Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1960-W/02
Ablöse eines Wohnungsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1960-W/02vom 17.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ablösezahlungen, den entgeltlichen Verzicht des Wohnungsrechtsberechtigten betreffend, sind als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Spekulationsgewinnermittlung zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 und Einkommensteuervorauszahlungen
für das Jahr 2000 vom 13.6.2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat im Jahre 1996 unter
Einräumung des Wohnungsrechtes eine bebaute Liegenschaft um
S 520.000,00 von ihrem Stiefvater erworben (Kaufvertrag vom 27.6.1996).
Dieser hatte seinerseits im Jahre 1996 Anteile an dieser Liegenschaft im Erbwege
erworben. In dem vor der Kaufabwicklung erstellten Verkehrswertgutachten wird
der Verkehrswert der Liegenschaft mit 1.040.000 Schilling und das Wohnungsrecht
mit S 520.100,00 ausgewiesen. Ab dem Jahr 1996 wurden Mieteinnahmen in
Höhe von S 10.000,00, S 120.000,00 (1997) und S 50.000,00
(1998) erklärt. Im Jahr 1998 wurde das Wohnungsrecht um S 460.000,00
abgelöst und die Liegenschaft um S 1.000.000,00
veräußert.
Das Finanzamt erkannte
lediglich eine Ablösezahlung in Höhe von S 300.000,00 als
fremdüblich an, wodurch sich ein Spekulationsgewinn in Höhe von
S157.425,00 errechnete.
Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens legte die Bw. das anlässlich des Erwerbes der
Liegenschaft erstellte Gutachten vor. Über Vorhalt teilte die Bw. mit, ein
Nachweis des Zahlungsflusses (in Bezug auf die Empfangsbestätigung des
Stiefvaters) könne nicht erbracht werden. Das Wohnungsrecht sei ausbedungen
worden, weil sich der Stiefvater infolge Erblindung ein Rückkehrrecht in
das ihm vertraute (ehemalige) Elternhaus vorbehalten wollte.
In einer weiteren
Vorhaltsbeantwortung stellt die Bw. die näheren Umstände in Bezug auf
die bezahlte Ablöse detailliert dar. Demzufolge sei bereits die
Übertragung der Liegenschaft mit Absicht der Entgeltlichkeit abgewickelt
worden (Erstellung eines Verkehrswertgutachtens; durch die Sehschwäche des
Veräußerers bedingt, erfolgte wunschgemäß Barzahlung).
Eine unentgeltliche Übertragung der Liegenschaft wäre für die Bw.
in jedem Fall vorteilhafter gewesen.
In weiterer Folge sei bereits
im Jahr 1996 klar geworden, dass der Berechtigte das Wohnungsrecht nie
ausüben werde können, weil einer solchen Ausnützung die eigene
Behinderung (derzeit lebt der Berechtigte in einem Blindenheim), aber auch die
Erkrankung der Ehegattin (welche im Jahr 1999 verstarb)
entgegenstanden.
Aus finanziellen
Notwendigkeiten sei vereinbart worden, die Ablöse des Wohnungsrechtes durch
Vermietung zu forcieren (Beginn Dezember 1996) und als sich diese infolge der
bereits im Gutachten angeführten Baumängeln zerschlug, durch
Veräußerung der Liegenschaft zu bewerkstelligen.
Die Höhe der Ablöse
bestimmte sich nach dem Bestreben des Veräußerers, insgesamt einen
Betrag zu erhalten, der dem Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft
entspricht. Die wiederum vereinbarte Barzahlung sei weiters auch wegen des
vorhandenen Geldbedarfes in Bezug auf den für die Pflege der Ehegattin
anfallenden Aufwandes ausbedungen worden.
Letztlich wird dem Wunsch des
Stiefvaters, durch eine Einvernahme als Zeuge bestehende Unklarheiten zu
beseitigen, in dem erwähnten Schreiben Ausdruck verliehen.
Mit Schreiben vom 6.10.2003
schränkte die steuerliche Vertreterin der Bw. die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 mit dem Verzicht auf die
steuerliche Anerkennung, der aus dem betriebenen Hutmodengeschäft
resultierenden Verlustes, ein. Der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wurde zurückgenommen. Zudem wurden
erstmals Sonderausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Pensionsversicherung in Höhe von S 26.676,00 und für
Prämienleistungen zu Personenversicherungen in Höhe von
S 43.422,20 beantragt.
Die Ermittlungsergebnisse
(insbesondere das Gutachten) wurden dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat zu Recht die
Zahlung der Bw. für die Ablöse des Wohnungsrechtes als
nachträgliche Anschaffungskosten dem Grunde nach anerkannt. Unter
Bedachtnahme auf das Nämlichkeitsprinzip sind die zur Erlangung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht getätigten Aufwendungen (Ablöse
der Nutzungsbeschränkung) bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte
zu berücksichtigen (vgl. BFH 21.7.1992, IX R 14/89 in RdW 1993, 231; ecolex
1992, 505 und RdW 1992, 193 und VwGH 19.9.1989, 88/14/0174).
Die Begründung des
Finanzamtes, Vermögensübertragungen unter nahen Angehörigen
müssen bei einem nachfolgenden Verkauf immer zu einem Spekulationsgewinn
führen, sowie die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Höhe des
Ablösebetrages hielte einem Fremdvergleich nicht stand, kann nicht
nachvollzogen werden.
Der vom Finanzamt ermittelte
Betrag entspricht jenem Wert, der im Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren
aufgrund der Angaben des Parteienvertreters der Bw. herangezogen wurde. In
diesem Verfahren wurde von einer Monatsmiete von S 5.000,- und einem
Vervielfacher (§ 16 BewG) von 5 ausgegangen, sohin von einem Wert von
S 300.000,00 ausgegangen.
Demgegenüber wurde im
erstmals im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegten Schätzungsgutachen von (geringfügig) höheren Mieten
und einer Lebenserwartung von 9 Jahren ausgegangen. Die Annahme einer solchen
Lebenserwartung ist in Hinblick auf das (im Zeitpunkt der
Vermögensübertragung) tatsächlich erreichte Alter unter
Bedachtnahme der in der Anwendung des Vervielfachers nach dem BewG gelegenen
Schwankungsbreite und unter weiterer Berücksichtigung der Sterbetafeln
nicht unrealistisch. Zudem sind die im Gutachten festgestellten Werte
(Verkehrswert und erzielbare Mieterträge) im Zuge der nachfolgenden
Vermietung und Veräußerung auch tatsächlich realisiert
worden.
Entscheidend ist, dass die mit
der Nutzungsbeschränkung (Einräumung des Wohnungsrechtes) verbundene
Verkehrswertminderung in die Kaufpreisbildung nachvollziehbar eingeflossen ist.
Demzufolge kann bei einer solchen Sachlage davon ausgegangen werden, dass sich
bei Wegfall der Nutzungsbeschränkung die Höhe der Ablöse unter
Fremden analog zur Kaufpreisbildung bestimmt. Die Höhe der im Jahr 1998
gezahlten Ablöse ergibt sich sohin aus der eingetretenen Erhöhung des
Verkehrswertes nach der im Gutachten angewendeten Methode zur Ermittlung des
Wertes des Wohnungsrechtes. Eine isolierte Betrachtung der im Jahr 1996
getroffenen Vereinbarung über den entgeltlichen Verzicht des
Wohnungsrechtes ist bei dem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
Kaufvertrag nicht zulässig (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
§ 2 Tz 161/1).
Der Umstand, dass das
Gestattungsverhältnis in Form eines obligatorischen Anspruches auf
Gebrauchsüberlassung erfolgt ist, eine Vermietungstätigkeit seitens
der Eigentümerin entfaltet wurde und letztlich das Wohnungsrecht nie in
Anspruch genommen wurde mag grundsätzlich zu berechtigten Zweifeln Anlass
geben, ob die Einräumung (bzw der Verzicht) des Wohnungsrechtes
wirtschaftlich überhaupt Bedeutung erlangt hat. Im gegenständlichen
Fall lassen sich die in Bezug auf den Verzicht des Wohnungsrechtes getroffenen
Vereinbarungen (insbesondere jene über die Zahlungsart) aus den
persönlichen Lebensumständen des Berechtigten (Erblindung und
Erkrankung der Ehegattin) nachvollziehen.
Die Prämienzahlungen
für die Personenversicherungen werden gemäß
§ 18 Abs 1 Z 2
und die Zahlungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Pensionsversicherung werden gemäß
§ 18 Abs 1 Z 2
iVm § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 berücksichtigt.
Die
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2000 werden mit S 0,00
festgesetzt, da eine Einkommensteuerschuld aufgrund der geringfügigen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht entsteht.
Wien, am
17. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1960-W/02
- Stammnummer
- 6367
- Gültig
- 17.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF