückwirkend anzuwenden ist. Dies gilt nur für Wirtschaftsjahre, die spätestens am 30. Juni 2009 enden. Rz 1181: Die Beteiligungsertragsbefreiung ist nicht automatisch mit der Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 verbunden. Im Gegensatz zur Beteiligungsertragsbefreiung enthält der § 94 Z 2 EStG 1988 zusätzlich folgende Voraussetzungen: Die Beteiligungsertragsbefreiung ist nicht automatisch mit der Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 verbunden. Im Gegensatz zur Beteiligungsertragsbefreiung enthält der § 94 Z 2 EStG 1988 zusätzlich folgende Voraussetzungen: Mindestbeteiligung von 10% Gewinnanteile aus Aktien bzw. GmbH-Anteilen sowie Genossenschaftsanteilen Gläubiger der Kapitalerträge ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 oder eine "EU-Körperschaft" (siehe Rz 1158) wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von einem Jahr bestanden hat. Wird vom Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer einbehalten, bleibt es bei der Gläubiger-Körperschaft bei der Beteiligungsertragsbefreiung und die Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Veranlagung auf die Körperschaftsteuer anzurechnen. Zur Erstattung der Kapitalertragsteuer im Fall der Ausschüttung an eine ausländische Körperschaft siehe Rz 1486 ff. Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist für alle Beteiligungserträge ausgeschlossen, die unter die Befreiung fallen. Wird vom Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer einbehalten, bleibt es bei der Gläubiger-Körperschaft bei der Beteiligungsertragsbefreiung und die Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Veranlagung auf die Körperschaftsteuer anzurechnen. Zur Erstattung der Kapitalertragsteuer im Fall der Ausschüttung an eine ausländische Körperschaft siehe Rz 1486 ff. Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist für alle Beteiligungserträge ausgeschlossen, die unter die Befreiung fallen. Rz 1182: Nach § 21 Abs. 2 KStG 1988 werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemäß § 5 KStG 1988 befreite Körperschaften hinsichtlich ihrer Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen. Von der ausschüttenden Körperschaft ist gemäß § 94 Z 6 EStG 1988 in diesem Fall keine Kapitalertragsteuer einzubehalten (siehe Rz 1502). Sollte dennoch Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein, steht der Körperschaft öffentlichen Rechts eine Erstattung im Wege des § 240 BAO zu.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.080.711
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
22.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF