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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0004-W/13

Abzugsfähigkeit des behinderungsbedingten Umbaus einer Wohnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-W/13vom 12.02.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der zutreffenden Ansicht des BFH ist freilich beispielsweise etwa auch die Errichtung einer neuen Küche bei einer behinderungsbedingt erforderlichen Neugestaltung einer Wohnung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (vgl. die bei Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 34 Anm. 12, zitierte Judikatur) und stellt daher der gesamte - um eine "Luxustangente" gekürzte - Umbauaufwand im Umfang der Kostentragung eine außergewöhnliche Belastung dar. Ein eventueller Gegenwert ist vom Bw schon deswegen nicht realisierbar, weil er auf das strittige Hilfsmittel - Wohnungsumbau - angewiesen ist, wenn er nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden möchte. Für den Bw selbst ist der gesamte Umbau behinderungskausal, auch wenn andere, nicht behinderte Personen etwa eine vergleichbare Küche angeschafft hätten. Für den Bw stellte sich nicht die Frage, ob er die jeweiligen Ausgaben tätigen will oder nicht; sie unterlagen nicht seiner Entscheidungsfreiheit (vgl. Kühbacher, Behindertengerechte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung: Laut BFH bleibt ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert außer Betracht, SWK 2011 S 641). "Für die außergewöhnliche Belastung hat es keine Bedeutung, ob der wegen einer Behinderung notwendige Gegenstand auch sonst Verwendung finden kann; entscheidend ist vielmehr, ob die Aufwendungen in Hinsicht auf die Behinderung zwangsläufig entstehen, und damit das für den notwendigen Lebensunterhalt verfügbare Einkommen belasten. Trifft dies zu, erhöht sich das steuerliche Existenzminimum entsprechend. Das ist der Sinn der steuerlichen Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung" (Doralt, Computer: Keine außergewöhnliche Belastung für "normale Gebrauchsgegenstände"? RdW 2009/396). Die Schaffung einer zweckmäßigen Küche im Wege des Umbaus der vorhandenen Küche war conditio sine qua non für die Pflege des Bw im Haus seiner Tochter. Ohne diese Küche wäre eine 24-Stunden-Betreuung bei Trennung der Wohnbereiche von Vater und Tochter nicht möglich gewesen. Auch bei einer Pflege in einem Pflegeheim wären die anteiligen Kosten für die Heimküche im Wege der Heimgebühr vom Bw anteilig zu tragen gewesen, ohne dass diese aus den abzugsfähigen Heimkosten auszuscheiden wären. Hier kommt es auf einen Gegenwert, den die Küche auch für Nichtbehinderte darstellen würde, nicht an. Muss infolge einer Behinderung das gesamte Wohnungsumfeld neu gestaltet werden, ist im Umfang einer behinderungsadäquaten, standardmäßigen Ausstattung ein allfälliger Gegenwert nicht zu prüfen und lediglich ein allfälliger "Luxusaufwand" nicht abzugsfähig. Die tatsächlich vom Bw im Jahr 2007 getragenen Umbaukosten von 14.707,05 € stellen daher bei diesem eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 TS 5) dar. Diätverpflegung Gemäß § 2 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Zuckerkrankheit 70 € monatlich, also 840 € im Jahr zu berücksichtigen. Werden an Stelle der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und der allfälligen Beträge nach §§ 2 - 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, sind die Mehrkosten auf Grund sämtlicher Behinderungen nachzuweisen. In diesem Fall sind daher nach der Lehre auch allfällige Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung nur in tatsächlich nachgewiesener (vgl. Doralt, EStG15, § 35 Tz. 9; Jakom/Baldauf, EStG 2012, § 35 Rz. 13; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 