Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0592-I/10
Nachträglich ausbezahlter Zuschuss des Landes zur Wohnhaussanierung als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-I/10vom 17.01.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diesbezüglich liegen - wie das Finanzamt richtig erkannt hat - keine Wiederaufnahmsgründe im Sinne von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln vor. Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Keine Wiederaufnahmsgründe sind daher neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. Ritz, BAO4, § 303 Tz 9; vgl. auch VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 31.3.2011, 2008/15/0215).
Letztlich ist festzuhalten, dass vom Bw. im Schreiben vom 30. Juni 2009 keine anderen Wiederaufnahmsgründe genannt wurden. Der Wiederaufnahmswerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungs- und beweispflichtig (VwGH 22.11.2006, 2006/15/0173; VwGH 23.9.2010, 2010/15/0144). Eine beantragte Wiederaufnahme setzt voraus, dass die Partei in ihrem fristgerechten Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend macht. Tut sie dies nicht, so besteht für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen könnte (VwGH 25.10.1989, 85/13/0088). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend (VwGH 23.4.1990, 90/19/0125, 0126; VwGH 16.5.2002, 2001/16/0404). Die Abgabenbehörde hat sich daher nur mit den beantragten Wiederaufnahmsgründen auseinanderzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird bemerkt, dass die weitere Berufung des Bw. vom 25. September 2009 gegen die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vom 31. August 2009 derzeit noch unerledigt ist.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am 17. Jänner 2013
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-I/10
- Stammnummer
- 63630
- Gültig
- 17.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF