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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0330-G/09

Werbungskosten bei einem Bürgermeister

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-G/09vom 04.02.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ein Fahrtenbuch (vgl. VwGH vom 28. Februar 1964, 2176/63 und vom 16. September 1970, 373/70). Als formale Voraussetzung (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16 Tz 220 und VwGH vom 16. September 1970, 373/70) muss ein Fahrtenbuch fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Zur Anforderung, welche an die Führung von Fahrtenbüchern gestellt werden, hat der Bundesfinanzhof in den Erkenntnissen vom 16. November 2005, VI R 64/04 und vom 9. November 2005, VI R 27/05 Stellung genommen. Auszugsweise wird, da sich die Ausführungen in den BFH Erkenntnissen mit der österreichischen Rechtsansicht decken, angeführt: Aus Wortlaut und Sinn und Zweck - da der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gesetzlich nicht näher bestimmt ist - folgt, dass die dem Nachweis der Privatfahrten an der Gesamtleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Wie der Berufungswerber selbst angegeben hat, führte er das dem Finanzamt vorgelegte Fahrtenbuch mit Hilfe einer für jeden Monat erstellten EXCEL-Tabelle. Dieses Fahrtenbuch basiert nach den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.12.2008 auf direkt auf dem Terminkalender geführten Uraufzeichnungen. Die Uraufzeichnungen wurden trotz Aufforderung im Vorhalt vom 13.10.2008 nicht vorgelegt. Im vorgelegten mittels Excel geführten Fahrtenbuch sind pro Monat eine laufende Zahl zwischen 1 und 31 für das jeweilige Datum, eine Uhrzeit für Beginn und Ende der Fahrt, der Ausgangspunkt (immer B), das Ziel (z.B. Reisepass BH, D, K, usw.) und die Anzahl der gefahrenen Kilometer angeführt. Mit diesem Inhalt verstößt es eindeutig gegen die oben dargestellten Erfordernisse eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches. Auf Grund der Führung in einer EXCEL-Tabelle mit dem Computer sind jederzeitige Löschungen, Einfügungen oder Umschreibungen und damit missbräuchliche Anpassungen möglich, wodurch die Glaubwürdigkeit eines derartigen Fahrtenbuches auf Grund der möglichen nicht fortlaufenden Führung erheblich leidet. Zum anderen weist das Fahrtenbuch des Berufungswerbers keine Kilometerstände auf, was zusammen mit der Führung in Computerform darauf hindeutet, dass es nicht unmittelbar geführt wurde. Weiters wurde der Zweck der beruflich bedingten Fahrten, sowie Privatfahrten vom Berufungswerber nicht in das Fahrtenbuch eingetragen. Eintragungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen fehlen, bis auf wenige Ausnahmen, grundsätzlich. Eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachweises der Privatfahrten an der Gesamtfahrleistung lässt sich aus diesen Aufzeichnungen nicht ableiten. Die nicht ordnungsgemäße Führung des vorgelegten Fahrtenbuches zeigt sich weiters darin, dass der Berufungswerber nach den Feststellungen des Finanzamtes im Zeitraum seiner Brüsselreise (25.6.2006 bis 28.6.2006) nach den Angaben im Fahrtenbuch in J, K bzw. in D gewesen sein will und die damit zusammenhängenden Kilometergelder samt Verpflegungskostenmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht hat. Ein derartiger gravierender Irrtum wäre dem Berufungswerber bei fortlaufender Führung des Fahrtenbuches wohl nicht unterlaufen. Im vorgelegten Fahrtenbuch findet sich weiters für den 26. Oktober 2006 (Staatsfeiertag) für 16:00 bis 21:00 Uhr die Eintragung "Reisepass BH", womit offensichtlich zum Ausdruck kommen sollte, dass der Berufungswerber die im Gemeindeamt B von den Bürgern abgegebenen Reisepassansuchen zur Bezirkshauptmannschaft gebracht hat. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes hat an diesem Tag die Weihnachtsfeier des Sozialhilfeverbandes, die mit der Tätigkeit des Berufungswerbers als Bürgermeister nichts zu tun hat, stattgefunden. Daraus ist abzuleiten, dass der Berufungswerber bei der Aufzeichnung seiner beruflichen Fahrten nicht die erforderliche Sorgfalt für dieses Beweismittel walten ließ. Wenn das Finanzamt in diesem Zusammenhang lediglich die zu Unrecht geltend gemachten Fahrten während seiner Brüsselreise samt Diäten und weitere strittige Fahrtspesen in Höhe von € 364,19 nicht als Werbungskosten anerkannt hat, kann sich der Berufungswerber nicht als beschwert erachten, da das vorgelegte Fahrtenbuch grundsätzlich aus den vorgenannten Gründen in seiner Gesamtheit als Nachweis für die beruflich durchgeführten Fahrten in Frage zu stellen wäre. Dem Begehren des Berufungswerbers im Vorlageantrag, die vom Finanzamt nicht gewährten Fahrtspesen in Höhe von € 364,19, somit insgesamt Reisespesen in Summe von € 7.523,21 als Werbungskosten zu berücksichtigen, konnte daher nicht nachgekommen werden. Spesenersatz Gemeinde: Die Marktgemeinde B hat über Anfrage des Finanzamtes bekannt gegeben, dass nur für den Bürgermeister ein Konto zur Abrechnung von Repräsentationsaufwendungen bestehen würde und für das Jahr 2006 die Höhe der Ausgaben mit € 962,70 bekannt gegeben. Die Ausgaben würden unter Vorlage der entsprechenden Originalbelege abgerechnet werden. Das Finanzamt hat nach den vorgelegten Unterlagen bei der Berechnung der Werbungskosten im Zuge der Berufungsvorentscheidung von dem errechneten Betrag von € 13.469,70 den von der Gemeinde bekannt gegebenen Betrag in Höhe von € 962,70 (ohne nähere Begründung) abgezogen. Dies erfolgte nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz insofern zu Unrecht, als nach dem Schreiben der Marktgemeinde die Abrechnung unter Vorlage der entsprechenden Originalbelege erfolgte und das Finanzamt zu den Beweggründen des pauschalen Abzuges dieser Aufwendungen keinerlei Feststellungen getroffen, insbesondere eine Überprüfung der mit der Gemeinde abgerechneten Belegen nicht vorgenommen hat. Nachdem die Abgabenbehörde zweiter Instanz keinen Grund erkennen konnte, der den pauschalen Abzug des Spesenersatzes von dem vom Finanzamt errechneten Werbungskostenbetrag in Höhe von € 13.469,70 rechtfertigen würde, ist für das strittige Jahr 2006 insgesamt von Werbungskosten in Höhe von € 13.469,70 auszugehen. Die Höhe der Festsetzung der sich ergebenden Einkommensteuer ist aus dem im Anschluss an die Berufungsentscheidung angefügten Berechnungsblatt ersichtlich. Zusammenfassend ist auf die aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleitende Ansicht zu verweisen, wonach die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet werden (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass für Kommunalpolitiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere im Ergebnis unsachliche Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 4. Februar 2013

Normen und Schlagworte

WerbungskostenFahrtenbuchBewirtungenSachzuwendungenGeldzuwendungenStudienreiseBrüsselreise

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0330-G/09
Stammnummer
63930
Gültig
04.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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