RIS AI

Findok · Richtlinien

UP-4200

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 16.12.2020)Richtlinie2020-0.295.343gilt ab 12.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.05.2020 bis 16.12.2020.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen eines Ursprungsprotokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgenden Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im Durchgangsverkehr oder in der EU oder einem EFTA-Land in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.295.343
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0162-IV/7/2013
Stammnummer
64270
Enthalten in Fassung
20 (geltend: 27)
Gültig
12.05.2020 bis 16.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF