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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0437-F/10

Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen im "vorobligatorischen" und "überobligatorischen" Bereich des Schweizer Vorsorgekonzepts (2. Säule)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-F/10vom 27.02.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine derartige Auslegung ist seit der verpflichtenden Einrichtung der beruflichen Vorsorge geboten. Spätestens seit der Wirksamkeit des Freizügigkeitsabkommens ist dies aber auch eine abkommensrechtliche Verpflichtung. Denn die Grenzgänger würden in unzulässiger Weise diskriminiert, wenn die meist pauschal zu ihren Gunsten verpflichtend zu leistenden Arbeitgeberbeiträge (in die Sozialversicherung) im Unterschied zu jenen für inländische Arbeitnehmer steuerlich erfasst würden. Das deutsche Steuerrecht, das einerseits ausgaben- wie auch einnahmenseitig in einer Weise differenziert, die dem österreichischen Ertragssteuerrecht fremd ist, dem aber andererseits eine Gleichsetzung von Gesetz und Statuten fremd ist, ist mit dem österreichischen in den hier strittigen Punkten nicht vergleichbar. Deshalb ist die zitierte deutsche Judikatur auch nicht im Berufungsfall anwendbar. Der Vollständigkeit sei erwähnt: Für die dargelegte Auslegung sprechen auch verfassungsrechtliche Überlegungen. Denn wenn die Leistungen der Pensionskassen für privat angestellte Arbeitnehmer im überobligatorischen Bereich dem Grunde und der Höhe nach vergleichbar sind mit jenen Leistungen, die öffentlich Bedienstete von ihren Vorsorgeeinrichtungen erhalten, dann wäre es unsachlich und nicht gerechtfertigt, gleichartige Beiträge allein deshalb ungleich zu behandeln, weil sie im einen Fall von der öffentlichen und im anderen Fall von der privaten Hand getragen werden. Vorobligatorium In Übereinstimmung mit den Parteien des Berufungsverfahrens trifft die Berufungsbehörde die Feststellung, dass der Anteil der vorobligatorisch finanzierten Kapitalabfindung nicht exakt ermittelt werden und deshalb unter Bedachtnahme auf das Gesamtbild der Verhältnisse mit 50% des überobligatorisch finanzierten Teiles geschätzt werden kann. Er beträgt also 48.992,50 CHF. Entsprechend dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG ist dieser Teil nur mit 25% zu erfassen. Denn die vorobligatorisch geleisteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge wurden nicht verpflichtend und schon gar nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet. Insoweit ist eine doppelte Begünstigung auch mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Jedenfalls insoweit folgt diese Entscheidung der Berufungsentscheidung des UFS vom 4.7.2012, RV/0591-G/09. Dieses Ergebnis nimmt im Übrigen auch Bedacht auf die Maßgeblichkeit des historischen Rechts, also des EStG 1972 und auch Rücksicht auf den Willen des Gesetzgebers. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung von § 25 Abs. 1 Z 2 lit a und b EStG 1988 durch BGBl 201/1996 war es Ziel des Gesetzgebers, die Gleichstellung von ausländischen Pensionskassenleistungen mit inländischen Sozialversicherungspensionen und gleichartigen Versorgungsleistungen im Sinne von § 25 Abs. 1 Z 3 lit a EStG zu erreichen sowie eine dem verfassungskonformen Grundsatz der Einmalbesteuerung entsprechende Regelung zu schaffen (UFS 4.10.2006, RV/0018-I/06). Überobligatorium Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 im Sinne der in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002 Rz 682) zitierten Entscheidung eher systematisch (UFS 18.1.2011, RV/0207-F/09) und sowohl durch höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 23.10.1997, 96/15/0234) als auch Literatur (Reiner & Reiner in Festschrift Doralt, 350) abgesichert auszulegen ist oder rein wörtlich, also im Sinne einer jüngeren Berufungsentscheidung (UFS 4.7.2012, RV/0591-G/09). Dies weil in beiden Fällen das Resultat ident ist. Denn einerseits stellen und stellten seit Einführung der verpflichtenden beruflichen Vorsorge nach den vorausgegangenen Ausführungen die auch im Bereich des Überobligatoriums aufgrund von Reglements verpflichtend zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge Werbungskosten und die korrespondierenden Arbeitgeberbeiträge nicht steuerbare Einkünfte dar. Und andererseits wurden sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge aufgrund der dargelegten ausländischen und der inländischen Rechtslage bisher steuerlich voll zum Abzug zugelassen bzw steuerlich nicht erfasst. (Anderes wird vom Bw auch nicht behauptet und wäre jedenfalls im Hinblick auf die klare und eindeutige steuerrechtliche Beurteilung und Behandlung dieser Beiträge in der Schweiz nachzuweisen.) Eine Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und faktischen Gegebenheiten ist sohin nicht feststellbar. Anrechnung der ausländischen Steuer Im angefochtenen Bescheid für 2006 wurde keine ausländische Steuer angerechnet. Dies entspricht dem Abkommensrecht, da Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 DBA Schweiz (in der letztmalig für dieses Jahr geltenden Fassung) hinsichtlich des laufenden Lohnes (mangels Grenzgängereigenschaft) allein der Schweiz das Besteuerungsrecht (unter Progressionsvorbehalt) zuweist, während hinsichtlich der Pensionsabfindung Art. 18 iVm Art. 23 DBA Schweiz allein Österreich das Besteuerungsrecht zuweist. Kommt aber die Freistellungsmethode zur Anwendung, bleibt für eine zusätzliche Anrechnung kein Raum. Österreich ist zwischenstaatlich nicht verpflichtet und innerstaatlich nicht berechtigt, eine von der Schweiz abkommenswidrig einbehaltene Quellensteuer anzurechnen (UFS 26.3.2012, RV/0023-F/12; EAS 854). Zur Information: Der Fachvorstand des Bescheidfinanzamtes ist dem Vernehmen nach gerne bereit, Auskunft darüber zu erteilen, wie im Ergebnis eine Doppelbesteuerung beseitigt werden kann. Hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 wurde die ausländische Steuer antragsgemäß angerechnet. Anspruchszinsen Der Bw hat auch die Anspruchszinsenbescheide für 2006 und 2007 angefochten, ohne gesonderte Gründe hiefür bekannt zu geben. Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu. Denn der Bw übersieht, dass die Zinsenbescheide an den Spruch der zur Nachforderung führenden Abgabenbescheide gebunden sind (Ritz, BAO4, § 205 Tz 33 bis 35). Da die Zinsenbescheide demnach nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar sind, die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig, war in diesem Punkt abweislich zu entscheiden. Erweist sich der Stammabgabenbescheid - so wie gegenständlich - als zum Teil rechtswidrig und wird er im Zuge eines Berufungsverfahrens abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungs- bzw Aufhebungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Vorauszahlungsbescheide Der Bw wandte sich gegen die Vorauszahlungsbescheide mit der erschließbaren Begründung, nicht in Österreich ansässig und deshalb hier nur mit seinen inländischen Mieteinkünften steuerpflichtig zu sein. Aus den dargelegten Gründen ist die Berufungsbehörde dieser Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt. Unbestrittenermaßen hat der Bw im Übrigen die Wohnstätte in der Schweiz zwischenzeitig wieder aufgegeben, ohne freilich die entsprechenden polizeilichen Vorschriften beachtet zu haben. Der Berufung ist daher in diesem Punkt der Erfolg zu versagen. Beilagen: 3 Berechnungsblätter Feldkirch, am 27. Februar 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0437-F/10
Stammnummer
64158
Gültig
27.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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