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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 1475–1479

22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010216/0002-IV/6/2018gilt ab 29.03.2018

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.03.2018 bis 27.11.2019.

Wortlaut laut Findok

22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) 22.1 Beschränkte Steuerpflicht ausländischer Körperschaften Rz 1475: § 21 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht der gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte (siehe Rz 131 bis 135), die mit ihren Einkünften gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig sind. Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaft bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Einkunftsarten gemäß § 98 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 7901 ff). Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind jedoch für Körperschaften nicht denkbar. 22.1.1 Isolationstheorie - Gewerbebetriebsfiktion Rz 1476: Die einzelnen Einkünfte sind grundsätzlich isoliert von der Rechtsform der ausländischen Körperschaft zu betrachten, innerstaatliche Subsidiaritätsmerkmale von einzelnen Einkunftsarten sind bedeutungslos. Die SteuerpflichtEinkunftsart einer ausländischen Kapitalgesellschaft bestimmt sich allerdings auch nach ihrer Vergleichbarkeit mit der entsprechenden inländischen Rechtsform. Rz 1477: Zur Anwendbarkeit der Isolationstheorie ist festzustellen: Die isolierende Betrachtungsweise findet nur dann uneingeschränkt AnwendungBei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften, wenn die ausländische Körperschaft, die nicht mit einer inländischen, unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft vergleichbar sind, ist, im Inland gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreterauf Betriebstätten und auf unbewegliches Vermögen § 7 Abs. 3 KStG 1988 hatanzuwenden; somit stellen die der Betriebstätte oder dem unbeweglichen Vermögen zuzurechnenden Einkünfte stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Unterhält die ausländische Körperschaft eine inländische Betriebsstätte, hinsichtlich der sie nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur "Rechnungslegung" verpflichtet ist, liegen nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988 hinsichtlich jener Einkünfte, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, betriebliche Einkünfte vor. Ist dieBei beschränkt steuerpflichtige n ausländische Körperschaftn Körperschaften, die mit einer inländischen, unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft nicht vergleichbar sind, gelten auch auf unbewegliches Vermögen entfallendesind Einkünfte, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einerdie einer nach unternehmensrechtlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtigen, inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind, als betrieblichegemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988 stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn der Betriebstätte ist nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Rz 1478: Die Ermittlungsvorschriften für die jeweiligen Einkunftsarten sind anzuwenden. Während eine inländische Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform nuren und andere unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben kannerzielen , sind für eine ausländische, wenn sie den inländischen nicht vergleichbar ist, auch andere Kapitalgesellschaften ebenso wie für andere ausländische Körperschaften grundsätzlich alle Einkunftsarten möglich. Verfügungen über die Einkunftsquelle an sich sind diesfalls daher zB bei Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht zu erfassenaußer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit möglich. Rz 1479: Bei gemischten Leistungen ist gegebenenfalls eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen, sofern es sich nicht um eine Nebenleistung von untergeordneter Bedeutung handelt. Beispiel: Ein inländisches Vertriebsunternehmen schließt mit einem ausländischen Partner einen Markennutzungs- und Werbeleistungsvertrag ab. Das Entgelt besteht in einer pauschalen Gebühr in Form eines Prozentsatzes vom Umsatz. Eine Aufteilung des Entgeltes in einen steuerpflichtigen Anteil gemäß § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (Mietgebühr für die Nutzung eines Rechtes in einer inländischen Betriebsstätte) und einen steuerfreien Anteil für Werbeleistungen ist allenfalls im Schätzungswege vorzunehmen.

Normen und Schlagworte

ausländische Körperschaftenbeschränkte Steuerpflicht ausländischer KörperschaftenIsolationstheorie

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0002-IV/6/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 9)
Gültig
29.03.2018 bis 27.11.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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