35 Tz. 14; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 35 Anm. 50) oder auch glaubhaft gemachter (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 35 EStG 1988 Tz. 2) Höhe abzugsfähig. Im gegenständlichen Fall hält die Berufungsbehörde eine Schätzung (§ 184 BAO) der tatsächlichen Mehraufwendungen für Diätverpflegung in Höhe des in der Verordnung genannten Betrages von (im Jahr) 840 € für geboten und die Aufwendungen in diesem Umfang für glaubhaft (§ 138 Abs. 1 BAO) gemacht. Die Krankheit des Bw ist unstrittig. Tatsächliche Verpflegungskosten des Bw wurden nicht geltend gemacht. Der Erfahrungswert für diesbezügliche Mehrkosten (vgl. § 35 Abs. 7 EStG 1988) ist für die erforderliche Schätzung der Mehrkosten im Rahmen der Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO letzter Satz) heranzuziehen. Die Nachweisführung der tatsächlichen Mehrkosten für Diätverpflegung kann dem Bw nicht zugemutet werden, da sich ein derartiger Einzelnachweis kaum erbringen lassen wird (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 35 EStG 1988 Tz. 2). Der Bw soll durch die Geltendmachung der tatsächlichen (übrigen) Kosten der Behinderung gegenüber einem anderen Behinderten, der keine zusätzlichen tatsächlichen Kosten hat, nicht schlechter gestellt werden. Das Finanzamt hatte im angefochtenen Bescheid keine Bedenken, die Diätverpflegung gesondert zu berücksichtigen. Es hat sich auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht gegen eine derartige Schätzung ausgesprochen. Pflegekosten Da jeweils eine Pflegerin in der Wohnung in der T*****-Gasse untergebracht war und an der Verpflegung teilgenommen hat, sind dem Bw Aufwendungen für die Gewährung der vollen freien Station erwachsen. Diese sind - mangels genauerer Angaben - in Anlehnung an § 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 BGBl. II Nr. 416/2001 zu schätzen (siehe etwa UFS 11. 10. 2012, RV/2453-W/12): Die Verpflegung (insgesamt 8/10 von monatlich 196,20 €, also 156,96 €) ist zur Gänze anzusetzen, Aufwendungen für Beheizung und Beleuchtung (1/10 von monatlich 196,20 €, also 19,62 €) treffen den Bw (der mit den anteiligen Betriebskosten für die Wohnung belastet wird) ebenfalls. Die übrigen anteiligen Betriebskosten, soweit diese der Bw trägt, sind im Rahmen dieser Schätzung abgegolten. Soweit der Bw Kosten für die Wohnung (ohne Betriebskosten) getragen hat, wurden diese bei den Umbaukosten berücksichtigt. Darüber hinaus ist ein Ansatz von 1/10 des Sachbezugswertes (für "Wohnung kalt") nicht vorzunehmen, da sich die Wohnung im Haus der Tochter befindet und der Bw somit nicht mit der AfA und allgemeinen Hauskosten belastet ist. Die Kosten für die eigene Verpflegung und jene der Pflegerinnen wurden - wie sich aus der "Jahresübersicht 2007" ergibt - vom Bw getragen (Gesamtkosten für vier Monate 2.060,71 €). Es sind daher die Pflegekosten um 706,32 € (176,58 € x vier Monate) zu erhöhen. Berechnung Außergewöhnliche Belastung bisher: | Pauschbeträge nach § 2 Abs. 1 TS 1 V BGBl. 303/1996: | 840,00 € | Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung | 5.573,45 € | Summe | 6.413,45 € Außergewöhnliche Belastung nunmehr: | Mehraufwendungen für Diätverpflegung | 840,00 € | Allgemeine Krankheits- und Pflegekosten | 6.279,77 € | Vom Bw 2007 getragene Kosten des behinderungsbedingten Umbaus | 14.707,05 € | Summe | 21.826,82 € Hieraus ergibt sich folgende Ermittlung und Festsetzung der Einkommensteuer: [Grafik] Wien, am 12. Februar 2013

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Normen und Schlagworte

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0004-W/13
Stammnummer
64025
Gültig
12.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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