Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 313–316
2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung
überholte Fassung (bis 28.03.2018)RichtlinieBMF-010216/0001-VI/6/2015gilt ab 13.03.2013
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 28.03.2018.
Wortlaut laut Findok
2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung
Rz 313:
Die in § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 geregelte Steuerbefreiung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ist in zwei zeitlich und einkunftsbezogen definierte Bereiche unterteilt und umfasst soweit eine Befreiung wirksam wird sowohl die unbeschränkte als auch die beschränkte Steuerpflicht.
Die in § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 geregelte Steuerbefreiung gilt gemäß § 26a Abs. 19 KStG 1988 nur
für zum 31.3.2008 bestehende Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2012 beginnt. Diese Frist verlängert sich aus Vertrauensschutzgründen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2014 beginnt, wenn sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zum Halten der Beteiligung über den 31.12.2012 hinaus verpflichtet hat und diese Verpflichtung Voraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen Komplementärfinanzierung war (zB Finanzierungen der aws im Rahmen eines Double-Equity-Programmes);
für nach dem 31.3.2008 erworbene Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2012 beginnt,
wenn deren Erwerb ausschließlich aus bis zum 21.6.2008 (Tag nach der Veröffentlichung der Kommissionsgenehmigung im Bundesgesetzblatt) eingezahltem Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft finanziert worden ist, oder
wenn deren Erwerb ausschließlich aus bis zum 31.10.2007 kommitiertem Kapital finanziert worden ist und sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans bereits zum Erwerb von Beteiligungen am Zielunternehmen verpflichtet hat. Kommitiertes Kapital ist Kapital, das der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft aufgrund vertraglicher Verpflichtung bereits zugesagt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarungen zwischen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und Zielunternehmen einen gewissen Verpflichtungsgrad aufweisen und dokumentiert sind (zB Aufsichtsratsberichte, "Letter of Intent"). Allgemeine Grundsätze der Veranlagungspolitik, zu denen sich eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bekennt oder verpflichtet, stellen keinen Beteiligungsplan dar.
Für alle anderen Beteiligungen, die nach dem 31.3.2008 erworben wurden, ist die in § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 geregelte Steuerbefreiung nicht mehr anzuwenden. Erfüllen die Beteiligungen allerdings die Voraussetzungen des § 6b Abs. 2 KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 (siehe Rz 303 bis Rz 307) und werden die Formalvorschriften des § 6b Abs. 1 Z 6 lit. a und b KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 erfüllt (siehe Rz 308 und Rz 309), kann auf diese Beteiligungen bereits die Steuerbefreiung des § 5 Z 14 KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 zur Anwendung kommen. Eine bis zum 31.12.2007 bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft kann daher auch ohne generelle Umstellung auf § 6b KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 steuerbegünstigt neue Beteiligungen nach den neuen Regeln eingehen.
2.14.3.2.1 Allgemeiner und besonderer Anlaufzeitraum
Rz 314:
Eine generelle Befreiung besteht für die Zeiträume, in denen die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sich in der von § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 festgelegten Anlaufphase befindet. In diesem das Gründungsjahr und weitere 5 Jahre umfassenden Zeitraum sind sämtliche von der Gesellschaft erzielten Einkünfte sowohl von der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht befreit. In diesem Zeitraum bleiben auch Einkünfte, die aus Geschäften außerhalb des den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften von § 6b KStG 1988 zugewiesenen Geschäftsbereiches (Veranlagungsbereich und Finanzierungsbereich) erzielt werden, steuerfrei, sofern sie im satzungsmäßigen Geschäftszweck einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Deckung finden. Ab dem sechsten auf das Gründungsjahr folgenden Jahr besteht die Befreiung nur mehr für Erträgnisse aus Veranlagungen innerhalb des Finanzierungsbereiches. (allgemeiner Anlaufzeitraum)
Im Zuge des MiFiG-Gesetzes 2007 wurde jedoch in § 26a Abs. 19 letzter Satz KStG 1988 normiert, dass für bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften die Befreiung des dem Veranlagungsbereich zuzurechnenden Ergebnisses spätestens mit 31.12.2010 endet.
Rz 315:
Die §§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3.6.1994, BGBl. Nr. 554/1994 idF BGBl. II Nr. 129/2002, räumen den Gesellschaften eine Frist bis zum Ende des siebenten auf die Gründung (oder "Umwandlung") folgenden Kalenderjahres ein, um den gesellschaftsrechtlich und veranlagungsmäßig vorgeschriebenen Zustand zu erreichen. Eine Abweichung von den von § 6b KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 zwingend vorgeschriebenen Gesellschafterstrukturen und Veranlagungsgrundsätzen stellt in diesem Zeitraum keine nachhaltige Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen im Sinne des § 6b Abs. 4 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 dar. (besonderer Anlaufzeitraum)
Rz 316:
Wird das Grundkapital (bzw. Genussrechtskapital) einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in der Folge erhöht (Nachgründung oder aus Gewinnen stammende Eigenkapitalerhöhungen), beginnt nach den §§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3.6.1994, BGBl. Nr. 554/1994 idF BGBl. II Nr. 129/2002, hinsichtlich des Erhöhungsbetrages ein neuer Anlaufzeitraum, der wiederum bis zum Ende des siebenten auf die Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres dauert. Die Abgrenzung dieser Erhöhungsbeträge vom übrigen Gesellschaftsvermögen wird durch einen eigenen Rechnungskreis zu erfolgen haben.
Normen und Schlagworte
- § 5 Z 14 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 19 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b Abs. 1 Z 6 lit. a und b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 19 letzter Satz KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994
- § 3 Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0001-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 13.03.2013 bis 28.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF