Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3077-W/02
Verträge zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3077-W/02vom 20.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vermietung eines medizinischen Gerätes an den Ehegatten, worüber weder ein schriftlicher Mietvertrag noch eine Vereinbarung etwa über Mietdauer vorliegt, entspricht ungeachtet des Umstandes, dass tatsächlich Zahlungen erfolgten, nicht den vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien, an denen Verträge zwischen nahen Angehörigen zu messen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 15. Oktober 2003 über die Berufungen
des Bw., vertreten durch Attesta Wirtschaftstreuhandges.m.b.H, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien
und Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich
Einkommensteuer 1995 bis 1997, Einkommensteuer 1995 bis 1999 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Im
Übrigen werden die Berufungen als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Facharzt für Gynäkologie mit eigener Praxis. In den Streitjahren hat
der Bw. in seiner Einnahmen- Ausgabenrechnung hierfür Mietzahlungen in
folgender Höhe als Betriebsausgaben steuerlich geltend
gemacht:
|
|
ATS
|
1995:
|
36.000,00
|
1996:
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38.603,58
|
1997:
|
50.400,00
|
1998:
|
99.000,00
|
1999:
|
115.012,31
Anlässlich einer vom
Finanzamt bei der Ehegattin durchgeführten Erhebung stellte sich heraus,
dass sich die Praxis in einer seiner Ehegattin gehörigen Liegenschaft
befindet, die Zahlungen also an die Ehegattin geleistet wurden. Hingewiesen wird
darauf, dass die Ehegattin laut Aktenlage diese Praxis ebenfalls zur Erzielung
von (geringfügigen) Einkünften nutzt und überdies im
Angestelltenverhältnis zum Bw. steht.
Das Finanzamt anerkannte in den
- 1995 bis 1997 im wiederaufgenommenen Verfahren - erlassenen
Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 1999 die abgesetzten Mietzahlungen nicht. Die
Wiederaufnahmsbescheide wurden neben dem Verweis auf den Vorrang des sich aus
dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ergebenden Gebot
der Zweckmäßigkeit vor dem der Billigkeit iSd § 20 BAO
damit begründet, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen darin bestanden
habe, dass erst anlässlich von Erhebungen bei der Ehegattin des Bw. bekannt
geworden sei, dass es sich bei den abgesetzten Mietzahlungen um Zahlungen an die
Ehegattin gehandelt habe.
Die Nichtanerkennung der
Mietzahlungen in den Sachbescheiden 1995 bis 1997 wurde darauf gestützt,
dass das Mietverhältnis keinen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweise und damit nicht mehr untersucht werden
müsse, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhalte.
Hierfür wurden folgende
Argumente angeführt:
"1.)
Es wurde lediglich eine mündliche Vereinbarung getroffen (lt. Erhebung des
ED).
2.)
Dabei wurde nur die Höhe der Zahlungen festgelegt.
3.)
Über die Dauer der Mietverhältnisse wurde keine Vereinbarung
getroffen.
4.)
Es wurden keine Zahlungstermine festgelegt.
5.)
Es werden keine Vereinbarungen bezügl. der Beendigung des Mietvertrages
getroffen (Kündigungsfristen, Abfindungszahlungen,
etc.)
6.)
Weiters wurde nicht abgesprochen, wer für Reparaturen, Instandsetzungen
oder Betriebskosten aufzukommen hat.
7.)
Auch wurde bei entsprechend langer Fortdauer des Vertrages nicht über eine
Anpassung der Miete abgesprochen.
Die
Pkt. 2-7 hätten zweifellos in einem Vertrag mit einem Fremden
festgehalten werden müssen."
In der gegen diese
Bescheide erhobenen mit 6. Juli 1999 datierten Berufung wurde u.a.
Folgendes vorgebracht:
"Zwischen
Eheleuten ist es ... durchaus üblich ein derartiges Mietverhältnis nur
mündlich festzuhalten. Die Schriftform zwischen Fremden ist vor allem aus
Sicherheitsgründen zur Wahrung zivilrechtlicher Interessen notwendig. Diese
Notwendigkeit zur Absicherung liegt allerdings zwischen Eheleuten nicht vor.
Bei
der Erscheinung nach außen hin ist Schriftlichkeit nicht unbedingt
erforderlich. Vielmehr kann auch auf andere Weise das nach
Außen-Erscheinen eines Vertrages belegt werden (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, S 800,-). Bei genügend deutlicher Fixierung
der wesentlichen Vertragsbestandteile, dem Beweis des Abschlusses und der
tatsächlichen Durchführung des Vertrages ist der Vertrag auch ohne
Schriftform anzuerkennen (siehe Abschn. 20(5) EStR; vgl z.B. auch VwGH
16. 2. 88, 87/14/0036). Die von Ihnen angeführten Punkte 2
bis 7 wurden bereits 1992, am Beginn des Mietverhältnisses mündlich
abgesprochen.
Die
Beweismittel über den stattgefundenen Vertragsabschluß sind frei; z.
B. tatsächliches Verhalten, Zeugenaussagen, etc. (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, S 789) Die laufende Verbuchung der
Mietzinszahlungen sowie der tatsächlich vollzogene Geldfluss sind ein
Anhaltspunkt für die Fremdüblichkeit (VwGH 16.2.88, 87/14/0036).
Beiliegend
finden Sie das Konto Mietaufwand der Jahre 1995 - 1997 in Kopie. Daraus geht der
regelmäßig vollzogene Geldfluss über das Ordinationskonto bei
der Ersten Österreichischen Sparkasse hervor. Die Mietzahlungen erfolgten
nachweisbar monatlich innerhalb der ersten Woche an das Mietverrechnungskonto
der Ehegattin, .... Daraus ist die Festlegung der Zahlungstermine eindeutig
ersichtlich.
Da
es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt, liegt somit auch eine
Vereinbarung über die Dauer vor, die nur schriftlich nicht festgehalten
wurde. Ein Indiz dafür ist das bereits seit 1992 andauernde
Mietverhältnis mit den regelmäßigen Mietzahlungen. Auch die
Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses wurde
mündlich getroffen.
Die
Höhe der Miete betrug in den Jahren 1995 und 1996 monatlich
S 3.000,--. Ab 1997 wurde die Miete um S 500,00 pro Monat auf
S 3.500,00 erhöht. Da ab 1. 1. 1997 Einkünfte aus
ärztliche Tätigkeit gemäß
§ 6 (1) Z19 UStG
1994 unecht befreit sind, wurde die anfallende Umsatzsteuer auch zum
Kostenfaktor. Somit ist auch die Anpassung der Höhe der Mietzahlungen
vereinbart und regelmäßig bezahlt worden.
Aus den beigelegten
Zahlungsbelegen (Banküberweisungen in Kopie) geht die schriftlich
festgehaltene Widmung für die Ordinationsmiete eindeutig hervor. Ebenso ist
eine Betriebskostennachzahlung für 1995 im Jahr 1996
aufwandsmäßig verbucht, und mit dem dementsprechend schriftlich
gewidmeten Zahlungsbeleg überwiesen worden. Somit ist der klare,
eindeutige, jeden Zweifel ausschließende Inhalt des Mietvertrages
nachgewiesen.
Es
kann demnach keine private Vereinbarung unter Ehegatten angenommen werden,
vielmehr liegt ein die Kriterien a) bis c) erfüllender Mietvertrag vor, der
auch unter Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wäre. Die wesentlichen Vertragsbestandteile wurden ausreichend deutlich
fixiert, der Beweis des Abschlusses und die Durchführung des Vertrages ist
eindeutig gegeben.
Wir
beantragen daher die Aufhebung der Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß 303 Abs. 4 BAO für die Einkommensteuer 1995 - 1997
und die Einkommensteuerbescheide 1995 - 1997 wie ursprünglich zu
veranlagen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2001 wurde
die Berufung gegen die Sachbescheide mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Unbestreitbar
verlangt der VwGH in ständiger Rechtsprechung für die Anerkennung v.
Verträgen zwischen nahen Angehörigen die Erfüllung bestimmter,
bereits i.d. Begründung zu den angefochtenen Bescheiden genannter
Voraussetzungen.
Der
Vergleich hat demnach nicht im Hinblick auf Verträge zwischen nahen
Angehörigen allgemein stattzufinden, sondern, ob ein Vertrag in gleicher
Art zwischen Fremden zu Stande gekommen wäre.
Zuerst
ist auf die äußere Form d. Vertrages einzugehen, Unter Fremden ist
hier die Schriftlichkeit durchwegs üblich, Mögen auch mündl.
Verträge als solche gültig sein, benutzt man im Rechtsverkehr (unter
Fremden) aus Gründen d. Beweissicherung die Schriftform.
Wie
aus dem Akteninhalt hervorgeht, werden auch i. ggst. Fall seitens d. Vermieterin
Mietverträge mit Fremden schriftl. abgeschlossen,
Aber
auch hinsichtlich d. Inhaltes sind die Verträge mit Fremden wesentlich
anders, nämlich ausführlicher u. detaillierter: sie enthalten (s.
vorgelegte Kopien) 8 Paragraphen (Mietgegenstand, Mietzeit, Mietzins,
Erhaltungspflicht, Verwendungszweck, Benutzung, Kaution, Allgemeines), diese
jeweils in Punkte untergliedert. Ein derartiger Inhalt wurde - in Bezug auf den
streitgegenständl. Vertrag - nicht nur nicht bewiesen, sondern nichteinmal
behauptet.
Der
bloße, wenn auch nachgewiesene Geldfluss lässt einen Rückschluss
auf das Vorhandensein sämtl. fremdüblicher Vertragsbestimmungen nicht
zu.
Somit
sind aber bereits 2 d. notwendigen Voraussetzungen f.d. Anerkennung d. Vertrages
nicht gegeben: 1.) ein klarer, jeden Zweifel ausschließender
Vertragsinhalt, u. 2.), dass der Vertrag mit Fremden unter gleichen Bedingungen
zu Stande gekommen wäre, fehlt doch - auch noch i.d. Berufung - jegliche
weitere inhaltl. Darlegung zum Vertrag. Selbst die Zinszahlung zu
regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten beweist nicht, dass ebendiese
Termine einem ursprüngl. Vertrag gemäß sind bzw. dass ein
solcher bestand.
Hinsichtl.
d. Publizitätskriteriums ist festzuhalten, dass - auf Grund d.
erhöhten Anforderungen, die an Verträge zwischen nahen
Angehörigen zu stellen sind - der Vertrag nicht rechtzeitig, nämlich
spätestens mit der Jahreserklärung f. das Jahr, in dem das
Vertragsverhältnis begonnen hat, dem Finanzamt angezeigt worden ist.
Die
Kriterien d. Fremdvergleiches sind somit insgesamt nicht erfüllt.
Zudem kommt, dass zwischen
nahen Angehörigen der sonst vorhandene Interessensgegensatz fehlt, u. bei
Verschiebungen v. Wirtschaftsgütern innerhalb d. Familienkreises die
wirtschaftl. Verfügbarkeit für den, der jene hingibt, nicht
völlig verloren geht, wohingegen die Verfügbarkeit bei Geschäften
unter Fremden vollständig (bzw. soweit i. Rahmen d. Vertrages vorgesehen)
übergeht. Es ist deshalb unter nahen Angehörigen möglich, dass
als abgabenrechtl. relevant dargestellte Vorgänge dennoch nicht
betrieblich, sondern privat motiviert sind od. aus Gründen d.
Steuerersparnis gewählt wurden. ( Bis incl. 1996 war das Einkommen d.
Berufungswerbers deutlich höher als das seiner Gattin, an welche er die
Miete bezahlte, weshalb die Mietzahlung insgesamt zu einer Progressionsmilderung
führte). Es muss deshalb eine klare u. eindeutige Abgrenzung zwischen
einerseits rein wirtschaft!. u. andererseits privat (familienhaft) motivierten
Beziehungen/Transaktionen geben, wobei unklare Vereinbarungen zu Lasten d.
Steuerpflichtigen gehen.
Aus
o.a. Gründen waren die Ausgaben f. die Ordinationsmiete nicht als
abzugsfähig anzuerkennen.
Sohin
war spruchgemäß zu entscheiden."
Am 13. Juli 2001 wurden
sodann die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 erlassen, in denen auf die
Begründung der Vorjahresbescheide bzw. der Berufungsvorentscheidung
verwiesen wurde.
Nach mehreren
Fristverlängerungsansuchen brachte der Bw. am 12. Oktober 2001 einen
als "Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
der Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem Folgendes ausgeführt
wurde:
"Mietaufwand
zur Anmietung der Ordination an die Ehegattin
In
der Bescheidbegründung vom 10. Juli 2001 wird angeführt, dass
sowohl die äußere Form als auch der Inhalt der Verträge im
gegenständlichen Fall mit Fremden nicht zustande gekommen wäre und die
Kriterien des Fremdvergleichs daher nicht erfüllt seien.
a)
Äußere Form
Hiezu
wird in der Bescheidbegründung bemerkt: "Mögen auch mündliche
Verträge als solches gültig sein, benutzt man im Rechtsverkehr (unter
Fremden) aus Gründen der Beweissicherung die Schriftform.
Tatsache
ist, dass nicht nur für das bestehende Mietverhältnis sondern auch in
drei weiteren Mietverhältnissen mit Fremden seitens der
Hauseigentümerin ein mündlichen Mietvertrag abgeschlossen wurde. Daher
ist im spezifischen Fall der Fremdvergleich gegeben.
b)
Inhalt
Die
ausführliche und detaillierte Schriftform unter Fremden ist vor allem aus
Sicherheitsgründen zur Wahrung zivilrechtlicher Interessen notwendig. Bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist diese erhöhte
Absicherung nicht notwendig, es genügt die mündliche Vereinbarung, da
mit keiner gerichtlichen Auseinandersetzung gerechnet werden muss.
...
Soferne
eine erhöhte Absicherung der Verträge als nicht notwendig erachtet
wird, (dies wird vor allem zwischen nahen Angehörigen der Fall sein),
können, die "8 angeführten Paragraphen", nämlich
Mietgegenstand, Verwendungszweck, Benutzung, Erhaltungspflicht und
allfällige Kaution, Mietzins sowie Allgemeines durchaus mündlich
fixiert werden.
Dies
ist im gegenständlichen Fall geschehen.
Dem
nach Außen-Erscheinen des Mietvertrages wird durch die laufende Verbuchung
der Mietzinszahlungen sowie durch den regelmäßig vollzogenen
Geldfluss über das Konto bei der Erste Bank nach genüge
getan.
Aus
den dem Finanzamt vorgelegten Zahlungsbelegen (Banküberweisungen in Kopie)
geht die schriftlich festgehaltene Widmung für die Ordinationsmiete
eindeutig hervor. Ebenso ist eine Betriebskostennachzahlung für 1995 im
Jahr 1996 aufwandsmäßig verbucht, und mit dem dementsprechend
schriftlich gewidmeten Zahlungsbeleg überwiesen worden. Somit ist der
klare, eindeutige, jeden Zweifel ausschließende Inhalt der
Mietverträge nachgewiesen.
Die
Höhe der Mietausgaben betrug in den Jahren 1995 und 1996 monatlich
S 3.000,--. Ab 1997 wurde die Miete auf S 4.200,--, ab 1998 auf
S 9.600,-- erhöht (BEILAGE Ordinationsmietaufwand). Somit ist auch die
Anpassung der Höhe der Mietzahlungen vereinbart und regelmäßig
bezahlt worden.
Unbestreitbare
Tatsache ist, dass (der Bw.) seine Ordination als Gynäkologe in den
gegenständlichen Räumlichkeiten betreibt und hieraus seine
Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht. Es kann doch nicht
bezweifelt werden, dass (der Bw.) zur Ausübung seines Berufes jedenfalls
eine Ordination benötigt, somit jedenfalls Aufwendungen für
Ordinationsmiete anfallen, da er keine eigenen Räumlichkeiten besitzt.
Frau Doktor
... hätte im Falle, dass das Mietobjekt nicht von Ihrem Gatten angemietet
würde, die Möglichkeit gehabt, die Wohnung anderweitig zu vermieten.
Die
Unterstellung des Finanzamtes, dass dieses Mietverhältnis aus Gründen
der Steuerersparnis bzw. der Progressionsmilderung gewählt wurde, geht
deshalb ins Leere, da bei (Bw.)
jedenfalls
Aufwendungen für die Anmietung von
Ordinationsräumlichkeiten angefallen wären und Frau Doktor ...
Einnahmen aus anderweitiger Vermietung erzielt hätte; diese Variante
hätte zu keiner anderen Steuerbelastung für Herrn und Frau Doktor
... geführt .
Weiters
führt das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung an, dass bei
Verschiebungen von Wirtschaftsgütern im Familienkreis die wirtschaftliche
Verfügbarkeit für denjenigen der hingibt, nicht völlig verloren
geht und es deshalb unter nahen Angehörigen möglich ist, dass als
abgaben rechtlich relevant dargestellte Verträge dennoch nicht betrieblich,
sondern privat motiviert sind.
Da
die Ordination ... eine spezielle Einrichtung voraussetzt, die
Räumlichkeiten daher nur berufsspezifisch genutzt werden können, und
für Frau Doktor ... daher keine anderweitige Nutzungsmöglichkeit
der Ordinationsräumlichkeiten besteht, stellt sich in diesem Fall nicht die
Frage, ob die wirtschaftliche Verfügbarkeit des Mietobjekts für
Frau Doktor ... durch dieses Mietverhältnis bestehen bleibt.
Das vorliegende
Mietverhältnis hat demnach keine Verursachung in privaten Vereinbarungen
unter nahen Angehörigen. Mein Mandant benötigt zwingend zur
Ausübung seiner Ordination als Gynäkologe und zur Erzielung von
Einkünften entsprechende Räumlichkeiten, die er mieten muss. Die
vorliegenden Mietverträge wären auch unter Familienfremden unter
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden. Die wesentlichen Vertragsbestandteile
wurden ausreichend deutlich fixiert, der Beweis des Abschlusses und die
Durchführung der Verträge ist eindeutig gegeben. Die Vorgangsweise des
Finanzamtes, bei unserem Mandanten die Mietaufwendungen für die
Ordinationsräume zu streichen, erscheint uns "fremdunüblich". Es kann
doch, nicht ernsthaft angenommen werden, dass im Fremdvergleich Mietzahlungen
für angemietete Ordinationsräume zu leisten sind. Die Höhe der
Miete ist angemessen und es wird dies auch vom Finanzamt nicht in Frage
gestellt. Wieso sollte also die Mietzahlung nicht zu den betrieblichen
Aufwendungen meines Mandanten zählen?
Wir
beantragen daher die Veranlagung der Jahre 1995-1999 It. den eingereichten
Steuererklärungen, daher unter Berücksichtigung der durch die
Anmietung der Ordination verursachten Ausgaben.
Gleichzeitig
beantragen wir die Durchführung einer mündlichen Verhandlung."
In der am 15. Oktober 2003
abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde von der steuerlichen Vertreterin
Folgendes ergänzend vorgebracht:
Bereits vom Schwiegervater des
Bw. sei ein Mietvertrag mit dem Mandanten, der Erinnerung nach im Jahre 1987,
abgeschlossen worden. Dieser sei - wie mehrere Mietverträge im
gleichen Haus - nur mündlich gewesen. Dieser mündliche
Mietvertrag wurde von der Ehegattin des Bw., nachdem sie das Haus erworben
hatte, übernommen.
Es könne nicht genau
gesagt werden, wie die Miethöhe kalkuliert worden sei; es war jedoch so,
dass nach Mitvermietung von diversen Investitionen sowie einem
gynäkologischen Gerät die Miete von bisher S 3.500,00 auf
S 8.000,00 erhöht wurde. Die steuerliche Vertreterin sei sich sicher,
dass dem eine Kalkulation zu Grunde gelegen sei.
Eine Kalkulation könnte
nachgereicht werden.
In eventu wurde beantragt, die
Aufwendungen für das gynäkologische Gerät sowie die
Tischlerarbeiten beim Bw. als abzugsfähig zuzulassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verfahrensrechtliches
1.1. In der
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2001 wurde nur über die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997, nicht aber über die ebenfalls
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide entschieden. Ungeachtet des Umstandes,
dass im Vorlageantrag nur die Sachbescheide angeführt sind, ist daher im
Rahmen dieser Berufungsentscheidung auch über die noch offenen Berufungen
gegen die Wiederaufnahmsbescheide abzusprechen.
1.2. Der Schriftsatz vom
12. Oktober 2001 ist auch hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999 als
Vorlageantrag bezeichnet, obwohl betreffend dieser Jahre keine
Berufungsvorentscheidung ergangen ist. Diesbezüglich wird die Eingabe vom
12. Oktober also als Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und
1999 gewertet.
2.
Wiederaufnahmsbescheide
Das Finanzamt stützt die
Wiederaufnahme des Verfahrens auf den sog. "Neuerungstatbestand" des
§ 303 Abs. 4 BAO; diese Bestimmung lautet:
"Eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Soweit sich die Berufung gegen
die Wiederaufnahmsbescheide richtet, lässt sie eine substantielle
Auseinandersetzung mit der Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens
vermissen. Es ist allerdings gerade noch erkennbar, dass offensichtlich die
Meinung vertreten wird, dass zwar neue Tatsachen vorliegen, die aber - da
der Mietvertrag den Voraussetzungen der Verträge zwischen nahen
Angehörigen entspreche - keinen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Wie allerdings unter
Punkt 3 gezeigt wird, entspricht der Vertrag keineswegs diesen
Voraussetzungen, weshalb die Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide
abzuweisen war.
3.
Sachbescheide
Strittig ist hier
ausschließlich, ob der Mietvertrag über die Ordination sowie die
Einrichtungsgegenstände steuerlich anzuerkennen ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit weniger Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 18.12.1990,
87/14/0155).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
Kriterien entwickelt, unter welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen
Angehörigen steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden,
wenn sie
1. nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im
Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu
prüfenden - Beweiswürdigung (vgl. für viele VwGH vom
29.11.2000, 95/13/0004; 28.11.2002, 2001/13/0032).
Dies gilt vor allem deshalb,
weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende
Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und
durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. aus jüngster Zeit
VwGH 31.3.2003, 98/14/0164).
Gemessen hieran entspricht der
Mietvertrag keinem einzigen der angeführten Kriterien:
3.1.
Publizität nach außen:
Es ist dem Bw.
einzuräumen, dass die Schriftform des Vertrages nicht zwingend erforderlich
ist, doch kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 8.9.1992,
87/14/0186, Folgendes aus:
"Wenn eine schriftliche
Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich des
Vertrages, Höhe des Bestandzinses, allfällige Wertsicherungsklausel,
Vereinbarung über das Schicksal der Mieterinvestitionen und über die
Instandhaltungspflichten, Tragung von Betriebskosten) mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte
Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen
Gestaltung bestehen".
Bereits in seiner
Bescheidbegründung hat das Finanzamt auf diese Voraussetzungen hingewiesen.
Der Bw. hat sich in seiner Berufung allerdings im Wesentlichen darauf
beschränkt, den tatsächlichen Geldfluss zu belegen und darauf
hingewiesen, es läge ein unbefristetes Mietverhältnis vor. Zu den
anderen erforderlichen Vertragspunkten wurde nichts ausgesagt.
Erst im Vorlageantrag
wurde die Behauptung aufgestellt, auch die übrigen Punkte seien vertraglich
fixiert worden. Einen Beweis hierfür oder zumindest eine Darlegung des
Inhaltes ist der Bw. aber schuldig geblieben, wobei weiters festzuhalten ist,
dass eine Offenlegung nicht erst im Berufungsverfahren, sondern zumindest
bereits vor Erlassung der jeweiligen Erstbescheide hätte erfolgen
müssen. Auch in der Berufungsvorentscheidung wird zu Recht auf dieses
Erfordernis hingewiesen.
Der unabhängige
Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass aufgrund
des zwischen den Ehegatten fehlenden Interessengegensatzes diesbezüglich
Vereinbarungen in Wahrheit nicht vorliegen und auch nicht für notwendig
gehalten wurden. Dies wird auch vom Bw. selbst eingeräumt, wenn er
schreibt, dass es unter Eheleuten durchaus üblich ist, ein derartiges
Mietverhältnis nur mündlich festzuhalten. Damit weist er
augenfällig auf den fehlenden Interessensgegensatz unter Eheleuten hin,
weswegen eben die - unterbliebene - Fixierung der wesentlichen
Vertragspunkte notwendig gewesen wäre.
Besonders deutlich
wird dies bei den in den Streitjahren erfolgten Mieterhöhungen, die sich
nur in den tatsächlichen Zahlungen manifestieren, nach außen aber in
keiner Weise in Erscheinung getreten sind.
Die erforderliche
Publizität ist daher keineswegs gegeben.
3.2.
Eindeutiger und klarer Inhalt
Das oben zu den fehlenden
Vertragsbestandteilen Ausgeführte schlägt auch zu diesem Punkt durch:
Liegen bei Abschluss eines
Mietvertrages übliche Vereinbarungen tatsächlich nicht vor, fehlen
also unter Fremden wesentliche Vertragsbestandteile, kann von einem klaren und
eindeutigen Inhalt nicht gesprochen werden.
Überdies wurde -
selbst im Berufungsverfahren - der genaue Vertragsinhalt nicht offen
gelegt. Es wurde einzig und allein die Behauptung aufgestellt, die Verträge
seien unbefristet. Familienfremde hätten aber mit Gewissheit noch
Vereinbarungen über andere wesentliche Vertragsbestandteile getroffen, die
im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 8.9.1992, 87/14/0186, wiedergegeben
sind.
Selbst zu dem einzigen für
den Bw. sprechenden Punkt, nämlich den Umstand der tatsächlichen
Zahlung, ist festzuhalten, dass auch diese Zahlung von Jahr zu Jahr schwankt.
1995 und 1996 hat sie monatlich S 3.000 betragen, 1997 S 4.200 und ab
1998 S 9.600 betragen. Die Erhöhung ab 1998 wird mit der Mitvermietung
von in diesem Jahr getätigten Investitionen sowie eines medizinischen
Gerätes begründet, wobei die Höhe des Mietzinses durch
Kalkulation ermittelt worden sei.
Auch hier ist aber ein klarer
und eindeutiger Inhalt in keiner Weise erkennbar; es sei nur angemerkt, dass
etwa für das Gerät "Toshiba Tosbee" jede Vereinbarung
fehlt, wer anstehende Reparaturen trägt und wie lange überhaupt die
Mietdauer hierfür betragen soll, was gerade bei technischen Geräten,
deren Nutzungsdauer begrenzt ist, von wesentlicher Bedeutung
wäre.
3.
3. Fremdvergleich
Unter Familienfremden
ist es völlig unüblich, dass der Vermieter dem Mieter eine
"maßgeschneiderte" Ordinationseinrichtung sowie ein
gynäkologisches Untersuchungsgerät zur Verfügung stellt. Eine
Vereinbarung dieser Art wäre also unter Familienfremden sicherlich nicht
zustande gekommen.
Wenn der Bw. in seinem
Vorlageantrag ausführt, er hätte bei Anmietung eines anderen
Mietobjektes jedenfalls Aufwendungen gehabt, so ist dies für dieses
Berufungsverfahren ohne Relevanz, da nicht hypothetische, sondern
tatsächliche Sachverhalte der Entscheidung zugrunde zu legen
sind.
4.
Zusammenfassung
Es ist somit festzuhalten, dass
das Vertragsverhältnis zwischen den Ehegatten in keinem einzigen Punkt den
vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien für Verträge
zwischen nahen Angehörigen entspricht. Es wird allerdings dem
Eventualantrag entsprochen und die Ordinationseinrichtung sowie das
gynäkologische Untersuchungsgerät dem Bw. zugerechnet, da unter
Familienfremden diese Wirtschaftsgüter vom Ordinationsinhaber angeschafft
worden wären. Die Aktivierung erfolgte mangels der Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug mit dem Bruttobetrag.
Berechnung:
|
Gynäkologisches
Gerät:
|
360.000 x
20%=
|
72.000
|
Ordinationseinrichtung:
|
64.904 x
12,5% =
|
8.113
|
AfA daher
|
|
80.113
Der Gewinn der Jahre 1998 und
1999 vermindert sich um diesen Betrag, weshalb die Einkommensteuerbescheide
dieser Jahre abzuändern sind.
Im Übrigen waren die
Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Wien,
20. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3077-W/02
- Stammnummer
- 6375
- Gültig
- 20.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF