Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1435-W/11
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geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1435-W/11vom 14.02.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da nach dem letzten Satz des § 135 BAO Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind und da diese im gegenständlichen Fall in den Monaten Jänner bis Mai 2010 jeweils den Betrag von 50 Euro unterschritten, erfolgt deren Festsetzung im vorliegenden Fall nicht.
Da die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung betreffend den Monat Juni 2010 am 28. Juli 2010 und somit iSd obigen Ausführungen rechtzeitig einbrachte ist ein Verspätungszuschlag für diesen Monat nicht festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. Februar 2013
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1435-W/11
- Stammnummer
- 64062
- Gültig
- 14.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF