Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0536-W/03
Haftungsbescheid, Feststellungen einer Prüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-W/03vom 20.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Margit Kaufmann, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für
den 21. und 22. Bezirk in Wien entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk hat am 26.
September 2002 gegen die Bw. einen Haftungsbescheid erlassen und sie
gemäß
§ 9 und § 80 BAO (Bundesabgabenordnung) zur Haftung
für Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer, lohnabhängige Abgaben,
Körperschaftsteuer und Säumniszuschläge) der Firma M. GesmbH der
Jahre 1999 bis 2002 im Gesamtausmaß von € 106.070,06 herangezogen.
Zur Begründung führt die Abgabenbehörde
erster Instanz aus, dass gemäß
§ 1298 ABGB dem, der vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein
Verschulden verhindert gewesen sei, der Beweis obliege.
Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass der wirksam
bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen
Person nicht entrichtet habe, für die Abgaben hafte, wenn sie bei der
juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise,
dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet hätten werden
können.
Die Bw. sei im Zeitraum 14.Oktober 1999 bis 27. Dezember
2001 unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. GesmbH
gewesen und nach deren Auflösung zum Abwickler der Firma bestellt worden.
Gemäß
§ 18 GesmbHG sei sie zur Vertretung der
Kapitalgesellschaft berufen und damit auch verpflichtet gewesen, die
Abgabenschuldigkeiten aus den Mitteln der Firma zu bezahlen.
Zur Heranziehung zur Haftung für aushaftende
Umsatzsteuer sei auf § 21 UStG zu verweisen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
habe ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
einen Kalendermonat ( Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs.
1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen und zu entrichten habe.
Für die im Haftungsbescheid angeführten
Zeiträume sei Umsatzsteuer rechtskräftig festgesetzt bzw. veranlagt,
jedoch nicht entrichtet worden.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass die Umsatzsteuer mit den
Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt
werde und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung stehe.
(VwGH 18. 9. 1985, 84/13/0085)
Bezüglich der lohnabhängigen Abgaben sei
festzuhalten, dass gemäß
§ 78 EStG (Einkommensteuergesetz) 1988
der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten hat. Es wäre die Pflicht der Bw. gewesen diesem gesetzlichen
Auftrag nachzukommen und die fälligen Lohnsteuerbeträge zu
entrichten.
Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG sei der Arbeitgeber
für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung
dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken.
Nach § 7 Abs. 2 BAO erstreckten sich persönliche
Haftungen auch auf Nebenansprüche. Ebenso seien Zwangs- und Ordnungsstrafen
im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu machen.
Die Bw. sei ihren Verpflichtungen schuldhaft nicht
nachgekommen und die Abgaben seien bei der Gesellschaft uneinbringlich, daher
sei die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.
Am 30. Oktober 2002 wurde Berufung erhoben und der
verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich des € 27.725,79
übersteigenden Betrages als rechtswidrig angefochten, sowie in einem
Berufung gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheide
eingebracht.
Die Abgabenschätzung sei zu Unrecht erfolgt, unter Tz
14 des Betriebsprüfungsberichtes werde global festgestellt, dass aufgrund
materieller Mängel die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei
und sich daraus eine Schätzungsberechtigung der Behörde nach §
184 BAO ableite.
Die Buchführung weise keine materiellen Mängel
auf, da die Bw. seit der Gründung der GesmbH im Herbst 1999 eine
Steuerberaterin mit der Buchführung und steuerlichen Vertretung betraut
habe und lediglich die Belegsammlung selbst gemacht habe.
Die An- und Abmeldung der Dienstnehmer und Lohnverrechnung
habe gleichfalls die Steuerberaterin übernommen.
Die Mängel der Buchhaltung seien zudem nicht
näher bezeichnet worden, unter Tz 16 des Prüfungsberichtes werde nur
ausgeführt, dass es Hinweise auf Schwarzbeschäftigung gebe und dass
von Dienstnehmern Baustellen genannt worden seien zu denen keine Rechnung
vorläge.
Eine Stellungnahme zum Tatvorwurf sei der Bw. nicht
möglich, da sie weder die genannten Belege kenne, noch bekannt sei, welche
Dienstnehmer welche Baustellen offengelegt hätten.
Es werde daher beantragt, der ausgewiesenen Vertreterin
Einsicht in die, der Schätzungsberechtigung zu Grunde liegenden Belege zu
geben.
Fest stehe, das in der M.GesmbH niemand schwarz
beschäftigt gewesen sei. R.E. sei der Ehemann der Bw., A.H. jun. und sen.
seien Verwandte. E.P. sei der Bw. nicht bekannt.
Möglicherweise sei er ident mit M.P., der bei der M.
GesmbH angemeldet gewesen sei.
Zur Insolvenz der M. GesmbH sei es gekommen, da einige
Arbeiter mit dem Vorbringen nicht ordnungsgemäß entlohnt worden zu
sein, ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht angestrebt hätten,
dort ein Vergleich geschlossen worden sei, man aber über allfällige
Ratenzahlungen keine Vereinbarung habe erzielen können und letztlich der
von den Arbeitern gestellte Konkursantrag mangels Vermögens der M. GesmbH
abgewiesen worden sei.
Auf Grund des Antrages auf Konkurseröffnung habe die
Bw. die Arbeiten vor dem Winter 2001 beendet und alle Arbeiter abgemeldet, wobei
die Firma auch nach Abweisung des Konkursantrages nicht mehr tätig geworden
sei.
Den Ausführungen unter Tz 16 des
Betriebsprüfungsberichtes, dass die Bw. und Herr E. vermutlich nach Kuba
gereist seien und dies der steuerlichen Vertretung nicht mitgeteilt hätten,
werde entgegengehalten, dass die Bw. schon jahrelang stets von Anfang Dezember
bis Ende Februar/ Anfang März mit ihrer Familie in ihrer Heimat Kuba weile,
nicht zuletzt auf Grund eines rechtsfreundlichen Rates sei die Ortsabwesenheit
ja auch beim zuständigen Postamt gemeldet worden.
Was die Zustellung der Ladung zur Schlussbesprechung
angehe, so sei dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen, ob eine
rechtswirksame Zustellung tatsächlich erfolgt sei oder nicht.
Nach § 184 BAO könne eine Schätzungsbefugnis
aus formellen oder materiellen Mängeln abgeleitet werden. Formelle
Mängel seien von der Behörde nicht behauptet worden, materielle
Mängel könnten nach Rechtsansicht der Bw. nur dann Anlass einer
Schätzung sein, wenn um Aufklärung ersucht werde und eine solche
Aufklärung unterbleibe. Eine diesbezügliche Aufforderung sei nicht
ergangen, daher liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, sodass die
Schätzung schon aus diesem Grunde nicht zulässig sei.
Zu den Schätzungsparametern werde eingewendet, dass
die M. GesmbH erst im Herbst 1999 gegründet worden sei und in guten 2
Monaten sohin kein Umsatz in der Höhe von S 720.000,00,-- erzielbar
gewesen wäre. Auch der für das Jahr 2000 angenommene Umsatz in der
Höhe von S 8.477.536,68,-- sei utopisch, da es sich
nachgewiesenermaßen um einen Kleinbetrieb gehandelt habe. Es fehle eine
Begründung, wie die Abgabenbehörde zu den Parametern der
Schätzung komme, die Schätzung sei demnach zu Unrecht
erfolgt.
Im Hinblick darauf, dass sich die Bw. bewusst sei, dass sie
für den Rückstand, der sich aus der Umsatzsteuerprüfung ergeben
habe, haftet, sei der Haftungsbescheid nur teilweise, nämlich hinsichtlich
des den Betrag von € 27.725,79 übersteigenden Anteiles angefochten
worden.
Es werde der Antrag auf Aufhebung des Haftungsbescheides
vom 26.9.2002 im Betrag von € 78.344,27, sowie der diesem
Haftungsbescheid zugrundeliegenden Grundlagenbescheide gestellt. Nach Ansicht
der Bw. könne ein Antrag auf Aussetzung im Hinblick auf das anhängige
Schuldenregulierungsverfahren der Bw. unterbleiben, da die angemeldete Forderung
im Betrag von € 27.725,79 als zu Recht bestehend anerkannt worden sei und
noch im November 2002 der Zahlungsplan zu Genehmigung vorgelegt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Unbestritten fungierte die Bw.
seit 14.10.1999, sohin seit Gründung der Gesellschaft, zunächst als
handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. GesmbH, seit 23.1.2002 als
Liquidatorin. Es oblag ihr damit die Obsorge für die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der M. GesmbH und die Entrichtung der im
Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten.
Die gleichfalls unbestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Beschluss des Handelsgerichtes vom
27.12.2001 über die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckenden Vermögens.
Gemäß den oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen haftet ein bestellter Vertreter einer
juristischen Person, der deren Abgaben nicht entrichtet hat, für die
Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
können und er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden
nicht entrichtet werden konnten.
Nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 98/15/0115) ist
es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung der Gründe
die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Bei
schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben ( VwGH 9.7.1997, 94/13/0281)
Haftungsgegenständlich
sind Selbstberechnungsabgaben, die zwar gemeldet aber nicht entrichtet wurden
und Abgabennachforderungen auf Grund einer Betriebs- und anschließenden
Lohnsteuerprüfung.
Dazu ist zunächst generell
auf die Bestimmungen der §§ 21 UStG und 79 EStG zu
verweisen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des
§ 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung . Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Für die Monate 9-12/2000
wurden zwar Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, jedoch die Abgaben nicht
entrichtet, ein konkretes Vorbringen, wieso die Entrichtung unterblieb liegt
nicht vor.
Gemäß
§
79 Abs. 1 EStG (des Einkommensteuergesetzes) hat der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am
fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das
Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Die Lohnabgaben
für die Monate 11,12/2000 und 5/2001 wurden gleichfalls lediglich gemeldet,
jedoch nicht entrichtet. Auch dazu liegt kein inhaltliches Vorbringen, wieso die
Entrichtung unterblieb, vor.
Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH
vom 18.10.1995, 91/13/0037 fällt es einem Vertreter im Sinne der
§§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt,
aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet.
Die Verpflichtung zur Entrichtung von
Körperschaftsteuervorauszahlungen ergibt sich aus dem Verweis des § 24
Abs. 3 Z.1 des KStG (Körperschaftsteuergesetzes) in Verbindung mit
§ 45 EStG.
Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte die
Bw., soferne die vertretene Gesellschaft über Mittel verfügt hat, die
Verpflichtung gehabt die Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und den
Abgabengläubiger nicht schlechter zu stellen als die übrigen
Schuldner.(VwGH 29.4.1994, 93/17/0395)
Ein Vorbringen zu einem gänzlichen Fehlen liquider
Mittel liegt nicht vor, daher ist auch diesbezüglich die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten gegeben.
Das Vorbringen, der rechnerisch nicht nachvollziehbare
Anteil von € 27.725.79 werde anerkannt, dürfte sich inhaltlich auf die
gemeldeten, aber nicht entrichteten Selbstberechnungsabgaben
beziehen.
Der übersteigende Betrag von € 81.368,43
entfällt auf die Nachforderungen aus abgabenbehördlichen
Prüfungen.
Die Firma M. GesmbH wurde einer Umsatzsteuernachschau
für die Monate 1-7/2001 (Prüfungsbericht vom 4.10.2001), einer
Betriebsprüfung für den Zeitraum 1999-2000 (Prüfungsbericht vom
23.1.2002) und einer Lohnsteuerprüfung, basierend auf den Feststellungen
der Betriebsprüfung unterzogen.
Die entsprechenden Abgabenbescheide nach den Prüfungen
wurden zu Handen der vertretungsbefugten Steuerberaterin
zugestellt.
Geht einem Haftungsbescheid ein
Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in
der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid
zu halten. Der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der aus den
Prüfungen resultierenden Abgabennachforderungen ist entgegenzuhalten, dass
nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
25.6.1997,93/15/0128) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben in einem
Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben werden können, wenn
gegenüber dem Primärschuldner - wie im gegenständlichen
Fall - ein Bescheid ergangen ist.
Dem inhaltlichen Vorbringen zu
den Prüfungsfeststellungen kann daher im Haftungsverfahren keine Bedeutung
zukommen.
Wie bereits im Haftungsbescheid
zu Recht ausgeführt wurde, erstrecken sich persönliche Haftungen
gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebengebühren, daher waren
auch Säumniszuschläge und die Eintreibungsgebühr als
haftungsrelevant zu behandeln.
Die Berufung war
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
20. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-W/03
- Stammnummer
- 6373
- Gültig
- 20.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF