Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0367-I/02
Beiträge eines Wirtschaftstreuhänders zu einer freiwilligen Krankenversicherung als Betriebsausgaben; Kaufanbot bezüglich eines Mietgebäudes stellt keinen für die Geltendmachung der AfA maßgeblichen Anschaffungsvorgang dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0367-I/02vom 16.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung fallen dann nicht mehr unter die Sonderausgaben, sondern unter den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge anlässlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Im Streitfall ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Berufungswerber seine Einkünfte als Wirtschaftstreuhänder verloren gegangen wären, wenn er die strittigen Krankenversicherungsbeiträge nicht entrichtet hätte. Eine Bestimmung, wonach er gezwungen gewesen wäre, die Krankenversicherungsbeiträge als Voraussetzung für die Erzielung seiner Einkünfte als Wirtschaftstreuhänder zu leisten, ist auch der WTBO (nunmehr WTBG) nicht zu entnehmen.
Losgelöst vom Grundsatz, dass die AfA mit der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes beginnt, ist der Anschaffungszeitpunkt ausnahmsweise bei einer altersbedingten Abnutzung dann maßgeblich, wenn die tatsächliche Abnutzung des Wirtschaftsgutes von der Inbetriebnahme unabhängig ist (zB bei Gebäuden). Voraussetzung ist jedoch, dass sich die ernsthafte Vermietungsabsicht erweist. Die rechtsverbindliche Zusage, über Wunsch ein Wirtschaftsgut dem Vertragspartner zum Kauf anzubieten, bedeutet noch keine Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes. Selbst dann, wenn die Lieferung eines Wirtschaftsgutes im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäftes rechtsverbindlich vereinbart und das Verpflichtungsgeschäft vom Käufer durch Bezahlung des vereinbarten Entgelts bereits erfüllt ist, liegt ein Anschaffungsvorgang hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes noch nicht vor, weil es dazu erst der Vertragserfüllung durch den Verkäufer bedarf.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 16. Oktober 2003
über die Berufung des Bw., vertreten durch die K.D. Nairz
Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck, vertreten durch OR Mag. Bruno Knapp, betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1993, 1994 und 1996 sowie Einkommensteuervorauszahlungen
für das Jahr 1998 nach in Innsbruck durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist als Wirtschaftstreuhänder in
I tätig. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung,
umfassend die Jahre 1993 bis 1996, traf der Prüfer eine Reihe von
Feststellungen (vgl. den Bp-Bericht vom 14. April 1998, Bp abc). Das Finanzamt
folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 29. bzw. 30.
April 1998 nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO von Amts wegen neue Sachbescheide ua. betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1993, 1994 und 1996. Am 30. April 1998 wurde (auf der Grundlage des
neuen Einkommensteuerbescheides 1996) auch ein neuer Bescheid betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1998 erlassen.
Gegen die genannten Sachbescheide erhob der
Abgabepflichtige am 2. Juni 1998 fristgerecht Berufung. Die Berufung richtete
sich "gegen die in den Steuerbescheiden
ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen". Zur Begründung wurde auf eine
anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung zu den
Prüfungsfeststellungen abgegebene Stellungnahme vom 15. Jänner 1998
sowie die zwischenzeitlich eingereichten Steuererklärungen verwiesen. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2002 wurde die Berufung gegen die
genannten Bescheide als unbegründet abgewiesen und vornehmlich darauf
verwiesen, dass die Prüfungsfeststellungen in der Stellungnahme vom 15.
Jänner 1998 "zur Kenntnis
genommen" worden seien.
Am 7. Mai 2002 stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die
Kenntnisnahme einer Prüfungsfeststellung noch keine Zustimmung zur
Rechtsauffassung der Abgabenbehörde darstelle. Nach einem
Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 275 BAO iVm § 279 Abs.
1 leg.cit. durch die Finanzlandesdirektion für Tirol reichte der
Abgabepflichtige ein Schreiben (Mängelbehebung) vom 22. Oktober 2002 ein,
dem erstmals zu entnehmen war, in welchen Punkten die genannten Bescheide
angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden; auch eine
Begründung wurde nachgereicht.
Zu
der am 16. Oktober 2003 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ist
der Abgabepflichtige nicht erschienen.
Der
Senat hat erwogen:
1)
Krankenversicherungsbeiträge 1993:
Der Prüfer stellte fest, dass die an die Austria
Versicherungsgesellschaft im Jahr 1993 mit 27.933 S bezahlten
Krankenversicherungsbeiträge freiwillige Zahlungen darstellten, die nicht
als Betriebsausgaben, sondern lediglich als Sonderausgaben (Höchstbetrag
40.000 S) absetzbar seien (vgl. Tz 16 des Bp-Berichtes vom 14. April 1998, Bp
abc).
Im Schreiben vom 22. Oktober 2002 führte der
Berufungswerber dazu aus, dass Prämien zu einer freiwilligen
Krankenversicherung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar
seien, es sei denn, dass das Element der Freiwilligkeit in den Hintergrund trete
und die Beiträge mit der Einkunftserzielung in Zusammenhang stünden.
Gemäß
§ 6 WTBO (nunmehr § 10 WTBG) sei der
Wirtschaftstreuhänder verpflichtet, die Berufsausübung in geordneten
Verhältnissen auszuüben. Eine Nichtversicherung im Krankheitsfall
würde die Existenz des Wirtschaftstreuhänders ernsthaft
gefährden, weil die Möglichkeit der Einkunftserzielung nicht mehr
gegeben wäre. Die Zahlung der Prämien an eine Krankenversicherung,
hier freiwillig, sei sohin mit der Einkunftserzielung unmittelbar verbunden. Es
werde daher beantragt, die freiwilligen Zahlungen an die Krankenversicherung als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a und b EStG 1988
in der für das Streitjahr 1993 geltenden Fassung sind Betriebsausgaben die
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie die Pflichtbeiträge zu
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-,
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen. Bei den im
Jahr 1993 an die Austria Versicherungsgesellschaft zur Polizze Nr. X geleisteten
Krankenversicherungsbeiträgen (27.933 S) handelt es sich weder um
Beiträge des Berufungswerbers zur
Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung noch um
Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen. Es liegen - wie dies auch der Berufungswerber
bestätigte - vielmehr
freiwillige Beiträge vor, die zudem
an eine vom Tatbestand des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a und b EStG 1988 nicht
erfasste private Krankenversicherung geleistet wurden. Beiträge an eine
private Krankenversicherung stellen jedoch keine Betriebsausgaben, sondern
Sonderausgaben dar (vgl. Doralt, EStG, 4. Auflage, § 4 Tz 279).
In weiterer Folge ist zu untersuchen, ob die vom
Berufungswerber freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge
allenfalls nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff als Betriebsausgaben
abzugsfähig sein können. Offensichtlich zielt der Berufungswerber
darauf ab, wenn er einwendet, dass das Moment der Freiwilligkeit in den
Hintergrund trat und die Beiträge mit einer gewissen beruflichen
Notwendigkeit aufgewendet werden mussten. Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG
1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung fallen
dann nicht mehr unter die Sonderausgaben, sondern unter den allgemeinen
Betriebsausgabenbegriff, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund
tritt und die Beiträge zu einer - keine Pflichtversicherung bildenden
- "freiwilligen" Personenversicherung anlässlich der Erzielung von
Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden
müssen (VwGH 28.11.1978, 1951/76; VwGH 21.12.1989, 89/14/0103).
Einen notwendigen Zusammenhang der im Jahr 1993 geleisteten
Krankenversicherungsbeiträge mit der Erzielung der Einkünfte als
Wirtschaftstreuhänder kann der Senat nicht erkennen. Es ist nämlich
darauf abzustellen, ob dem Steuerpflichtigen die Einkünfte verloren
gegangen wären, wenn er die Versicherungsbeiträge nicht entrichtet
hätte, ob sich der Steuerpflichtige den Beitragsleistungen nicht entziehen
hätte können und ob dem Steuerpflichtigen die Beitragszahlungen als
Voraussetzung für die Erzielung seiner Einkünfte aufgezwungen waren
(VwGH 24.11.1982, 81/13/0116, 82/13/0043; VwGH 12.1.1983, 81/13/0206; VwGH
21.12.1989, 89/14/0103).
Im Streitfall gibt es nun keinen Anhaltspunkt dafür,
dass dem Berufungswerber seine (damals noch als Einzelunternehmer erzielten)
Einkünfte als Wirtschaftstreuhänder verloren gegangen wären, wenn
er die strittigen Krankenversicherungsbeiträge nicht entrichtet hätte.
Die Krankenversicherungsbeiträge bewirkten vielmehr eine allgemeine
Vorsorge für die Zukunft des Berufungswerbers, nämlich für
Krankheitsfälle. Damit stellen die Krankenversicherungsbeiträge als
Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 Sonderausgaben dar.
Auch der Hinweis des Berufungswerbers auf § 6 WTBO
(nunmehr § 10 WTBG) ist nicht zielführend. § 6 WTBO spricht die
geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Wirtschaftstreuhänders
an. Diese sind insbesondere bei Personen nicht gegeben, über deren
Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder
zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie bei Personen,
gegen die innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung
gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen
worden ist; es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den
Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden, oder der
Schuldner hatte nur eine Stundung der Forderungen oder einen Nachlass von
Nebengebühren erwirkt. In § 6 WTBO findet sich keine Bestimmung,
wonach der Berufungswerber gezwungen gewesen wäre, die strittigen
Krankenversicherungsbeiträge als Voraussetzung für die Erzielung
seiner Einkünfte als Wirtschaftstreuhänder zu leisten. Eine solche
Bestimmung ist auch im gesamten Abschn. II der WTBO ("Erfordernisse für die
Erlangung der Berufsbefugnisse sowie für die Berufsausübung") nicht
enthalten.
2) Pensionsversicherung
1994 und 1996:
Der Prüfer stellte fest, dass die
Pensionsversicherungsbeiträge für die Jahre 1994 und 1996 falsch
ermittelt worden seien. Der geltend gemachte Aufwand sei um 3.943,22 S (im Jahr
1994) und 12.059,52 S (im Jahr 1996) zu kürzen (vgl. Tz 17 des Bp-Berichtes
vom 14. April 1998, Bp abc).
Im Schreiben vom 22. Oktober 2002 führte der
Berufungswerber dazu aus, dass der Prüfer die vorgeschriebenen
Verzugszinsen und Gerichtsgebühren nicht in den Aufwand einbezogen habe.
Diese seien "selbstverständlich"
betrieblich veranlasst und gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Mit
Schreiben vom 14. November 2002 wurde der Berufungswerber aufgefordert, die
behaupteten Vorschreibungen von Verzugszinsen und Gerichtsgebühren durch
die Pensionsversicherungsanstalt (1994: 3.943,22 S; 1996: 12.059,52 S) sowie die
entsprechenden Zahlungsbelege zur Einsichtnahme vorzulegen. Er wurde auch
ersucht, die Verbuchung dieser Zahlungen bekannt zu geben und die entsprechenden
Buchungsunterlagen vorzulegen. Schließlich hätte er mitteilen sollen,
worauf die Vorschreibung der Gerichtsgebühren zurückzuführen war.
Die
geforderten Nachweise zu den vorgeschriebenen Verzugszinsen und
Gerichtsgebühren wurden vom Berufungswerber in der Folge trotz mehrmaliger
Aufforderung (vgl. etwa den Mängelbehebungsauftrag vom 18. Februar 2003)
nicht erbracht. Anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung wurde
durch Befragen der Pensionsversicherungsanstalt erhoben, dass an diese
Einrichtung im Jahr 1994 ein Betrag von 61.185,62 S und im Jahr 1996 ein solcher
von 32.851,80 S überwiesen wurde. Dabei handelt es sich um jene
Beträge, die vom Prüfer auch als Betriebsausgaben anerkannt wurden
(vgl. Tz 17 des Bp-Berichtes vom 14. April 1998, Bp abc). Diese Beträge
wurden auch auf dem Konto
"
Pensionsversicherung
"
(Konto Nr. 7730) als Aufwand gebucht. Der Berufungswerber hat somit weder dem
Grunde noch der Höhe nach einen Nachweis erbracht bzw. glaubhaft gemacht,
dass es sich bei den vom Prüfer ausgeschiedenen Beträgen um
Verzugszinsen und Gerichtsgebühren gehandelt hat, die von der
Pensionsversicherungsanstalt vorgeschrieben worden wären und als
Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
3) Hälftesteuersatz
Übergangsgewinn 1994:
Der Prüfer stellte fest, dass für den
Übergangsgewinn zum 31. Jänner 1994 (Einbringung gemäß Art.
III UmgrStG) von 121.974 S lt. Einkommensteuererklärung 1994 der
Hälftesteuersatz geltend gemacht worden sei. Die Halbsatzbegünstigung
sei mit 1. Jänner 1994 durch das SteuerreformG, BGBl. Nr. 818/1993,
ersatzlos gestrichen worden. Übergangsgewinne seien nur mehr
halbsatzbegünstigt, wenn sie anlässlich einer
Betriebsveräußerung oder -aufgabe ermittelt würden und die
Veräußerung oder Aufgabe deswegen erfolge, weil der Steuerpflichtige
gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet hat und
seine Erwerbstätigkeit einstellt. Da diese Voraussetzungen nicht
vorlägen, sei die Halbsatzbegünstigung nicht anzuerkennen (vgl. Tz 19
des Bp-Berichtes vom 14. April 1998, Bp abc).
Im Schreiben vom 22. Oktober 2002 führte der
Berufungswerber dazu aus, dass § 37 Abs. 1 EStG 1988 einen
Hälftesteuersatz für außerordentliche Einkünfte normiere.
In "Abs. 5" seien vier Tatbestände
genannt, die zwingend eintreten und sohin den begünstigten Halbsatz
begründen. Hinsichtlich eines freiwilligen Wechsels der
Gewinnermittlungsart, so wie hier bei einer Einbringung, und der Inanspruchnahme
des begünstigten Steuersatzes sei im Gesetz keine weitere Voraussetzung
enthalten.
Mit Einbringungsvertrag vom 25. Oktober 1994 brachte der
Berufungswerber den ganzen Betrieb seines nicht protokollierten
Steuerberatungskanzleiunternehmens "KN" mit allen Rechten und Pflichten als
Gesamtsache unter Verzicht auf die Liquidation auf der Grundlage der
Einbringungsbilanz zum 31. Jänner 1994 mit dem Stichtag dieser Bilanz in
die "KN-GmbH" unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen
Begünstigungen des Art. III UmgrStG mit allen Aktiven und Passiven ein. Der
Gewinn für das Einzelunternehmen wurde bis zum 31. Jänner 1994
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ermittelt. Anlässlich der Einbringung ermittelte der Berufungswerber einen
Übergangsgewinn von 121.973 S, für den er den Hälftesteuersatz
beantragte.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich der
Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (Abs. 2) auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes. Gemäß
§ 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 sind außerordentliche Einkünfte Gewinne, die
infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart anlässlich der
Veräußerung oder der Aufgabe des Betriebes entstehen und der Betrieb
deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet hat und
seine Erwerbstätigkeit einstellt. Diese Voraussetzungen liegen im
Streitfall nicht vor und wurden vom Berufungswerber auch nicht behauptet.
Die (gegenüber der früheren Regelung)
einschränkende Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 idF des
SteuerreformG 1993, BGBl. Nr. 818/1993, ist ab dem 1. Jänner 1994 (bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1994), somit auch für den
streitgegenständlichen Übergangsgewinn anzuwenden (vgl. Art. I Z 65,
BGBl. Nr. 818/1993). In seinem Schreiben vom 22. Oktober 2002 bezog sich der
Berufungswerber auf das Erk. des VwGH vom 2.2.2000, 98/13/0164, das zum Ausdruck
bringt, dass hinsichtlich von Gewinnen aufgrund eines freiwilligen Wechsels der
Gewinnermittlungsart im Gesetz außer der Einhaltung der Sperrfrist von
sieben Jahren keine weitere Voraussetzung enthalten ist. Dieses Erk. ist auf den
Streitfall nicht anwendbar, weil es sich mit § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 in
der für das Veranlagungsjahr 1990
geltenden Fassung auseinander setzte.
4) Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung 1996:
Der Prüfer stellte fest, dass der Berufungswerber am
27. November 1996 an die H-GmbH ein Kaufanbot für das Geschäftslokal
in I, I 28, gestellt habe. Die Unterzeichnung des Kaufvertrages und somit die
Anschaffung des Geschäftslokales sei erst am 27. Jänner 1997 erfolgt.
Für das Jahr 1996 stehe daher keine AfA (8.740 S) zu (vgl. Tz 20 des
Bp-Berichtes vom 14. April 1998, Bp abc).
Im Schreiben vom 22. Oktober 2002 führte der
Berufungswerber dazu aus, dass eine AfA grundsätzlich ab der Inbetriebnahme
eines Wirtschaftsgutes anzusetzen sei. Bei der Einkunftsart "Vermietung und
Verpachtung" würde dies bedeuten, dass der Ansatz einer AfA ab der
Erzielung von Einnahmen, also erst ab der tatsächlichen Vermietung,
möglich sei. Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sei bei
Vermietungstatbeständen eine AfA bereits ab der Anschaffung bzw.
Fertigstellung anzusetzen. Kaufe zB ein Steuerpflichtiger ein Mietgebäude,
um es nach einer Sanierung zu vermieten, dann könne er mit der AfA von den
Anschaffungskosten bereits ab der Anschaffung beginnen. Da bereits am 27.
November 1996 ein rechtsverbindliches Kaufanbot unterfertigt worden und sohin
nach steuerlichen und zivilrechtlichen Normen die Anschaffung erfolgt sei, sei
im Jahr 1996 eine Halbjahres-AfA anzusetzen.
Werden Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von
mehr als einem Jahr zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte
verwendet, dann können die Aufwendungen nur im Wege der AfA
berücksichtigt werden. Die §§ 7 und 8 EStG 1988 und die daraus
abgeleiteten Grundsätze gelten sinngemäß (§ 16 Abs. 1 Z 8
EStG 1988). Die AfA beginnt mit der Inbetriebnahme (diesfalls der Vermietung)
des Wirtschaftsgutes. Dies ergibt sich aus der Verteilung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten auf die Gesamtdauer der "Verwendung oder Nutzung" (vgl.
§ 7 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988). Daher ist der Zeitpunkt der Anschaffung
des Wirtschaftsgutes für den Beginn der AfA grundsätzlich nicht
maßgebend (VwGH 11.8.1993, 91/13/0159). Der Anschaffungszeitpunkt ist
ausnahmsweise bei einer altersbedingten Abnutzung dann maßgeblich, wenn
die tatsächliche Abnutzung des Wirtschaftsgutes von der Inbetriebnahme
unabhängig ist (zB bei Gebäuden). Voraussetzung ist jedoch, dass sich
die ernsthafte Vermietungsabsicht erweist (VwGH 27.11.1984, 83/14/0046, 0048;
VwGH 22.2.1993, 92/15/0048).
Nach Ansicht des Senates kann es im Streitfall
dahingestellt bleiben, ob für den Beginn der AfA der Zeitpunkt der
Inbetriebnahme (Vermietung des Geschäftslokales) oder jener der Anschaffung
maßgeblich ist; dies deshalb, weil die Anschaffung des
Geschäftslokales in I, I 28, nicht im Jahr 1996 erfolgte und daher
aus diesem Grund eine AfA nicht bereits
in diesem Jahr zulässig ist.
Unter Anschaffung ist nach des Wortes eigentümlicher
Bedeutung die Zuführung des Wirtschaftsgutes in das (Betriebs)Vermögen
zu verstehen. Zum Begriff der Anschaffung gehört die Entgeltlichkeit.
Anschaffen ist daher der entgeltliche Erwerb eines bereits bestehenden
Wirtschaftsgutes bzw. - konkreter - das entgeltliche Überführen eines
Wirtschaftsgutes von einer fremden in die eigene wirtschaftliche
Verfügungsmacht (Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung³, Tz
12 zu § 255). Der Begriff Anschaffung ist steuertechnisch zu verstehen. Es
kommt dabei nicht auf zivilrechtliche Aspekte an, sondern auf die Erlangung der
tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das von der
Anschaffung betroffene Wirtschaftsgut. Maßgeblich ist daher jener
Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich zu
beherrschen und den Nutzen aus ihm zu ziehen, übergeht (Übergang der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht). Es entscheidet die tatsächliche
(betriebliche) Nutzungsmöglichkeit und nicht nur der rechtliche
Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen und Lasten (VwGH 12.6.1991,
90/13/0028; VwGH 11.3.1992, 90/13/0230; VwGH 8.3.1994, 93/14/0179; VwGH
25.2.1997, 97/14/0006). Der Zeitpunkt der Anschaffung ist demnach
der Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen
Eigentums an einem Wirtschaftsgut, somit der Zeitpunkt der Lieferung
(Gassner/Lahodny-Karner/Urtz, in Straube², HGB, § 203 Rz 8;
Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, Tz 51 zu § 6; Doralt, EStG, 6. Lieferung,
§ 6 Tz 67 und 68; Hofstätter-Reichel, EStG 1988, Kommentar, Tz 7 zu
§ 10; VwGH 3.7.1991, 91/14/0062). Auf den Zeitpunkt der Bestellung, der
Rechnungslegung, der Bezahlung sowie der Inbetriebsetzung des Wirtschaftsgutes
kommt es nicht an (Hofstätter-Reichel, a.a.O., Tz 7 zu § 10).
Am 27. November 1996 richtete der Berufungswerber an die
H-GmbH ein unwiderrufliches Kaufanbot
für das Geschäftslokal in I, I 28. Auf der Grundlage dieses
Kaufanbotes konnte der Berufungswerber über das Geschäftslokal noch
nicht verfügen, dazu bedurfte es der Annahme des Kaufanbotes durch die
Verkäuferin und der Erstellung eines entsprechenden Kaufvertrages. Der
Kaufvertrag über das Geschäftslokal wurde erst am 27. bzw. 30.
Jänner 1997 abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk.
des VwGH vom 11.3.1992, 90/13/0230, verwiesen, in dem zum Ausdruck gebracht
wurde, dass die rechtsverbindliche Zusage, über Wunsch ein Wirtschaftsgut
dem Vertragspartner zum Kauf anzubieten, noch keine Anschaffung dieses
Wirtschaftsgutes bedeutet. Selbst dann, wenn die Lieferung eines
Wirtschaftsgutes im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäftes rechtsverbindlich
vereinbart und das Verpflichtungsgeschäft vom Käufer durch Bezahlung
des vereinbarten Entgelts bereits erfüllt ist, liegt ein
Anschaffungsvorgang hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes noch nicht vor, weil es
dazu erst der Vertragserfüllung durch den Verkäufer bedarf.
Pkt. IV) des Kaufvertrages über das
Geschäftslokal in I, I 28, hielt fest, dass Besitz, Genuss, Wag und Gefahr
und die Verpflichtung zur Übernahme der mit dem Vertragsgegenstand
verbundenen Kosten, insbesondere Betriebs- und Heizungskosten, mit Übergabe
bzw. Übernahme dieser Liegenschaftsanteile,
"die nach beglaubigter Unterfertigung dieses
Vertrages und Bezahlung des Kaufpreises, wie in Pkt. III) dieses Vertrages
ausgewiesen, erfolgt", auf den Käufer übergehen. Die
beglaubigte Unterfertigung des Kaufvertrages erfolgte am 27. bzw. 30.
Jänner 1997. Gemäß Pkt. III) dieses Kaufvertrages war die letzte
Kaufpreisrate "acht Tage vor
schlüsselfertiger Übergabe des kaufgegenständlichen
Geschäftslokales (spätester Fertigstellungstermin: 30.9.1997)"
zu bezahlen. Dazu ist festzuhalten, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses am 27. bzw. 30. Jänner 1997 gar kein
schlüsselfertiges Geschäftslokal übernehmen hätte
können, dieses musste "aufgrund von
Umbaumaßnahmen und Neuparifizierung ua." erst entstehen (vgl. Pkt.
I) und II) des Kaufvertrages vom 27. bzw. 30. Jänner 1997). Nur am Rande
sei daher erwähnt, dass der Berufungswerber selbst zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages am 27. bzw. 30. Jänner 1997 die
tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über das
streitgegenständliche Geschäftslokal noch nicht erlangt hatte und
daraus noch keinen Nutzen ziehen konnte. Im Streitjahr 1996 ist eine AfA erst
recht nicht zulässig.
5)
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1998:
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer
Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind
Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit.
festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt
berechnet:
Einkommensteuerschuld
für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen
Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG
1988.
Für
die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 gilt gemäß
§ 121
Abs. 3 Z 4 EStG 1988 in der Fassung des ab 1. Mai 1996 geltenden StruktAnpG
1996, BGBl. Nr. 201/1996, dass der nach § 45 EStG 1988 unter Beachtung der
Z 1 und 2 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen um 5 % zu erhöhen ist.
Auf der Grundlage der angeführten gesetzlichen
Bestimmungen erließ das Finanzamt am 30. April 1998 den angefochtenen
Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1998 und
Folgejahre, mit dem die Vorauszahlungen mit 94.600 S festgesetzt wurden. Die
für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung
betraf das Jahr 1996, konkret den angefochtenen Bescheid vom 30. April 1998
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996. Gegen die festgesetzte
Höhe der Vorauszahlungsbeträge wurden vom Berufungswerber keine
gesonderten Einwände erhoben. Da der angefochtene Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 durch die vorliegende
Berufungsentscheidung unverändert bleibt, ergibt sich auch keine
Änderung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
16. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KrankenversicherungBetriebsausgabenWirtschaftstreuhänderBeiträgefreiwilligAfAInbetriebnahmeAnschaffungGebäudeKaufanbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0367-I/02
- Stammnummer
- 6368
- Gültig
- 16.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF