Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0024-K/03
Säumniszuschlag, Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-K/03vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Säumniszuschlag hat weder den Charakter einer Verzinsung des seiner Vorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenrückstandes noch den eines Schadenersatzes betreffend den Schaden des Abgabegläubigers aus der verspäteten Abgabenentrichtung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Georg Pertl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 13.
Jänner 2003 betreffend erste bzw. zweite Säumniszuschläge 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom
13. Jänner 2003, mit denen ein erster
Säumniszuschlag betreffend
Normverbrauchsabgabe 10/2002, Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 11/2002,
Umsatzsteuer 10/2002, Umsatzsteuer 2001, in Höhe von € 4.889,89;
ein zweiter Säumniszuschlag
betreffend Umsatzsteuer 06/2002, Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 07/2002,
Normverbrauchsabgabe 06/2002 und Lohnsteuer 08/2002 in Höhe von 1.399,98
und ein zweiter Säumniszuschlag
betreffend Dienstgeberbeitrag 08/2002 und Normverbrauchsabgabe 07/2002
festgesetzt worden sind, bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13.
Jänner 2003 wurde für die nicht zum Fälligkeitstag entrichtete
Normverbrauchsabgabe 10/2002, Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 11/2002,
Umsatzsteuer 10/2002 und für die Umsatzsteuer 2001 (Fälligkeitstag:
16. August 2001) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von €
4.889,89 festgesetzt. Die Abgaben waren im Jahr 2001 bzw. am 16. Dezember 2002
fällig. Mit Bescheid vom 13. Jänner 2003 wurde für die nicht zum
Fälligkeitstag entrichtete Umsatzsteuer 06/2002, Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag 07/2002, Normverbrauchsabgabe 06/2002 ein zweiter
Säumniszuschlag in Höhe von € 1.399,98 und mit weiteren Bescheid
vom 13. Jänner 2003 ebenfalls ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe
von € 502,54 festgesetzt, weil die Abgaben nicht spätestens drei
Monate nach Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurden. Am 19. Dezember
2002 wurde beim Landesgericht über das Vermögen der Bw. das
Konkursverfahren eröffnet.
Mit Eingabe vom 21. Jänner
2003 erhob der Masseverwalter gegen die festgesetzten Säumnsizuschläge
Berufung und teilte mit, dass mit der Eröffnung des Konkurses ein
allgemeiner Zinsenstopp eingetreten sei. Wörtlich führte er
aus:
"Mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens gibt es auch einen allgemeinen Zinsenstopp.
Säumniszuschläge sind die Folgen des Versäumnisses einer
fällig gewordenen Zahlung und erleiden daher das gleiche Schicksal wie
Verzugszinsen. Säumniszuschläge für den Zeitraum nach der
Konkurseröffnung haben daher zu entfallen, andernfalls Gläubiger bei
der Verteilung des Masseverögens ungleich behandelt werden."
Die ersatzlose Aufhebung der
Bescheide wurde beantragt. Das Finanzamt wieß mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. Jänner 2003 die Berufung als unbegründet ab. Unter Hinweis auf
§ 217 Abs. 1 BAO wurde ausgeführt, dass die Pflicht zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der
betreffenden maßgebenden Fälligkeitstag eintrete. Die Pflicht zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages erlösche nicht durch die
Eröffnung eines Konkursverfahrens. Nur bei Konkursforderungen, deren
Fälligkeit nach Konkurseröffnung eintrete, könne eine
Verpflichtung zur Entrichtung von Nebengebühren nicht entstehen. Im
rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 4. Feber 2003 bringt der Bw. vor,
dass Säumniszuschläge als Zinsen zu vestehen wären und
Konkurseröffnungen zu einem Zinsenstopp führen. Rechtskräftige
Abgabenbescheide seien bei der Verteilung des Massevermögens zu
berücksichtigen. Die angefochtenen Nebengebührenbescheide enthalten
Säumniszuschläge, welche erst nach Konkurseröffung fällig
geworden wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet ist.
Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit
sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag
nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Die Vorschreibung des
Säumniszuschlages ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich
(z.B. VwGH 29.11.1994, Zl. 91/14/0094, VwGH 27.3.1996, Zl. 93/15/233). Der
Säumniszuschlag hat weder den Charakter einer Verzinsung des seiner
Vorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenrückstandes noch denjenigen einer
Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus der
verspäteten Abgabenentrichtung.
Der Zweck liegt darin, die
pünktliche Abgabentilgung sicherzustellen. Der Säumniszuschlag ist
keine Strafe, sondern ein Druckmittel für die rechtzeitige
Abgabenentrichtung. Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht der Abgabenanspruch (i.S.des §
4 BAO) für den ersten Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht
entrichteten Betrages. Die Fälligkeit von Abgaben richtet sich vorrangig
nach speziellen Bestimmungen des jeweiligen Steuergesetzes. Ein zweiter
Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine Abgabe nicht spätestens 3
Monate nach Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet ist.
Beim Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig
entrichteten Abgabenbetrages handelt es sich um eine objektive
Säumnisfolge. Der Säumniszuschlag setzt lediglich eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus (Ritz, BAO Kommentar², § 217 Tz. 1 bis
3).
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner
bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des
für die Entrichtung der betreffenden Abgabe maßgeblichen
Fälligkeitstages. Eine solchermaßen eingetretene Verpflichtung
erlischt nicht dadurch, dass in der Folge das Konkursverfahren über das
Vermögen des Abgabenschuldners eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch
nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden, wenn die
sonstigen Voraussetzungen für die Säumniszuschlagspflicht
vor Konkurseröffnung zutreffen
(VwGH 28.4.1999, 94/13/0067 mit Hinweis auf VwGH 23.11.1987,
87/15/0088).
Die Konkurseröffnung stand
den mit angefochtenen Bescheiden vom 13. Jänner 2003 festgesetzten
Säumniszuschlägen nicht entgegen. Allerdings stellen diese
Säumniszuschläge ebenso wie die nicht zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen entrichteten Abgaben Konkursforderungen dar, die im Rahmen
des Insolvenzverfahren anzumelden und im Ausmaß der Konkursquote zu
berichtigen sein werden. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene
Aufforderung zur Entrichtung der Säumniszuschläge in der festgesetzten
Höhe bis spätestens 20. Februar 2003 ist daher nicht rechtens, weshalb
der Berufung insoweit Berechtigung zukommt.
Dem Berufungsvorbringen ist zu
entgegnen, dass nur dann, wenn die Fälligkeit einer vor
Konkurseröffnung entstandenen Abgabenschuldigkeit
nach der Eröffnung des
Konkursverfahrens eintritt, bei einer verspäteten Entrichtung keine Pflicht
zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstehen kann, weil diesfalls die
insolvenzrechtlichen Fälligkeitsregelungen den abgabenrechtlichen
Vorschriften vorgehen. Liegt die Fälligkeit der Abgaben noch vor der
Konkurseröffnung sind jedoch die abgabenrechtlichen Vorschriften
anzuwenden.
Unbestritten ist, dass die
zuschlagsauslösenden Abgaben vor Konkurserföffnung entstanden und zu
den jeweiligen vor Konkurseröffnung liegenden Fälligkeitsterminen
nicht entrichtet worden sind. Hinsichtlich der festgesetzten zweiten
Säumniszuschläge steht fest, dass diese bereits vollstreckbar waren
und die dreimonate Frist ab Eintritt der Vollstreckbarkeit für die
Entrichtung vor Konkurseröffnung abgelaufen war. Solcherart ist aber die
Rechtsfolge durch das Gesetz festgelegt:
Die Abgabenbehörde ist bei
Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung eines
Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden
Ermessens - verpflichtet. Die Festsetzung der Säumniszuschläge
erweist sich daher aus den vorgenannten Überlegungen als
rechtmäßig, sodass das Berufungsbegehren als unbegründet
abzuweisen war.
Klagenfurt,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-K/03
- Stammnummer
- 6360
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF