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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1435-W/11

Schätzung eines Zeitungskiosks

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1435-W/11vom 14.02.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da nach dem letzten Satz des § 135 BAO Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind und da diese im gegenständlichen Fall in den Monaten Jänner bis Mai 2010 jeweils den Betrag von 50 Euro unterschritten, erfolgt deren Festsetzung im vorliegenden Fall nicht. Da die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung betreffend den Monat Juni 2010 am 28. Juli 2010 und somit iSd obigen Ausführungen rechtzeitig einbrachte ist ein Verspätungszuschlag für diesen Monat nicht festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. Februar 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1435-W/11
Stammnummer
64062
Gültig
14.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF