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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 427

4.1.2.3 Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988

überholte Fassung (bis 04.11.2021)RichtlinieBMF-010216/0005-IV/6/2019gilt ab 22.12.2014

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.12.2014 bis 04.11.2021.

Wortlaut laut Findok

4.1.2.3 Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rz 427: Zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 658 ff. Körperschaften können den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, wenn sie nicht unter die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, nicht einer Rechnungslegungspflicht unterliegen, und die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO nicht überschreiten. Die Möglichkeit, den Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln, besteht für Einkünfte aus allen betrieblichen Einkunftsquellen. Folgende Körperschaften sind zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 berechtigt: Zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 658 ff. Körperschaften können den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, wenn sie nicht unter die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, nicht einer Rechnungslegungspflicht unterliegen, und die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO nicht überschreiten. Die Möglichkeit, den Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln, besteht für Einkünfte aus allen betrieblichen Einkunftsquellen. Folgende Körperschaften sind zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 berechtigt: Vereine, die land- und forstwirtschaftliche oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe führen, wenn diese Betriebe mit ihrer Betätigung keiner Rechnungslegungspflicht unterliegen und die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO nicht überschreiten bzw. wenn sie eine sonstige selbständige Tätigkeit ausüben. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988), wenn diese mit ihrer Betätigung keiner Rechnungslegungspflicht unterliegen und die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO nicht überschreiten. Hinsichtlich der Unterschiede der GewinnermittlungBetriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie weder nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 und der Gewinnermittlung durch BetriebsvermögensvergleichUnternehmensrecht rechnungslegungspflichtig sind noch die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO überschreiten (siehe EStR 2000 Rz 41594 bis Rz 97). Hinsichtlich der Unterschiede der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 und der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich siehe EStR 2000 Rz 415.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0005-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6 (geltend: 9)
Gültig
22.12.2014 bis 04.11.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF