Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0217-L/09
Überhöhte unbare Entnahmen bei einer Einbringung (Rechtslage vor dem 1.2.2006)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-L/09vom 04.02.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Veräußerung einer Beteiligung unterliegt gemäß § 31 EStG 1988 (in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung) der Einkommensteuer. Veräußerung iSd § 31 EStG 1988 ist jede entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen anderen. Eine Veräußerung iSd § 31 EStG 1988 liegt nicht vor, wenn eine Beteiligung unentgeltlich übertragen wird oder wenn lediglich die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geändert wird (z.B. formwechselnde Umwandlung einer AG in eine GmbH oder umgekehrt ohne Erhöhung des Grund(Stamm-)Kapitals und ohne Änderung der Beteiligung) (vgl. EStR 2000, Rz 6666).
Dem Hälftesteuersatz unterliegen Gewinne aus der Veräußerung, wozu auch Gewinne aus einer Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 gehören, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung (Entnahme) mehr als ein Jahr beträgt (vgl. EStR 2000, Rz 7304, 7308).
Die überhöhten unbaren Entnahmen der Jahre 2005 bis 2007 sind als Beteiligungsveräußerung nach § 31 EStG 1988 mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern.
In der Literatur (vgl. zB Mag. Andreas Kauba, SWK 29/2001, 709) wird zT die Ansicht vertreten, es liege bei Fällen, in denen trotz Korrektur kein positives Einbringungsvermögen vorliegt, keine Einlagenrückzahlung, sondern eine verdeckte Ausschüttung vor. Die Referentin folgt mit ihrer Entscheidung der herrschenden Lehre, zumal auch aufgrund des Hälftesteuersatzes die tatsächlichen finanziellen Unterschiede höchstens geringfügig sind.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-L/09
- Stammnummer
- 63898
- Gültig
- 04.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF