Findok · Richtlinien
UP-4200
11. Schlussbestimmungen
überholte Fassung (bis 16.12.2020)Richtlinie2020-0.295.343gilt ab 12.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-4200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.05.2020 bis 16.12.2020.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen eines Ursprungsprotokolls zu ändern.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgenden Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im Durchgangsverkehr oder in der EU oder einem EFTA-Land in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.295.343
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0162-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64270
- Enthalten in Fassung
- 20 (geltend: 27)
- Gültig
- 12.05.2020 bis 16.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF